thumbs : Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

J II. Zivilrecht.
geschieht, bedeutungslos ist, zum Zeichen, daß alles von einem und demselben Prozeß
getragen wird.

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8 8. Der Prozeß als Parteiprozeß ist nur ein Verhältnis unter den Parteien,
nicht ein Verhältnis zwischen Parteien und Gericht, und völlig abwegig ist es, von
einem Rechtsschutzanspruch zu sprechen, kraft dessen die Partei durch Beginn des Zivil—
prozesses den Richter zwinge, zu ihrem Schutze tätig zu sein, so daß der Richter mitten
in das Rechtsverhältnis hineingezogen würde und der Partei gegenüber ebenso rechtlich
gebunden wäre wie der Gegner. Das ist ebenso unrichtig, als wenn man bei irgend
welchen anderen Staatstätigkeiten annehmen wollte, der Staat sei dem einzelnen gegen⸗
über verpflichtet, er sei etwa verpflichtet, auf seinen Wunsch hin zur Testaments—
errichtung mitzuwirken, oder auf seinen Wunsch hin zur Eheschließung seinen Beistand
zu geben, oder ihm im einzelnen Fall den polizeilichen Schutz angedeihen zu lassen. Das
beruht auf einer völligen Verkennung der staatlichen Tätigkeit, als ob der Staat etwa
ein großes Lokal und die Staatsbeamten die Diener wären, die man nur herbei—
zuläuten brauchte und etwa auszanken dürfte, wenn sie nicht sofort zu Willen sind.
Derartige, dem Wesen des Staates wenig entsprechende Vorstellungen mögen manchen,
die von der Selbstherrlichkeit des Einzelwesens gegenüber dem Staat ganz besonders
überzeugt sind und darin etwa den Nerv der Persönlichkeitsentwicklung erblicken, annehmbar
erscheinen; wir aber, welche von der Hoheit des Staates als der Verwirklichung der
sittlichen Idee überzeugt sind, können derartige Vorstellungen nicht teilen. *
Zwar hat man noch folgendes geltend zu machen gesucht: der Rechtsschutzanspruch
sei nicht ein abstrakter, sondern ein konkreter; nicht jeder Mensch habe eine Klagebefugnis,
sondern nur derjenige, der wirklich einen zivilrechtlichen Anspruch habe. Mit dieser
Unterscheidung aber wird dem ganzen Prozeß der Lebensfaden abgeschnitten; denn eine
richtige Gestaltung des Prozesses ist nur dann möglich, wenn zunächst bei der Beurteilung
der Staatstätigkeit ganz außer Betracht bleibt, ob die Partei recht oder unrecht hat,
weil der Staat seine Prozeßtätigkeit in dem einen wie dem anderen Falle in gleicher
Weise darbieten muß. Und daß der Staat, wenn er von meinem Recht überzeugt ist,
ein mir günstiges, sonst ein mir ungünstiges Urteil gibt, ist zwar völlig richtig, in keiner
Weise aber ein Beweis für einen Rechtsschutzanspruch; denn es beruht nur eben einfach
darauf, daß der Richter gehalten ist, Recht zu sprechen, wie es seine Uberzeugung ge—
bietet. Dasselbe giltk ja auch vom Schiedsrichter, und man kann gewiß nicht sagen, daß
man dem Schiedsrichter gegenüber einen Rechtsschutzanspruch habe; man hat ihm gegen—
über nur das Recht aus dem Vertrage, daß er als Schiedsrichter tätig ist (weil er als
Privatmann keine öffentliche Pflicht der Gerichtsleistung hat); man hat dieses Recht aus
dem Schiedsvertrag, gleichgültig, ob man in der Hauptsache recht hat, ob ein zu schützendes
Recht besteht oder nicht.

2. Geschichtliche Entwicklung.
8 9. Wie jede Rechtserscheinung, so kann auch unser Zivilprozeß nur geschicht—
lich erkannt werden.
Der Prozeß der deutschen Zivilprozeßordnung ist nicht aus dem gemeinen Prozeß
hervorgegangen, so wie dieser sich vom 16. Jahrhundert an in Deutschland entwickelt
hatte. Er ist vielmehr durchdrungen von den Prinzipien des französischen Prozesses, und
diese sind nichts anderes als die Grundsätze des kanonischen Prozesses, wie er sich aus
dem Zusammenstoß des römischen und germanischen Rechtes gebildet hat.
Die Behauptung, daß wir unseren Prozeß aufgeben müßten, weil er kein deutscher
Prozeß wäre, ist ohne weiteres zurückzuweisen. Der germanische Prozeß, wie er bei
Aufnahme des römischen Rechtes gestaltet war, wäre unfähig gewesen, dem Kultur—
bedürfnis zu entsprechen. Er zeigte einen Formalismus, der unerträglich wurde: unter
lauter uns ganz unverständlichen Formen wurde die Hauptsache vernachlässigt; das
Beweissystem war ein unserem neuzeitigen Denken ganz widersprechendes, es beruhte
            
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