Full text : Einführung in das Studium der Konjunktur

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3.  Die  Tätigkeit  von  Staat  und  Gemeinden  im  Wandel  der  Konjunktur.  195
3.  Die  Tätigkeit  ron  Staat  und  Cremeinden  im  Wandel
der  Konjunktur.
So  sehr  das  ganze  Verhalten  des  einzelnen  Unternehmers  von
einer  bestimmten  Konjunktur,  von  einer  gegebenen  Marktlage  auch
diktiert  ist,  soviel  sich  über  dieses  Verhalten  auch  sagen  läßt,  so
mannigfaltig  dieses  auch  ist,  so  einfach  sind  demgegenüber  dann  die
Maßnahmen,  welche  von  seiten  der  öffentlichen  Körperschaften  und
ihrer  Organe  erfolgen  können,  um  den  Schäden  und  Nachteilen  einer
bestimmten  Wirtschaftslage  entgegenzutreten.  Auch  hier  handelt
es  sich  natürlich  im  wesentlichen  nur  um  eine  Bekämpfung  und
Milderung  derjenigen  Not-  und  Mißstände,  wie  sie  in  Zeiten  einer
rückläufigen  Konjunktur  oder  einer  Wirtschaftskrise  aufzutret§n
pflegen.
Dabei  sollen  an  dieser  Stelle  nur  diejenigen  Maßnahmen  besprochen ­
  werden,  welche  den  Zweck  haben,  die  Nachteile  einer  ungünstigen ­
  Wirtschaftslage  zu  mildern  und  zu  bekämpfen.  Von  denjenigen ­
  Maßregeln,  welche  den  Zweck  verfolgen,  mittelbar  oder  .unmittelbar ­
  auf  den  Konjunkturwandel  als  solchen  einzuwirken,  wird
in  dem  folgenden  Abschnitte  die  Rede  sein.  Es  sei  noch  einmal  daran
erinnert,  daß  bei  der  Konjunkturpolitik  zwei  Aufgaben  kreise
scharf  voneinander  zu  trennen  sind:  einmal  das  Verhalten  einer
bestimmten  vorhandenen  Konjunkturlage  gegenüber,  und  dann  die
Maßnahmen,  welche  den  Zweck  verfolgen,  auf  den  Ablauf  der  Konjunktur ­
  als  solcher  einzuwirken.  Diese  Teilung  gilt  in  gleicher  Weise
von  dem  einzelnen  Unternehmer,  wie  auch  von  Staat  und  Gemeinde.
Unter  denjenigen  Maßnahmen,  welche  also  den  Zweck  verfolgen,
einer  gegebenen  Konjunkturlage  gegenüber  helfend  und  ausgleichend
einzugreifen,  kommen  zunächst  die  Mittel  und  Wege  in  Frage,  welche
den  öffentlichen  Körperschaften  zu  Gebote  stehen,  um  den  ersten
großen  Erschütterungen,  welche  jede  Krise  auf  dem  Geldmärkte  hervorruft, ­
  der  Zerrüttung  des  Kredits  und  dem  Schwinden  des  allgemeinen ­
  Vertrauens,  entgegenzuwirken.  Je  nach  der  Geldverfassung
eines  Landes  kann  es  sich  dabei  um  Maßnahmen  der  staatlichen
Gesetzgebung  und  Verwaltung,  oder  auch  um  Maßnahmen  der  Notenbank ­
  handeln,  und  je  nach  der  Verfassung  dieser  Notenbank  können
derartige  Maßnahmen  einen  mehr  oder  weniger  ausgesprochen
staatlichen  Charakter  tragen.  In  allen  Fällen  handelt  es  sich  aber
darum,  das  Vertrauen,  den  Kredit,  der  in  einer  solchen  Zeit  schwere
Erschütterungen  erlitten  hat,  zu  stützen  und  neu  zu  festigen.
Hierbei  kommen  einmal  besondere  Hilfsaktionen  der  Notenbanken ­
  in  Frage.  Diesen  Aktionen  pflegen  sich  dann  auch  in  der
Regel  die  Kreditbanken  anzuschließen,  und  zwar  in  der  Form,  daß
            
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