14. Titel: Gejellihaft. 88 730, 731, 1323
En wie vor an das Privatvermögen der GefeNlfchafter halten, foweit ihnen diefes
Don bisher Haftete (Anoke a. a. D.. , |
® Ueber die Vereinbarung verfrühter Teilung einzelner Gegenftände des
ejellichaftsvermögen? vgl. Bem. II, 4 zu $ 719.
4, Hinfihtlid der offenen Handel8gefelI{ haft val. 88 145 ff. DSB.
7 ö. Mit der Durchführung der Auseinanderfegung vgl. auch SS 734,
(59) erlifcht das Gefellichaftsverhältnis. Wenn die Auseinanderfeßung ihren Ab{Oluß
and und fpäter ftreitig wird, ob ein Gefellichafter au8 einem beftimmten Gefdhäfte noch
Det Betrag fchuldet, fo lebt deshalb die Auseinanderfeßungsgefjellichatt nidht wieder auf,
% fanın. jeder Gefellichafter über feinen Teilanipruch auf jenen Betrag verfügen; val.
KG, in Sur. Wichr. 1905 S. 430 und HoldheimsMSchr. 1905 S. 268. ol. ferner auch
em, IN zu S 735 über Jpätere3 Norgehen eines Gläubiger. ,
© Ueber Anfprücde der Gejfellichafter gegeneinander nad Beendigung der
efellfchaft vol. auch ROSE. in HoldheimsMSchr. 1905 S, 4°.
‚6, Beiteht das Gefellihaftävermögen nur in Wertpapieren und find Schulden
1ißt vorhanden, fo Heht nicht im Wege, die AUuseinanderfebung im der Weije vor-
nchmen, daß die Wertpapiere 3. B. Aktien, Kıre) in Natur unter die Gefellichafter
nach Maßgabe ihrer Beteiligung verteilt merden. Zurch einen Nefchluß auf eine ders
aige Teilung erlangt der einzelne Gefellichafter einen Anfpruch auf Herausgabe oder
je vertragung der ihn treffenden Bapiere genen feine Mitgefellichafter. Diefer Unipruch
ut aber nicht ein von dem bisherigen Gefellichaftzanteile verfchiedene8 Vermöügensrecht,
6 i{f vielmehr der Gefellfhaft2anteil felbit mit dem ihr durch den Andeinanderjebungss
efhluß verliehenen Snbalte, vgl. RKOE, Zur. Wichr. 1908 S. 197 ff.
si 7. MNegen des Erfordernihfes bormundfdaftagerigtlicdher Genehmigung
m MAuseinanderfebungsvertrag8 bei Beteiligung eines Minderjährigen dal. OLG. Col:
ar echt 1908 Nr. 3140, Rentrak-Bl. Bd. 9 S. 331 Nr. 319.
8 731.
„Die Mugeinanderfegung erfolgt in Ermangelung einer anderen Bereiftbarung
in’ Gemäßheit der 88 732 bi8 735. Im Ucbrigen gelten für die Theilung die
Vorichriften über die Semein|haft.
$ 1 656 2bf. 5, 778; IL, 607 W6f. 8; IIL, 718.
Hinfichtlih der näheren Art und Weife der ANußBeinanderfeßung gelten:
a) zunächft die Gefonderen Vereinbarungen im SGefellidhaftsvertr ao Sp:
fern und {omeit hierin niht8 über diefe Materie enthalten ijt, Lommen
b) die gefe lichen Beltinmungen der SS 732—735 in Betracht.
») Spweit au diefe gefeblidhen Borichriften im Einzelfalle nicht aus-
eichen, folen die Vorfchriften über die Gemeinicdhaft SS 741 ff.) als
$ubjidiäres Necht zur Anwendung Kommen. BeionderS wichtig find in
diefer Beziehung die 88 752, 753, 754. (S 755 kann gegemiüber dem S 733
Ticht zur Geltung kommen, vgl. ROR.-Komm. Bem. 2; wegen 5 756 vgl.
Bem. 3 zu 8 734.) Regelmäßig wird indefien eine WBerteilung der Hrüchte
der Nubungen, fowie des Gewinnes möährend der MNusemanderfeßung nicht
tattfinden; Diefe Nubungen und Erübrigungen werden in diefem Stadium
einftweilen zum SGefellidhaftsvermögen gezogen und bei der Schlußverteilung
de8 Neberichufies (S 734) mit verteilt (Aland zu 5 731). &3 fteht jedoch nichts
im Wege, daß die Gefellfchafter vereinbaren, jene Nußungen 20. auch mährend
Jer Uuseinanderleßung zu verteilen.
Eine eingehende Dariktellung der Verfahrens und Rechts
arundfäge bei einer Zwangsberfteigerung zum Zwede der Nuf-
de a einer GefjeIlfchaft aibt Neudeager int Arch. f. bürgerl. N. Bd. 34
S. .
ne? 2. In die Nechte der Gefellfhaftsgläubiger greift das Auseinonderfebungss
Seinhren an fi nicht ein. € bleibt diefen allo unbenommen, auch in diefem Stadium
N DangSsbollitredungen zu betreiben wol. auch NGE. Necht 1909 Nr. 663). GHinfichtlich
ME rivatgläubiger vgl. & 725. Eine Verkürzung der Sefelfchaftsgläubiger kann
bt rechtägültig vereinbart werden; vgl. Bem. 3, b zu 8 725. ”
fe SHinfichtlich der Verjährung der Unfprüche gegen die Gefelichafter find bier
ie Sonderbeftimmungen getroffen.
2. Meoen der offenen Handels2aefellichaft 1. 88 145 ff. HOB.