Umtauschsätze,
(1) Je 1500 Mark Nennbetrag der Sparprämienanleihe,
16700000 Mark Nennbetrag der 8- bis 15prozentigen
Schatzanweisungen K 1923,
je 50 Milliarden Mark Nennbetrag der 8- bis 15prozentigen
Schatzanweisungen K 1924,
je 1000 Goldmark der im Entschädigungsverfahren
für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen,
1000 Mark Nennbetrag der übrigen Markanleihen
des Reichs
werden in. 25 Reichsmark Nennbetrag ‘der Anleihe:
ıblösungsschuld umgetauscht.
(2) Ein Anspruch auf den Umtausch besteht nur,
soweit Anleiheablösungsschuld im Nennbetrage von
12,50 Reichsmark oder einem Vielfachen davon zu g@ewähren
ist,
(8) Der Goldmarkbetrag der im Entschädigungsverfahren
für Kriegsschäden ausgegebenen unverzinslichen
Schatzanweisungen wird dadurch festgestellt, daß ihr
Nennbetrag nach Maßgabe des Wertverhältnisses umverechnet
wird, das in der Anlage zu dem Aufwertungsgesetz
vom 16. Juli 1925 (Reichsgesetzbl. I S. 117) für
den Tag der Ausstellung bestimmt ist.
(4) Soweit Markanleihen auf eine frühere Landeswährung
lauten, ist ihr Nennbetrag der Markbetrag,
der ihrem Nennwert nach $ 15 des Münzgesetzes vom
i. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 507) entspricht.
(5) Für Schuldbuchforderungen der Markanleihen
kann, soweit ihr Betrag durch 500 nicht teilbar ist, die
Ausreichung von Schuldverschreibungen solcher Anleihen
verlangt werden. Statt der Schuldverschreibungen
können Ersatzurkunden ausgestellt werden.
8 8.
Umtauschverfahren.
Der Anspruch auf den Umtausch der Markanleihen
ist durch Anmeldung innerhalb einer Ausschlußfrist
zeltend zu machen. Der Anmeldung sind die ausge-Anleiherecht
In