fullscreen : Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

E17)
willensakt ansieht, und nur für die Anhänger der Vertragstheorie
ergibt sich aus ihrer Grundauffassung heraus das Gegenteil. Die
Aufnahme neuer Mitglieder fällt regelmäßig in die Kompetenz der
Mitgliederversammlung, falls nicht satzungsgemäß oder durch besonderen
 Beschluß der Mitgliederversammlung der Vorstand hierzu
ermächtigt ist. Überschreitet der Vorstand seine Ermächtigung,
So ist die Mitgliedschaftsbegründung mangels Mitwirkung des
zuständigen Organs unwirksam. Der Beschluß der Mitgliederversammlung
 über die Zuteilung ist dann eine antizipierte, d.h.
der Erklärung des Aufzunehmenden ausnahmsweise vorausgehende
 Aufnahmeerklärung der AG). Ist der Beschluß der
Mitgliederversammlung unwirksam, weil an dessen Zustandekommen
 von der Abstimmung nach 8 252 Abs. 3 ausgeschlossene
Personen beteiligt waren und nur durch deren Stimmen die erforderliche
 Mehrheit erreicht wurde, so kann der Überlassung der
Aktien durch die Verwaltung an die vorgesehenen. Personen keine
rechtlich beachtliche Bedeutung mehr zukommen.
Die Zuteilung junger Aktien ist Teilakt der Mitgliedschaftsbegründung,
 ein „Rechtsgeschäft“ im Sinne des $ 252 Abs. 3,
welcher Begriff auch Gesamtakte mit umfaßt. Allerdings schließt
die herrschende Meinung, auch das RG.”), das Stimmrecht für
sogen. sozialrechtliche Geschäfte, d, h. solche, die’die inneren Angelegenheiten
 berühren (Akte des gesellschaftlichen Lebens) nicht
aus, nimmt aber hiervon solche Rechtsgeschäfte aus, die zugleich
auch individualrechtlichen Einschlag haben. Zu letzteren gehört
die Mitgliedschaftsbegründung, weil diese auch in die individualrechtliche
 Sphäre des aufzunehmenden Mitglieds eingreifen. Die
Zuteilung junger Aktien fällt nach ständiger Rechtsprechung des
RG. unter $ 252 Abs. 318),
Es ist somit bedenkenfrei, wenn bei unmittelbarer Zuteilung
der Aktien an den mitabstimmenden Treuhänder oder die Tochtergesellschaft
 der Aktienerwerb derselben durch Anfechtung des
Zuteilungsbeschlusses nichtig wird, die Aktien daher der Gesell-Schaft
 selbst als eigene verbleiben. Aber solche Fälle unmittel-16)
 So auch RGZ. 108, 326, das den Beschluß als „unmittelbare
Abgabe“ der Aktien an die Mitglieder der Verwaltung bezeichnet.
Unrichtig Schmulewitz S. 111, gegen dessen Ausführungen (S. 12),
daß der künftige Treuhänder durch seine Zugehörigkeit zur AG. noch
nicht an einer Ablehnung der angebotenen Verwaltungsaktien gehindert
ist, selbstverständlich nichts einzuwenden ist. Vgl. auch  Friedländer
Konzernrecht S. 299,
17) Vgl. zu diesen und den folgenden Fragen die sehr eingehende
Abhandlung von Flechtheim JW 1025, 564ff. und die dortigen
Angaben über Literatur und Rechtsprechung sowie Nußbaum JW
1927, 672 Anm., Haußmann (Tochtergesellschaft) Ss. 64%, Fried:
länder Konzernrecht S. 208 ff,
18) So_auch Schmulewitz’S. 113;
            
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