Metadata : Finanzwissenschaft

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4.  Buch.  V.  Teil.  Die  Steuern.

Ackergrund  besteuert,  das  Haus  selbst  im  Verhältnis  zur  Miete.
Von  der  Miete  wird  ein  Viertel,  bei  industriellen  Gebäuden  ein
Drittel  abgeschrieben.  Die  Häuser  am  Lande  werden  in  Klassen
eingeteilt,  die  in  der  Stadt  werden  individuell  besteuert.  In  Frankreich ­
  schließen  sich  an  die  Haussteuer  noch  zwei  Steuern,  die  Türund
  Fenstersteuer  und  die  Hauszinssteuer.  Es  bedarf  keines  Beweises, ­
  daß  die  Tür-  und  Fenstersteuer  eine  auf  einem  schlecht
gewählten  Symptom  beruhende  Steuer  ist,  die  sich  nur  bei  unentwickelten ­
  Verhältnissen  rechtfertigen  läßt.  Aus  der  Zahl  der  Türen
und  Fenster  läßt  sich  kaum  ein  Schluß  auf  die  Steuerfähigkeit
des  Hauses  ziehen;  hierzu  kommt,  daß  diese  Steuer  einen  antisanitären ­
  Einfluß  haben  kann,  da  sie  dazu  verführt,  möglichst  wenig
Türen  und  Fenster  anzubringen.  Wie  wir  sahen  hat  England,  woher ­
  diese  Steuer  stammt,  dieselbe  schon  längst  abgeschafft.  Nur
eine  gute  Eigenschaft  hat  diese  Steuer,  eine  Eigenschaft,  worauf,
wie  wir  an  anderer  Stelle  gesehen  haben,  die  Franzosen  großes
Gewicht  legen:  daß  diese  Steuer  ohne  belästigendes  Eindringen  in
die  persönlichen  Verhältnisse  festgestellt  werden  kann.  Der  Steuerschlüssel ­
  ist  nach  der  Größe  der  Ortschaften  und  nach  der  Zahl
der  Türen  und  Fenster  festgesetzt.
3.  Von  diesen  Steuern  ist  wohl  zu  unterscheiden  jene  auf  Grund
der  Wohnungsmiete  umgelegte  Steuer,  welche  eine  freilich  unvollkommene ­
  Form  der  Einkommensteuer  ist  und  diese  ersetzen  soll
und  gewöhnlich  als  Wohnungssteuer  fungiert.  Dies  ist  die  „impot
personnel  et  mobilier“  (bei  den  Niederländern  „personale  Belastung“).
Stellung  und  Charakter  der  Wohnungssteuer  ist  in  den  Steuersystemen ­
  verschieden  und  hieraus  folgt  die  Unbestimmtheit  ihrer
Einreihung.  Sehr  charakteristisch  ist  das  Vorgehen  Wagner’s,  der
im  Schönberg’schen  Handbuch  sagt,  daß  diese  Steuer  bisher  zu  den
Verzehrungssteuern  gezählt  wurde,  da  aber  der  mit  der  Verarbeitung
der  Verzehrungssteuern  betraute  Mitarbeiter  dieselben  nicht  mehr
dorthin  zählen  will,  wird  sie  jetzt  zu  den  direkten  Steuern  eingereiht, ­
  wo  dieselbe  auch  aus  gewissen  Gründen  Platz  finden  kann.
In  der  Tat  sehen  wir,  daß  die  Wohnungssteuer  eine  verschiedene
Rolle  spielt;  hier  und  da  wird  sie  als  Verzehrungssteuer  behandelt,
manche  Staaten  aber  betrachten  sie  als  Surrogat  der  Einkommensteuer ­
  (Niederlande,  Rußland).  Es  bedarf  aber  keines  weiteren
Beweises,  daß  dies  eine  höchst  unvollkommene  Art  der  Besteuerung
des  Einkommens  und  der  Vertretung  der  Einkommensteuer  ist.
Dies  beweist  am  besten  die  niederländische  Steuer,  die  auf  folgender ­
  Basis  umgelegt  wird:  Höhe  der  bezahlten  Wohnungsmiete,
Wert  der  Möbel,  Zahl  der  Dienstboten  und  Öfen;  die  belgische
            
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