Full text: Einführung in das Studium der Konjunktur

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3. Die Tätigkeit von Staat und Gemeinden im Wandel der Konjunktur. 195 
3. Die Tätigkeit ron Staat und Cremeinden im Wandel 
der Konjunktur. 
So sehr das ganze Verhalten des einzelnen Unternehmers von 
einer bestimmten Konjunktur, von einer gegebenen Marktlage auch 
diktiert ist, soviel sich über dieses Verhalten auch sagen läßt, so 
mannigfaltig dieses auch ist, so einfach sind demgegenüber dann die 
Maßnahmen, welche von seiten der öffentlichen Körperschaften und 
ihrer Organe erfolgen können, um den Schäden und Nachteilen einer 
bestimmten Wirtschaftslage entgegenzutreten. Auch hier handelt 
es sich natürlich im wesentlichen nur um eine Bekämpfung und 
Milderung derjenigen Not- und Mißstände, wie sie in Zeiten einer 
rückläufigen Konjunktur oder einer Wirtschaftskrise aufzutret§n 
pflegen. 
Dabei sollen an dieser Stelle nur diejenigen Maßnahmen be 
sprochen werden, welche den Zweck haben, die Nachteile einer un 
günstigen Wirtschaftslage zu mildern und zu bekämpfen. Von den 
jenigen Maßregeln, welche den Zweck verfolgen, mittelbar oder .un 
mittelbar auf den Konjunkturwandel als solchen einzuwirken, wird 
in dem folgenden Abschnitte die Rede sein. Es sei noch einmal daran 
erinnert, daß bei der Konjunkturpolitik zwei Aufgaben kreise 
scharf voneinander zu trennen sind: einmal das Verhalten einer 
bestimmten vorhandenen Konjunkturlage gegenüber, und dann die 
Maßnahmen, welche den Zweck verfolgen, auf den Ablauf der Kon 
junktur als solcher einzuwirken. Diese Teilung gilt in gleicher Weise 
von dem einzelnen Unternehmer, wie auch von Staat und Gemeinde. 
Unter denjenigen Maßnahmen, welche also den Zweck verfolgen, 
einer gegebenen Konjunkturlage gegenüber helfend und ausgleichend 
einzugreifen, kommen zunächst die Mittel und Wege in Frage, welche 
den öffentlichen Körperschaften zu Gebote stehen, um den ersten 
großen Erschütterungen, welche jede Krise auf dem Geldmärkte her 
vorruft, der Zerrüttung des Kredits und dem Schwinden des allge 
meinen Vertrauens, entgegenzuwirken. Je nach der Geldverfassung 
eines Landes kann es sich dabei um Maßnahmen der staatlichen 
Gesetzgebung und Verwaltung, oder auch um Maßnahmen der Noten 
bank handeln, und je nach der Verfassung dieser Notenbank können 
derartige Maßnahmen einen mehr oder weniger ausgesprochen 
staatlichen Charakter tragen. In allen Fällen handelt es sich aber 
darum, das Vertrauen, den Kredit, der in einer solchen Zeit schwere 
Erschütterungen erlitten hat, zu stützen und neu zu festigen. 
Hierbei kommen einmal besondere Hilfsaktionen der Noten 
banken in Frage. Diesen Aktionen pflegen sich dann auch in der 
Regel die Kreditbanken anzuschließen, und zwar in der Form, daß
	        
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