14. Titel: Gefelljchaft. SS 728-—730. 1321
Die Handlungen des Gefchäftsführenden dis zu jenem HZeitpunkte, den $ 729
bezeichnet, verpflichten nach wie Dor Die ee Sefellichafter, aleichviel, vb
der Yuflöfungsgrund in der Berfon des Geichäftsführenden jelbft oder aus
ınderen Urfachen entitanden ift. Neber „kennen müffen“ vgl. 8 122
M6f. 2. Die Befugni3 zur GefhHäftsführung fhließt natürliH auch die
Bertretungsmacht nach $ 714 in oO. ,
Analoge Vorlhriften finden fih in den SS 1682 und 1893. Mußerdem it
Jieher S 28 RO, zu vergleichen wegen der Anfprüche des gefhäftsführenden
Sejellichafters im Ron kur3 eineS anderen Gefellichakters. .
Der Beweis, daß der Gefellichafter von der Anflöfung Kenntnis hatte
oder haben mukte, obliegt demjenigen, der das Erlöfchen der Befugnis zur
Del RE behauptet.
Hinfichtlih der Geltung des 8 729 für Dritte f. 8 169 und ROES. U 1909
S. 310 Nr. 11. Wenn die Bollmacht nicht zuguniten des bisher ge häfts-
ührenden Gefellichafter8 al3 fortbeftehend gilt, fo kann fich auch der Dritte
1ıicht auf He berufen; au wenn fie aber fortbefteht, fann ih doch der
Dritte nicht darauf beziehen, falls er die YMuflöfung der Gefellichaft kannte
wer weniagitens kennen mußte.
$ 780.*)
Nach der Auflöfung der Sefellichaft findet in Anfehung des Gejellichafts-
dermögens die Auseinanderfegung unter den SGejellijhaftern ftatt.
Für die Beendigung der jhwebenden Gefchäfte, für die dazu erforderliche
Singehung neuer Sejchäfte, fowie für die Erhaltung und Verwaltung des Sejell-
IOaftsvermögens gilt die Gejellichaft al? Fortbeftehend, foweit der Zwed der Ans-
einanderfegung e$ erfordert. Die einem Sejellichafter nach dem Sefellichafts-
vertrage zuftehende Befugntk zur SGcjhäftsführung erlifcht jedoch, wenn nicht
aus dem BVertrage fich ein Anderes ergiebt, mit der Auflöfung der Gefelljchaft;
die Sefchäftsfithrung fteht von der Auflöiung an allen Sefellihaftern gemein:
Vaftlich zu.
%. I, 5553 IL, 667 W6f 1, 2; IM, 717.
Die 88 730 —735 behandeln die endgültige Auseinanderfegung nah Anflöfung
der Gefellichaft (au Liquidation der SGejellichaft oder des Gefellichartsvermögens
benannt), mährend die SS 736 {f. daZ Ausicheiden bzw. den Ausfchluß eines einzelnen
En eliatterS, fowie Die an. ein jolhe8 Sreigni3 fihH anichließende AuseinanderteBung
Unter Sortbeftehen der Gefellichaft betreffen. , ,
N Die Vorfchriften der 88 730—735 find mweder=im öffentlichen Interelje noch im
Snterefje_ der SGefellichaftsgläubiger aufgeltellt worden, fie wollen vielmehr nur die
Öntereffen der einzelnen Gefellicatter hei der Auseinanderfebung wahren ;
DE unten Ben. 3. Als leitender Grundiaß ift bei der Auseinanderfeßung feftzuhalten,
aß der Wert des Gefellihaftsvermögen? 224 erhalten bleibe und EI
tunlichft vermieden werden, val. RKOES. Bd. 5 S. 8, Bd. 44 S. 80, RONR.-Komm. Sem. 3.
N 1. Mit der Auflöfung der SGefellihaft tritt der Zuitand der AuseinanderfeBung
in, der mit dem {chließlidhen Endzwede der Teilung die Bermendung der
Beimeinfchaftlichen Gegenftände zur Erfüllung der Schuldverpflidhtungen, Inmie bie
Nealij terung des gemeinfamen Vermögens zu verfolgen hat. .
+) Dabei it aber das Verhältnis nicht etwa fo gebacht, daß nur die ent-
itandenen Schuldverhältniffe im einzelnen nad) den allgemeinen ®runds-
jäßen über Schuldverhältniffe während des Stadium3 der Auseinander-
jeßung fortbeitehen, fondern eS foll nach der Auffallung des Gefege3 das
Sefellfhaftsverhbältnis felbft troß der Auflöfung der Sefellichaft
weniglten8 in befdhränkter Weile noch fortdauern, nämlich foweit e& eben
vr Awed der Auseinanderfebung verlanat val. hiezu auch Art. 144
3. a.
N *) QZiteratur: Wimpfheimer, Die Gejellihaften des Handelsreht3 und des
On serien Kecht3 im Stadium der Liauidation. Münden (€. OH. Bet) 1908 (Kiihers Abh.
. eft 9).