Full text : Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil  IV.  Girobanknotariat.

In  solchem  Falle  findet  also  bei  Hergabe  und  auch  bei
Rückgabe  des  Geldes  sowohl  bei  der  Bank,  als  auch  bei  dem
Staatsnotariate  eine  Handlung  statt  Die  Handlung  bei  dem
Staatsnotariate  geht  gewöhnlich  derjenigen  bei  der  Bank  zeitlich
vorauft  Während  das  Ergebnis  der  Notariatshandlung  der  Staatsnotariatsvertrag ­
  ist,  ist  das  Ergebnis  der  Bankhandlung  die
unselbständige  Girobankbescheinigung*.  Bei  Hergabe  des
Darlehens  von  A  an  B  erhalten  A  und  B  je  eine  Ausfertigung
des  Staatsnotariatsvertrages,  außerdem  erhält  A  (vielleicht  auch  B)
eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  sowie  A  eine  Quittung
des  B;  bei  Rückgabe  des  Darlehens  erhalten  A  und  B  wiederum
je  eine  Ausfertigung  des  zweiten  Staatsnotariatsvertrages,  außerdem
erhält  B  (vielleicht  auch  A)  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung ­
  sowie  B  eine  Quittung  des  A.
Wie  bei  Darlehen,  so  kann  auch  bei  Geldgeschäften  jeder
anderen  Art  (Kauf  usw.)  zuerst  ein  Staatsnotariatsvertrag  abgeschlossen ­
  werden  und  sodann,  wenn  die  Zahlung  im  Girowege
geschieht,  eine  unselbständige  Girobankbescheinigung  nachfolgen.
In  allen  solchen  Fällen  ist  die  Girobankbescheinigung  deshalb
unselbständig,  weil  sie  an  den  Staatsnotariats  vertrag
sich  anlehnt  (vgl.  oben  S.  211).
Der  Staatsnotariatsvertrag  trägt  im  Kopfe  folgende  Angaben  :
Datum,  Ort,  Firma  des  Notars.  Die  Firma  fehlt  öfter,  da  in
jedem  Orte  nur  ein  einziges  Staatsnotariat  besteht.  Bei  Girobankverträgen ­
  und  Girobankbescheinigungen  finden  wir  im  Kopfe
die  Angaben  :  Datum,  Ort,  Bankfirma.  Büer  darf  die  Bankfirma
niemals  fehlen,  weil  es  (wenigstens  in  den  Städten)  mehrere
Banken  gibt.
Ein  Staatsnotariatsvertrag  über  eine  Girozahlung  ist  z.  B.
BGÜ.  445  (um  149  n.  Ohr.)  :
f  Etouç  ÒJcuòeKáTOu  [AòjTOKpátopoç  [K]aícrap[o]ç  Títo[u
AJiXíou  A[òpi]avo0  ’AvTUJveív[ou  ZeßaCToO  EucreßoO?
’Ev  nTo\e]|Liaíò[i]  A[p]upoú  t[íi]ç  0€|lií(Tto[u]  pepíòo[ç
To]0  ’Apai[v]o[í]Too  vopoO.  '0)LioX[oTeí  loripoúç  ZaropveíXou
  ihç  èxújv  ouXfi  èK  òejHiúJV  |ie[T]à  Kupíou
TOÛ  Ttarpòç  ZaTopveí[Xou  t]oú  Aiòá  ibç  èiuiv  áSpKOv[Ta

‘  vgl.  P.  Straßb.  I  52  Einl.  S.  175.
*  Über  selbständige  und  unselbständige  Girobankbescheinigungen  vgl.
oben  S.  211.
            
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