kengängen herausgewacfene Plan ftieß jedody in weiten Xreifen
— vor allem audy bei den Gewerkfhaften, die H durdı
eine derartige Atomifierung der Wirtfhafts» und Sozialverfaffung
in ihrer Erijtenz bedroht fahen — auf heftigen Widerftand. Den-
nody glaubte die Gefekgebung dem Rätegedanken bis zu
einem gewiffen Grade Konzeffionen maden 3u müffen. Dies
gefhah einmal durdy die fogenannte „D erankerung“ des
Rätegedankens in der Derfaffung und zweitens durd das
Betriebsrätegefeß vom 4. Sebruar 1920.
Der Artikel 165 der Reichsverfaffung enthält die
Grundzüge des geplanten wirtfdhaftlihen Rätefnitems,
von dem allerdings zur Zeit nur die Betriebsräte und der
vorläufige ReihswirtfHaftsrtat tatfädlidh ins Leben ge
treten find, während die Bezirksarbeiter-, Bezirkswirt-
Thaftsräte fowie der Reidhsarbeiterrat nod} fehlen. Die
Zufigerung an die Arbeitnehmerfhaft {it im Abf. 2ff. des Der.
faffungsartikels in folgende Sorm gekleidet:
„Die Arbeiter und Angeftellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer
fozialen und wirtfhaftliden Interefjen gefeblidje Dertretungen
in Betriebsarbeiterräten fowie in nad} Wirtihaftsgebieten ge
gliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reicdsarbeiterrat.
Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten 3ZUT
Erfüllung der gefamten wirtjhaftlihen Aufgaben und zur Mit-
wirkung bei der Ausführung der Sozialifierungsgefee mit den
Dertretungen der Unternehmer und fonit beteiligter Dolkskreife
zu Bezirkswirtfhaftsräten und zu einem Reichswirtfdhaftsrat 3zU-
jammen. Die Bezirkswirtfhaftsräte und der Reicdhswirt[dhaftsrat
jind fo zu geftalten, daß ale wichtigen Berufsgruppen ent{precjend
ihrer wirt{haftliden und fozialen Bedeutung darin vertreten find.
Sozialpolitijde und wirtfhaftspolitijdhe Gejegentwürfe von
grundlegender Bedeutung folen von der Reichsregierung vor ihrer
Einbringung dem Reichswirtfhaftsrat ZUr Begutachtung vorgelegt
werden. Der Reichswirtfhaftsrat hat das Recht, felbit folche
Gefegesvorlagen zu beantragen, .. .
Den Arbeiter: und Wirtfjhaftsräten können auf den ihnen über»
wiejenen Gebieten Kontroll® und Derwaltungsbefugniffje über»
tragen werden.
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter und Wirtfhaftsräte fowiz
ihr Derhältnis zu anderen fozialen Selbjtverwaltungskörpern zu
regeln, {it ausfdließlidh Sache des Reichs.“
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Sicherung des Arbeitsverhältnifjes. nn