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Teil IV. Girobanknotariat.
Alles das sind dieselben Angaben, die in dem an das Besitzamt
gerichteten Anträge des Dionysios, des Schuldners, auf Erteilung
des èiTÍtrraXiia ebenfalls gestanden haben müssen; das Besitzamt
hat sie daraus übernommen. Am Schlüsse dieses èiríffTaXiaa steht:
Xaipn(iLiujv) Das ist die eigenhändige Unterschrift desselben
XaipHpujv, der im Eingänge als Absender genannt ist; er
ist der Vizedirektor des Besitzamtes zu Oxyrhynchos. Zwar wird
das Besitzamt nicht benannt, doch können so weitgehende für das
Notariat bestimmte Einzelheiten von keiner anderen Behörde als
vom Besitzamte ausgehen. Das xPHP^Tiuov läuft auf dasselbe hinaus,
wie eingangs das àvórpaipai^
Der Antrag an das Besitzamt geht von dem derzeitigen Besitzer
(Dionysios) des zur Verpfändung kommenden Grundstücks aus, denn
nur dieser ist verfügungsberechtigt Das Besitzamt händigt darauf das
an die Adresse des dYopavôpoç gerichtete èirícTTaXpa an ebendiesen
Dionysios aus. Dionysios geht nun mit dem ènícTTaXpa nicht unmittelbar
zum Staatsnotariate, denn das Staatsnotariat tritt
nicht eher in Wirksamkeit, als bis zuvor die zugehörige Umsatzsteuer
(èxKÚKXiov) bezahlt ist (vgl. Abschn. 80). Diese Steuer zahlt
aber nicht Dionysios (der Schuldner), sondern sein Gläubiger Didymos.
Darum übergibt Dionysios das àniuroXpa an Didymos. Letzterer
zahlt die Umsatzsteuer an die Staatskasse. Über die bezahlte Steuer
läßt sich Didymos auf demselben Blatte, welches das WaraXpa trägt,
quittieren. Diese Quittung der Staatskasse, ebenfalls an die Adresse
des àxopavópoç gerichtet, ist bereits S. 264 behandelt worden. Das
mit der Steuerquittung versehene èTTÍUTaXpa legen die Vertragspartner
nunmehr dem Staatsnotariate vor, und jetzt wird dort der
Notariats vertrag als cruTTpaqpf) UTroOpKriç aufgesetzt.
Um einen Notariatsvertrag in Fluß zu bringen, sind also drei
Urkunden nötig: Antrag des Verfügungsberechtigten an
das Besitzamt, áníuraXpa des Besitzamtes und Steuerquittung.
Alle drei Urkunden können gelegentlich auf einem
und demselben Papyrusblatte stehen.
Daß das Notariat die éTricrxáXpaTa des Besitzamtes als
wichtige Ausweispapiere dauernd in seiner Registratur verwahrt,
ist selbstverständlich ; sie wurden hier zu Rollen aneinandergeklebt.
Auf diese Weise erklärt sich vielleicht P. Fior. I 67 (um
165 n. Chr.). Dieser Papyrus enthält zwei Spalten, von denen bei
* Lewald, Grundbuchrecht S. 66, erklärt P. Oxy. II 243 und 242 unrichtig
als „Aufträge zur Registrierung bereits errichteter Urkunden“.