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„Die Freiheitsstrafen solcher jugendlichen Personen sind
von anderen Sträflingen, welche einen Nachtheil,gen Einfluss
aus dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten.
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denselben nicht im Widerspruche befinden, m Wirkiamkert
bleiben (Artikel I des Einführungsgesetzes), so ergibt fick,
— unbeschadet der gegen die Richtigkeit einzelner derselben
erhobenen Bedenken — dass nunmehr dre Falle der^Anhal-
tung der Jugendlichen in besonderen Gefängnissen, ^ugend-
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häufiger werden dürften, als bisher.
Die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Bchse-
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Eine Minimalgrenze des Alters, vor deren Überschreitung
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bie0fä%nt ^etfüaull8e^ ou bie Buitimmimg bet Şfieg'
schaftsbehörde gebunden.
Wird schon bei richtiger Handhabung dreier Bestimmung
die Zahl der Fälle der Unterbringung von Jugendlichen rn
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jugendlicher und nicht jugendlichen Personen.