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3. Die Tätigkeit von Staat und Gemeinden im Wandel der Konjunktur. 195
3. Die Tätigkeit ron Staat und Cremeinden im Wandel
der Konjunktur.
So sehr das ganze Verhalten des einzelnen Unternehmers von
einer bestimmten Konjunktur, von einer gegebenen Marktlage auch
diktiert ist, soviel sich über dieses Verhalten auch sagen läßt, so
mannigfaltig dieses auch ist, so einfach sind demgegenüber dann die
Maßnahmen, welche von seiten der öffentlichen Körperschaften und
ihrer Organe erfolgen können, um den Schäden und Nachteilen einer
bestimmten Wirtschaftslage entgegenzutreten. Auch hier handelt
es sich natürlich im wesentlichen nur um eine Bekämpfung und
Milderung derjenigen Not- und Mißstände, wie sie in Zeiten einer
rückläufigen Konjunktur oder einer Wirtschaftskrise aufzutret§n
pflegen.
Dabei sollen an dieser Stelle nur diejenigen Maßnahmen besprochen
werden, welche den Zweck haben, die Nachteile einer ungünstigen
Wirtschaftslage zu mildern und zu bekämpfen. Von denjenigen
Maßregeln, welche den Zweck verfolgen, mittelbar oder .unmittelbar
auf den Konjunkturwandel als solchen einzuwirken, wird
in dem folgenden Abschnitte die Rede sein. Es sei noch einmal daran
erinnert, daß bei der Konjunkturpolitik zwei Aufgaben kreise
scharf voneinander zu trennen sind: einmal das Verhalten einer
bestimmten vorhandenen Konjunkturlage gegenüber, und dann die
Maßnahmen, welche den Zweck verfolgen, auf den Ablauf der Konjunktur
als solcher einzuwirken. Diese Teilung gilt in gleicher Weise
von dem einzelnen Unternehmer, wie auch von Staat und Gemeinde.
Unter denjenigen Maßnahmen, welche also den Zweck verfolgen,
einer gegebenen Konjunkturlage gegenüber helfend und ausgleichend
einzugreifen, kommen zunächst die Mittel und Wege in Frage, welche
den öffentlichen Körperschaften zu Gebote stehen, um den ersten
großen Erschütterungen, welche jede Krise auf dem Geldmärkte hervorruft,
der Zerrüttung des Kredits und dem Schwinden des allgemeinen
Vertrauens, entgegenzuwirken. Je nach der Geldverfassung
eines Landes kann es sich dabei um Maßnahmen der staatlichen
Gesetzgebung und Verwaltung, oder auch um Maßnahmen der Notenbank
handeln, und je nach der Verfassung dieser Notenbank können
derartige Maßnahmen einen mehr oder weniger ausgesprochen
staatlichen Charakter tragen. In allen Fällen handelt es sich aber
darum, das Vertrauen, den Kredit, der in einer solchen Zeit schwere
Erschütterungen erlitten hat, zu stützen und neu zu festigen.
Hierbei kommen einmal besondere Hilfsaktionen der Notenbanken
in Frage. Diesen Aktionen pflegen sich dann auch in der
Regel die Kreditbanken anzuschließen, und zwar in der Form, daß