Object: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
   
VI. Das Dienstverhältnis. 
Art. 35, 
Das Dienstverhältnis entsteht durch schriftliche oder münd- 
liche Uebereinkunft auf Grundlage der Bestimmungen der Fabrik- 
ordnung. 
Art. 36. 
Die ersten zwei Wochen vom Eintritte an gelten als Probe- 
zeit in dem Sinne, dass es bis zum Ablauf dieser Zeit dem Fabrik- 
inhaber sowohl als dem Arbeiter freisteht, das Dienstverhältnis ohne 
Kündigung aufzulösen. 
Art. 37. 
Ist nicht durch schriftliche Uebereinkunift etwas anderes be- 
stimmt, so kann das Dienstverhältnis durch eine, jedem Teile frei- 
stehende, 14 Tage vorher erklärte Kündigung aufgelöst werden. 
Die Kündigung kann nur an einem Samstage und an einem Zahl- 
tage erfolgen. 
Bei Stückarbeit ist die nämliche Kündigungsfrist einzuhalten; 
immerhin soll die angefangene Arbeit vollendet werden. 
Art. 38. 
Aus wichtigen Gründen kann sowohl der Fabrikinhaber als 
der Arbeiter jederzeit und sofort das Dienstverhältnis auflösen. 
Als wichtiger Grund ist jeder Umstand anzusehen, bei dessen 
Vorhandensein dem Zurücktretenden aus sittlichen Rücksichten oder 
Nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses 
Nicht mehr zugemutet werden darf. Insbesondere ist der Fabrikinhaber 
zum sofortigen Rücktritt befugt, wenn der Arbeiter sich einer be- 
deutenden Verletzung der Fabrikordnung schuldig gemacht hat; und 
der Arbeiter, wenn der Fabrikinhaber die bedungene Verpflichtung 
Nicht erfüllt oder eine ungesetzliche oder vertragswidrige Behand- 
lung .des Arbeiters verschuldet oder zugelassen hat. 
Arbeitsunfähigkeit aus Krankheit oder Unfall, obligatorischer 
Militärdienst, sowie die Ausübung des Koalitionsrechtes können 
Nicht als wichtige Gründe im Sinne dieses Artikels geltend gemacht 
Werden. 
Entstehung. 
Probezeit 
Kündigung 
  
   
   
     
     
   
   
   
    
    
   
   
    
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
   
  
  
  
  
   
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.