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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
Ackergrund besteuert, das Haus selbst im Verhältnis zur Miete.
Von der Miete wird ein Viertel, bei industriellen Gebäuden ein
Drittel abgeschrieben. Die Häuser am Lande werden in Klassen
eingeteilt, die in der Stadt werden individuell besteuert. In Frankreich
schließen sich an die Haussteuer noch zwei Steuern, die Türund
Fenstersteuer und die Hauszinssteuer. Es bedarf keines Beweises,
daß die Tür- und Fenstersteuer eine auf einem schlecht
gewählten Symptom beruhende Steuer ist, die sich nur bei unentwickelten
Verhältnissen rechtfertigen läßt. Aus der Zahl der Türen
und Fenster läßt sich kaum ein Schluß auf die Steuerfähigkeit
des Hauses ziehen; hierzu kommt, daß diese Steuer einen antisanitären
Einfluß haben kann, da sie dazu verführt, möglichst wenig
Türen und Fenster anzubringen. Wie wir sahen hat England, woher
diese Steuer stammt, dieselbe schon längst abgeschafft. Nur
eine gute Eigenschaft hat diese Steuer, eine Eigenschaft, worauf,
wie wir an anderer Stelle gesehen haben, die Franzosen großes
Gewicht legen: daß diese Steuer ohne belästigendes Eindringen in
die persönlichen Verhältnisse festgestellt werden kann. Der Steuerschlüssel
ist nach der Größe der Ortschaften und nach der Zahl
der Türen und Fenster festgesetzt.
3. Von diesen Steuern ist wohl zu unterscheiden jene auf Grund
der Wohnungsmiete umgelegte Steuer, welche eine freilich unvollkommene
Form der Einkommensteuer ist und diese ersetzen soll
und gewöhnlich als Wohnungssteuer fungiert. Dies ist die „impot
personnel et mobilier“ (bei den Niederländern „personale Belastung“).
Stellung und Charakter der Wohnungssteuer ist in den Steuersystemen
verschieden und hieraus folgt die Unbestimmtheit ihrer
Einreihung. Sehr charakteristisch ist das Vorgehen Wagner’s, der
im Schönberg’schen Handbuch sagt, daß diese Steuer bisher zu den
Verzehrungssteuern gezählt wurde, da aber der mit der Verarbeitung
der Verzehrungssteuern betraute Mitarbeiter dieselben nicht mehr
dorthin zählen will, wird sie jetzt zu den direkten Steuern eingereiht,
wo dieselbe auch aus gewissen Gründen Platz finden kann.
In der Tat sehen wir, daß die Wohnungssteuer eine verschiedene
Rolle spielt; hier und da wird sie als Verzehrungssteuer behandelt,
manche Staaten aber betrachten sie als Surrogat der Einkommensteuer
(Niederlande, Rußland). Es bedarf aber keines weiteren
Beweises, daß dies eine höchst unvollkommene Art der Besteuerung
des Einkommens und der Vertretung der Einkommensteuer ist.
Dies beweist am besten die niederländische Steuer, die auf folgender
Basis umgelegt wird: Höhe der bezahlten Wohnungsmiete,
Wert der Möbel, Zahl der Dienstboten und Öfen; die belgische