Full text: Kann das Geld abgeschafft werden?

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Geldes ist leihen, kreditieren unter der repuklikanischen Herrschaft des 
wohlfeilen Handels ist tauschen‘ (Diehl, Proudhon, II, S. 46/47). 
Hier konstruiert Proudhon einen völlig haltlosen Gegensatz 
zwischen Leihe und Tausch. Der Unterschied liegt keineswegs 
in der Rolle, die das Geld dabei spielt; sondern in jedem Falle, 
ob mit oder ohne Geld, ist der Tausch ein Besitzwechsel gegen- 
wärtiger Güter, die Leihe dagegen geschieht im Vertrauen auf 
die künftige Gegenleistung. Die Eigentümlichkeit der Leihe ist 
es, daß der (auch stets nur zeitweise) Verzicht auf die hingegebene 
Gütermenge erst in der Zukunft, nicht wie beim Tausch sofort 
entgolten wird. Der Darlehensgeber „wartet“ in allen Fällen auf 
die Gegenleistung und „riskiert“ sogar vielfach ihr Ausbleiben. 
Die Leihe auf einen Tausch zurückführen, wie Proudhon will — 
das heißt: die Zeit als Bedingung des Wirtschaftens, also des 
tatsächlichen menschlichen Handelns verleugnen. 
b) Schon aus diesem Grunde sind auch weiter die Mittel 
verfehlt, mit denen Proudhon sein Ziel verfolgt: nach seinem 
Vorschlag soll der „Tauschbon“ als „eine Urkunde, namenlos, immer 
austauschbar und bei Sicht zahlbar, aber nur gegen Waren und 
Dienstleistungen,“ in Umlauf gesetzt werden. Dieser Plan würde, 
soweit er — wegen der dabei vorausgesetzten allgemeinen Hilfs- 
bereitschaft — überhaupt zu verwirklichen ist, zu einem um- 
gekehrten Kapitalismus führen: zur „Ausbeutung der Starken 
durch die Schwachen“ (Kropotkin) — anstatt zu dem von Proudhon 
grstrebten „Mutualismus“, der „Gegenseitigkeitswirtschaft“. 
c) Ferner bedeutet dieser Tauschbon nichts weniger als eine 
Abschaffung des Geldes: Proudhon bekundet die naive Auffassung, 
daß der „bon de circulation weder Papiergeld noch Geldpapier 
noch ein Staatsbon noch ein Bankbillet“ sei, sondern „der verall- 
gemeinerte Wechsel“. 
Anton Menger wendet dagegen mit Recht ein, daß der Tausch- 
bons .‚sich nicht wesentlich von uneinlöslichen Bank- oder Staatsnoten mit 
Zwangskurs unterscheidet; nur sollte eben der gesetzliche Zwangskurs durch 
eine vertragsmäßige Verpflichtung der Genossen zur Annahme der Bons 
ersetzt werden‘‘ (Recht, S. 74). 
Der Wechsel ist ein Geldsurrogat (vgl. oben 3. Kap., II) nur 
deshalb und so lange, als er zeitlich in bezug auf die Beteiligten 
und durch gesetzliche Förmlichkeiten der Übertragung und Vor- 
legung verkehrsmäßig beschränkt ist; fallen diese Einschränkungen 
fort, wird der Wechsel „verallgemeinert“, so ist er eben Geld wie 
jede Banknote und jedes Goldstück.
	        
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