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IV. Stimmrecht des Übernehmers der Verwaltungsaktien
bei dem Zuteilungsbeschluß. Vielfach
wird in Anfechtungsklagen, die gegen die Aktienbegebung an
den Treuhänder oder die Tochtergesellschaft, d.h. den der Verwaltung
und ihren Hintermännern zufallenden Machtzuwachs anzukämpfen
suchen, die Behauptung aufgestellt, die Vergebung
der Aktien an die bevorzugten Personen sei eine von der Verwaltung
mit diesen von vornherein abgekartete Sache gewesen
und nur zur Ausführung solcher Verabredungen sei die Kapitalserhöhung
überhaupt erfolgt. Soweit damit die Unsittlichkeit des
Kapitalserhöhungsbeschlusses dargetan werden soll, ist dieser Vorwurf
oben $ 6 gewürdigt. Die Behauptung hat aber noch eine
andere Seite, die dann hervortritt, wenn der Treuhänder oder die
Tochtergesellschaft bereits Aktien der emittierenden Gesellschaft
in größerem Umfang besitzen. Wenn nun mit Hilfe dieser Aktien
ein Beschluß dahingehend erzielt wird, daß die Aktien dem
mitstimmenden Aktionär zu gewissen Bedingungen überlassen
werden sollen, so erhebt sich die Frage, ob nicht in solchem
Fall die Begünstigten von dem Stimmrecht nach $ 252 Abs.3
HGB. ausgeschlossen sind. Die Frage läßt sich nicht damit abtun,
daß man der Mitgliederversammlung das Mitwirkungsrecht
bei der Besetzung neuer Mitgliederstellen abspricht und auch ihren
Widerspruch angesichts der unbeschränkbaren Vertretungsmacht
des Vorstands nach außen hin für unbeachtlich erklärt, so daß an
der Mitgliederstellung der von der Verwaltung bei der Zuteilung
begünstigten Personen nicht mehr zu rütteln wäre. Es ist das
nicht eine lediglich die interne Haftung der Verwaltung berührende
Angelegenheit. Denn die Aufnahme neuer Mitglieder
ist kein Außenakt, wird also nicht ohne weiteres durch die
Vertretungsmacht des Vorstands gedeckt'*). Das steht außer
Zweifel, wenn man nach der herrschenden Auffassung die Mitgliedschaftsbegründung
als konstitutiven Gesamtakt oder nach
der von mir vertretenen Ansicht als körperschaftlichen Gesamt-15)
Vgl. zu dem folgenden meine Ausführungen in Zeitschr. f.d.
ges. HR. 88, 454 ff. insbesondere S. 493 if. — Anders ist der Beitritt
der AG. zu einer anderen Gesellschaft, d.h. der Erwerb von Aktien
oder Geschäftsanteilen derselben zu beurteilen. Hier handelt es sich
um eine nach außen gerichtete, nicht den Organismus der beitretenden
Gesellschaft berührende Erklärung. Daher hat das RG. durchaus recht,
wenn es die Zustimmung der Mitgliederversammlung hierzu als entbehrlich
und ihren Widerspruch als unbeachtlich erklärt (JW. 1927, 672
Nr. 16). Diese Frage kann praktisch werden, wenn die Tochtergesellschaft
über die Übernahme der ihr angebotenen Verwaltungsaktien Beschluß
faßt und der Beschluß nur durch die in die Wagschale geworfenen
Stimmen der Muttergesellschaft in günstigem Sinn zustande
kommt. Der Vorstand ist von der Willensentschließung der Mitgliederversammlung
nicht abhängig und kann diese vor ein fait accompli stellen,
handelt allerdings dabei auf eigenes Resiko.
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