fullscreen: Leitfaden durch die Sozialpolitik

kengängen herausgewacfene Plan ftieß jedody in weiten Xreifen 
— vor allem audy bei den Gewerkfhaften, die H durdı 
eine derartige Atomifierung der Wirtfhafts» und Sozialverfaffung 
in ihrer Erijtenz bedroht fahen — auf heftigen Widerftand. Den- 
nody glaubte die Gefekgebung dem Rätegedanken bis zu 
einem gewiffen Grade Konzeffionen maden 3u müffen. Dies 
gefhah einmal durdy die fogenannte „D erankerung“ des 
Rätegedankens in der Derfaffung und zweitens durd das 
Betriebsrätegefeß vom 4. Sebruar 1920. 
Der Artikel 165 der Reichsverfaffung enthält die 
Grundzüge des geplanten wirtfdhaftlihen Rätefnitems, 
von dem allerdings zur Zeit nur die Betriebsräte und der 
vorläufige ReihswirtfHaftsrtat tatfädlidh ins Leben ge 
treten find, während die Bezirksarbeiter-, Bezirkswirt- 
Thaftsräte fowie der Reidhsarbeiterrat nod} fehlen. Die 
Zufigerung an die Arbeitnehmerfhaft {it im Abf. 2ff. des Der. 
faffungsartikels in folgende Sorm gekleidet: 
„Die Arbeiter und Angeftellten erhalten zur Wahrnehmung ihrer 
fozialen und wirtfhaftliden Interefjen gefeblidje Dertretungen 
in Betriebsarbeiterräten fowie in nad} Wirtihaftsgebieten ge 
gliederten Bezirksarbeiterräten und in einem Reicdsarbeiterrat. 
Die Bezirksarbeiterräte und der Reichsarbeiterrat treten 3ZUT 
Erfüllung der gefamten wirtjhaftlihen Aufgaben und zur Mit- 
wirkung bei der Ausführung der Sozialifierungsgefee mit den 
Dertretungen der Unternehmer und fonit beteiligter Dolkskreife 
zu Bezirkswirtfhaftsräten und zu einem Reichswirtfdhaftsrat 3zU- 
jammen. Die Bezirkswirtfhaftsräte und der Reicdhswirt[dhaftsrat 
jind fo zu geftalten, daß ale wichtigen Berufsgruppen ent{precjend 
ihrer wirt{haftliden und fozialen Bedeutung darin vertreten find. 
Sozialpolitijde und wirtfhaftspolitijdhe Gejegentwürfe von 
grundlegender Bedeutung folen von der Reichsregierung vor ihrer 
Einbringung dem Reichswirtfhaftsrat ZUr Begutachtung vorgelegt 
werden. Der Reichswirtfhaftsrat hat das Recht, felbit folche 
Gefegesvorlagen zu beantragen, .. . 
Den Arbeiter: und Wirtfjhaftsräten können auf den ihnen über» 
wiejenen Gebieten Kontroll® und Derwaltungsbefugniffje über» 
tragen werden. 
Aufbau und Aufgabe der Arbeiter und Wirtfhaftsräte fowiz 
ihr Derhältnis zu anderen fozialen Selbjtverwaltungskörpern zu 
regeln, {it ausfdließlidh Sache des Reichs.“ 
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Sicherung des Arbeitsverhältnifjes. nn
	        
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