Full text: Über die Behandlung der verbrecherischen und arg verwahrlosten Jugend in Österreich

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„Die Freiheitsstrafen solcher jugendlichen Personen sind 
von anderen Sträflingen, welche einen Nachtheil,gen Einfluss 
aus dieselben üben könnten, strenge gesondert zu halten. 
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denselben nicht im Widerspruche befinden, m Wirkiamkert 
bleiben (Artikel I des Einführungsgesetzes), so ergibt fick, 
— unbeschadet der gegen die Richtigkeit einzelner derselben 
erhobenen Bedenken — dass nunmehr dre Falle der^Anhal- 
tung der Jugendlichen in besonderen Gefängnissen, ^ugend- 
(^6^^eiílm0en; imb mctt 
häufiger werden dürften, als bisher. 
Die Unterbringung in einer Erziehungs- oder Bchse- 
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Eine Minimalgrenze des Alters, vor deren Überschreitung 
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bie0fä%nt ^etfüaull8e^ ou bie Buitimmimg bet Şfieg' 
schaftsbehörde gebunden. 
Wird schon bei richtiger Handhabung dreier Bestimmung 
die Zahl der Fälle der Unterbringung von Jugendlichen rn 
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jugendlicher und nicht jugendlichen Personen.
	        
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