Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

14. Titel: Gefelljchaft. SS 728-—730. 1321 
Die Handlungen des Gefchäftsführenden dis zu jenem HZeitpunkte, den $ 729 
bezeichnet, verpflichten nach wie Dor Die ee Sefellichafter, aleichviel, vb 
der Yuflöfungsgrund in der Berfon des Geichäftsführenden jelbft oder aus 
ınderen Urfachen entitanden ift. Neber „kennen müffen“ vgl. 8 122 
M6f. 2. Die Befugni3 zur GefhHäftsführung fhließt natürliH auch die 
Bertretungsmacht nach $ 714 in oO. , 
Analoge Vorlhriften finden fih in den SS 1682 und 1893. Mußerdem it 
Jieher S 28 RO, zu vergleichen wegen der Anfprüche des gefhäftsführenden 
Sejellichafters im Ron kur3 eineS anderen Gefellichakters. . 
Der Beweis, daß der Gefellichafter von der Anflöfung Kenntnis hatte 
oder haben mukte, obliegt demjenigen, der das Erlöfchen der Befugnis zur 
Del RE behauptet. 
Hinfichtlih der Geltung des 8 729 für Dritte f. 8 169 und ROES. U 1909 
S. 310 Nr. 11. Wenn die Bollmacht nicht zuguniten des bisher ge häfts- 
ührenden Gefellichafter8 al3 fortbeftehend gilt, fo kann fich auch der Dritte 
1ıicht auf He berufen; au wenn fie aber fortbefteht, fann ih doch der 
Dritte nicht darauf beziehen, falls er die YMuflöfung der Gefellichaft kannte 
wer weniagitens kennen mußte. 
$ 780.*) 
Nach der Auflöfung der Sefellichaft findet in Anfehung des Gejellichafts- 
dermögens die Auseinanderfegung unter den SGejellijhaftern ftatt. 
Für die Beendigung der jhwebenden Gefchäfte, für die dazu erforderliche 
Singehung neuer Sejchäfte, fowie für die Erhaltung und Verwaltung des Sejell- 
IOaftsvermögens gilt die Gejellichaft al? Fortbeftehend, foweit der Zwed der Ans- 
einanderfegung e$ erfordert. Die einem Sejellichafter nach dem Sefellichafts- 
vertrage zuftehende Befugntk zur SGcjhäftsführung erlifcht jedoch, wenn nicht 
aus dem BVertrage fich ein Anderes ergiebt, mit der Auflöfung der Gefelljchaft; 
die Sefchäftsfithrung fteht von der Auflöiung an allen Sefellihaftern gemein: 
Vaftlich zu. 
%. I, 5553 IL, 667 W6f 1, 2; IM, 717. 
Die 88 730 —735 behandeln die endgültige Auseinanderfegung nah Anflöfung 
der Gefellichaft (au Liquidation der SGejellichaft oder des Gefellichartsvermögens 
benannt), mährend die SS 736 {f. daZ Ausicheiden bzw. den Ausfchluß eines einzelnen 
En eliatterS, fowie Die an. ein jolhe8 Sreigni3 fihH anichließende AuseinanderteBung 
Unter Sortbeftehen der Gefellichaft betreffen. , , 
N Die Vorfchriften der 88 730—735 find mweder=im öffentlichen Interelje noch im 
Snterefje_ der SGefellichaftsgläubiger aufgeltellt worden, fie wollen vielmehr nur die 
Öntereffen der einzelnen Gefellicatter hei der Auseinanderfebung wahren ; 
DE unten Ben. 3. Als leitender Grundiaß ift bei der Auseinanderfeßung feftzuhalten, 
aß der Wert des Gefellihaftsvermögen? 224 erhalten bleibe und EI 
tunlichft vermieden werden, val. RKOES. Bd. 5 S. 8, Bd. 44 S. 80, RONR.-Komm. Sem. 3. 
N 1. Mit der Auflöfung der SGefellihaft tritt der Zuitand der AuseinanderfeBung 
in, der mit dem {chließlidhen Endzwede der Teilung die Bermendung der 
Beimeinfchaftlichen Gegenftände zur Erfüllung der Schuldverpflidhtungen, Inmie bie 
Nealij terung des gemeinfamen Vermögens zu verfolgen hat. . 
+) Dabei it aber das Verhältnis nicht etwa fo gebacht, daß nur die ent- 
itandenen Schuldverhältniffe im einzelnen nad) den allgemeinen ®runds- 
jäßen über Schuldverhältniffe während des Stadium3 der Auseinander- 
jeßung fortbeitehen, fondern eS foll nach der Auffallung des Gefege3 das 
Sefellfhaftsverhbältnis felbft troß der Auflöfung der Sefellichaft 
weniglten8 in befdhränkter Weile noch fortdauern, nämlich foweit e& eben 
vr Awed der Auseinanderfebung verlanat val. hiezu auch Art. 144 
3. a. 
N *) QZiteratur: Wimpfheimer, Die Gejellihaften des Handelsreht3 und des 
On serien Kecht3 im Stadium der Liauidation. Münden (€. OH. Bet) 1908 (Kiihers Abh. 
. eft 9).
	        
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