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Geldes ist leihen, kreditieren unter der repuklikanischen Herrschaft des
wohlfeilen Handels ist tauschen‘ (Diehl, Proudhon, II, S. 46/47).
Hier konstruiert Proudhon einen völlig haltlosen Gegensatz
zwischen Leihe und Tausch. Der Unterschied liegt keineswegs
in der Rolle, die das Geld dabei spielt; sondern in jedem Falle,
ob mit oder ohne Geld, ist der Tausch ein Besitzwechsel gegen-
wärtiger Güter, die Leihe dagegen geschieht im Vertrauen auf
die künftige Gegenleistung. Die Eigentümlichkeit der Leihe ist
es, daß der (auch stets nur zeitweise) Verzicht auf die hingegebene
Gütermenge erst in der Zukunft, nicht wie beim Tausch sofort
entgolten wird. Der Darlehensgeber „wartet“ in allen Fällen auf
die Gegenleistung und „riskiert“ sogar vielfach ihr Ausbleiben.
Die Leihe auf einen Tausch zurückführen, wie Proudhon will —
das heißt: die Zeit als Bedingung des Wirtschaftens, also des
tatsächlichen menschlichen Handelns verleugnen.
b) Schon aus diesem Grunde sind auch weiter die Mittel
verfehlt, mit denen Proudhon sein Ziel verfolgt: nach seinem
Vorschlag soll der „Tauschbon“ als „eine Urkunde, namenlos, immer
austauschbar und bei Sicht zahlbar, aber nur gegen Waren und
Dienstleistungen,“ in Umlauf gesetzt werden. Dieser Plan würde,
soweit er — wegen der dabei vorausgesetzten allgemeinen Hilfs-
bereitschaft — überhaupt zu verwirklichen ist, zu einem um-
gekehrten Kapitalismus führen: zur „Ausbeutung der Starken
durch die Schwachen“ (Kropotkin) — anstatt zu dem von Proudhon
grstrebten „Mutualismus“, der „Gegenseitigkeitswirtschaft“.
c) Ferner bedeutet dieser Tauschbon nichts weniger als eine
Abschaffung des Geldes: Proudhon bekundet die naive Auffassung,
daß der „bon de circulation weder Papiergeld noch Geldpapier
noch ein Staatsbon noch ein Bankbillet“ sei, sondern „der verall-
gemeinerte Wechsel“.
Anton Menger wendet dagegen mit Recht ein, daß der Tausch-
bons .‚sich nicht wesentlich von uneinlöslichen Bank- oder Staatsnoten mit
Zwangskurs unterscheidet; nur sollte eben der gesetzliche Zwangskurs durch
eine vertragsmäßige Verpflichtung der Genossen zur Annahme der Bons
ersetzt werden‘‘ (Recht, S. 74).
Der Wechsel ist ein Geldsurrogat (vgl. oben 3. Kap., II) nur
deshalb und so lange, als er zeitlich in bezug auf die Beteiligten
und durch gesetzliche Förmlichkeiten der Übertragung und Vor-
legung verkehrsmäßig beschränkt ist; fallen diese Einschränkungen
fort, wird der Wechsel „verallgemeinert“, so ist er eben Geld wie
jede Banknote und jedes Goldstück.