1. Titel: Berpfliötung zur Seiftung. S 243. 27
‘heorie, Konzentrationsdogma) bereits Pescatore, a S, 309 f.; Haver,
Die Gattungsichuld S. 38 Anm. 4; neuerdings vor allem Breit, Das Vinkulations-
gefchäft S. 117 ff. GEine derartige Umwandlung kann nur RR befondere Vereinbarung
YNovation) bewirkt werden, Die nicht unter 8 243 Abi. 2 fällt. Vgl. ROES. Bo. 43 S. 183,
Breit a. a. ©. S. 147, Endemann | 8119 Anm. 18; ein, Ummandlung einer gr
Ichul in eine Spezie8jchuld durch Vertrag in Bl. f. NA. Bd. 73 S. 575. U. N. Filcher
in Serings Yahrb. Bd. 51 S. 186 f. .
Die Bejchränkung im Sinne des $ 243 Aoj. 2 i{t Iediglih eine Befhränkung im
SErfülungsobjekt, Eine folche it begrifflich EN jeder Erfüllung. Mit der
wirklichen Erfüllung aber erlifcdht das urlprüngliche Huldverhältnis (S 362) und eine
Umwandlung findet nicht ftatt, .
— Sm Sinne de8 & 243 Abf. 2 Kann nun aber eine EEE des ne
nifes in Anfehung des Erfüllungsobjeft8 au fchon vor dem eigent ichen Erfüllungsakte
eintreten, wenn der Schuldner alles getan hat, was er feinerjeit® ZU VBollziehung der
Zeiftung zu tun hat Will man den terminus technicus „Konzentration“ beibehalten,
10 hat man darunter nichts anderes zu verftehen, als: „Die Antizipation der mit Der
Erfüllung einer SGattungsf huld beRECN notwendig verbundenen Bes
gu des ESrfiüllungsobjektes au einen früheren Beitpunkt“ ol.
Breit a. a. OD. S. 149), d. h. auf den Zeitpunkt der Setitungsbereitfdhaft des Schuldners.
a) Zeitpunkt des Eintritts der Befchränkung, Im gemeinen Rechte beftand
Streit darüber, ob die Konzentration jchon dann eintrete, wenn der Schuldner
die zu Liefernde individuelle Sache ausgefdhieden, oder wenn er, Dem
Gläubiger die Ausicheidung angezeigt, oder erft Dann, wenn er wirklich
geleiftet (geliefert) bat ol ori pn Land. Bd. 2 S 255 Note 20
und 8 390 Hofe 8), Das BGB. hat die Streitfrage int Sinne der leßt-
Se Mnficht — der Pi Sieferungstheorie — ent{chieden, jedoch mut
der Modifikation, daß die eichrtänkung des Schuldverhältnifes fchon, dann
eintritt, menn Der Schuldner das zur Leiftung einer DbligationsS-
mäßigen Sache feinerfjeits Erforderlidhe getan hat. Vollionmene
EEE Desert nach Breit a. a. DO. S. 663 ff.) Vorausgefebt wird
1enach:
x\ daß der Schuldner die ihı obliegenben ESrfüllungshandlungen
vollitändig A hat (Leiftung im Sinne von Bem. 4,
e, &« zu $ 241). anıt diejem Erforderniffe genügt it, ergibt fi
aus dem Inhalte des Schuldverhältniffes. Stetz tritt die Kon-
zentration_ ein, jobald der Schuldner dem Gläubiger die Sachen in
einer Weife angeboten hat, daß der leßtere durch die NMichtannahme
in Verzug gerät (SS 293, 294, 300 Wbf. 2), unter Umftänden aber auch
jhon in einem früheren Beitpunkte, 3. B. im Falle des $ 447 {chon
dann, wenn der Verkäufer die verkaufte Sache dem Spediteur, dem
Bro oder der Tonft zur Ausführung der Verfendung be-
timmten Berfon oder Anftalt auSgeliefert hat, da im legteren Halle
der Schuldner fchon mit der Auslieferung das zur Bewirkung der
Leiftung Teinerfeits Erforderliche getan hat. Die Aonzentration tritt
beim Kauf nicht ein, wenn die angebotenen oder überfendeten Sachen
dem Schuldner nicht gehörten, fofern leßterer (8 433) zur Berfchaffung
von Eigentum verpflichtet ijt, weil alsdann der Schuldner nicht das
Erforderliche zur Erfüllung einer ‚Verbindlichkeit getan hat. Doch
fritt nachträglich die Konzentration ein und wird das Schuldverhältnis
en wenn der Erwerber auf Grund des Erwerbes in gutem
Glauben nach Maßgabe der 88 931 ff. ne geworden ift. Baal.
DE m 6 zu 8 243: val. audh zu Borftehenden Breit a. a. DO.
S. 1 N
Wenn die gelieferte Sache nicht die gefeßlidh oder vertraglich zu-
ven Eigenichaften hat, hat der Schuldner daS zur Seitung
Srforderliche jeinerfeit$ nicht getan. Bol. ROES. Bd. 69 Kr. 93 S. 407.
Sofern alfo nicht etwa vertraglich eine bhefondere Qualität bedungen
it Gzugeficherte Cigenfchaften) wird voransgefeßt, daß die gelieferte
Sache mindejtenS von mittlerer Art und Güte ift. Die Konzen-
tration tritt aber natürlich auch ein, wenn eine Sache von beijerer
Gl8 mittlerer Qualität geliefert wird, vorausgefeßt, Daß hierdurch Die
Segenleiftung nicht alteriert wird. Mol. hiezu — die FIrage ift nicht
en unbeftritten — einerfeitS Plan Bem. 3 zu $ 243, anderfeits
ernburg, bürgerl. R. 11 S 11, IV, Cofack, bürgerl. %. I 884, II, b
und neuerdinas eingehender Sijcher, Sherinas Yabrb. 1907 S. 188 ff.