9. v. Bar, Internationales Privatrecht.
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z22. Einzelne, insbesondere handelsrechtliche Vertragsverhältnisse.
1. Bei Papieren auf den Inhaber ist zu unterscheiden die Obligation und
das dingliche Recht an dem Papiere. Die erstere ist von der lex domicitii des Schuldners
abhängig, also auch die Frage der Liberierung des Schuldners, die Mortifikation; für
die Vindikation dagegen muß das Gesetz des Ortes des Besitzverlustes, beziehungsweise
des neuen Rechtserwerbes am Papiere eutscheiden. J
2. Die Frage, ob eine Sache Handels sache sei im Sinne des materiellen Rechts,
muß nach demjenigen Rechte beurteilt werden, welches überhaupt in Ansehung der Obligation
entscheidet; dagegen ist die Frage, ob ein Prozeß als Handelssache im prozessualen Sinne
zu gelten habe, also vor besondere Handelsgerichte (nach dem deutschen Gerichtsverfassungs⸗
zesetze vor die Handelskammern der Landgerichte) gehöre, nach der lex kori entschieden
werden. Die Frage, ob jemand Kaufmann im Sinne des Gesetzes sei, ist in einem
Prozesse immer nur eine Vorfrage für die Beurteilung der Frage, ob ein Handelsgeschäft
borliege; daher muß das vorhin Bemerkte auch hier entscheiden; nur insofern die Fraͤge,
ob jemand Kaufmann sei, abhängt von der Geschäftsfähiakeit. muß das Versonalsitn
entscheiden.
3. Die Frage, inwieweit jemand haftet als Gesellschafter, Prinzipal, Reeder für
Handlungen eines Gesellschafters, eines Prokuristen, Schiffsführers im Auslande, muß
aAbhängen von dem Gesetze des Wohnorts beziehungsweise der Handelsniederlassung der
Gesellschaft. Genau betrachtet handelt es sich hier überall um die Frage der Existenz
und des Umfangs einer Vollmacht; daß auf Grund und in Veranlassung der Vollmacht
im Auslande gehandelt wird, andert die Bedeutung dieser Vollmacht nicht. Jener Satz
wird namentlich auch Anwendung finden müssen auf die Wirkungen der Eintragung oder
Nichteintragung von Erklaͤrungen im Handelsregister in Gemäkheit des deutschen Handels—
gesetzbuchs.
*. Für das Eisenbahnfrachtrecht hat ein internationaler Vertrag (Berner
Konvention, 1890), jedoch nur für den internationalen Verkehr, unter einer Anzahl von
Staaten des europäischen Kontinents, zu denen auch das Deutsche Reich gehoört ein
international gleiches Frachtrecht geschlossen.
5 . Für das Wechselrechtnwerden folgende Grundsätze als richtig zu be—
zeichnen sein:
a. Die Natur des Wechselverkehrs erfordert ein möglichst weitgehendes Vertrauen
auf den geschriebenen Wortlaut, auf die Utera scripta der Wechselerklärung. Daher
sprechen sich die englisch-nordamerikanischen Juristen auch, abgesehen von der fur den
Wechselverkehr besonders wichtigen Regel xlocus regit aetum“ (vgl. deutsche Wechselordn.
Art. 85), für die Beurteilung aller Erfordernisse der Gültigkeit der Wechselerklärung
nach der lex loci actus aus, d. h. praktisch genommen wohl für die Anwendung des
Rechts des Orts, von welchem die Wechselerklärung datiert ist. Die franzoͤsische
and italienische Jurisprudenz beurteilt die Wechselfähigkeit allgemein nach dem Personal⸗
tatut des Verpflichteten, die deutsche Jurisprudeng nur die Verpflichtungen von Deutschen;
sie bezieht den Artikel 84 der deutschen Wechselordnung (vgl. oben 817) seinem Wort⸗
aute gemäß nur auf Verpflichtungen der“ Ausländer (Nichtdeutschen) im Inlande
Deutschland), nicht auf den Fall der Verpflichtungen der Inlanver im Aublande
Dagegen hat der internationale Handelsrechtskongreß zu Antwerven 1885 den Grundsatz
der englischenordamerikanischen Jurisprudenz angenommen.
b. Die einzelne Wechselerklärung steht, was ihre Gültigkeit, ihren Inhalt (z. B.
in Ansehung der Retourrechnung), ihre Fortdauer und anderseits ihr Erlöschen betrifft,
abgesehen von dem unter e und4 Hervorzuhebenden lediglich unter ihrem eigenen Rechte
und ist bei gezogenen Wechseln keineswegs abhängig von dem am Wohnorte des Be—
ogenen geltenden Rechte (ogl. in dieser Beziehung nomentlich Allgemeine Deutsche
Wechselordnung Artikel 83 Absatz 2). Die Notwendigkeit einer Protesterhebung ist alfo
als Voraussetzung der einzelnen Wechselvervflichtung immer nach deren besonderem Rechte
zu beurteilen.
e. Für die Wechselsumme ist die am Zahlunasorte geltende Münzsorte maß—