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Bundesregierungen ergangen. Es empfahl für die Regelung des
Verkehrs mit solchen Waren, die sich ihrer Natur nach zu Beschlag
nahmen und straffer Zwangsbewirtschaftung nicht eigneten, die
aber bei der langen Dauer des Krieges doch von zunehmender
Wichtigkeit für die allgemeine Volksernährung geworden seien,
den Abschluß solcher Lieferungsverträge. Durch die Sicherheit,
die sie dem Erzeuger hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Ernte
gäben, würden sie fördernd auf die Erzeugung wirken und bei
richtiger, unter Aufsicht der zuständigen Stellen erfolgender Hand
habung ein Mittel sein, die erzeugten Waren richtig zwischen dem
Frischverbrauch im Sommer und Herbst und der Verarbeitung zu
Dauerwaren für Winter und Frühjahr zu verteilen.
Hiermit sind jedoch die Vorteile der Lieferungsverträge im
allgemeinen und für Gemüse im besonderen bei weitem nicht er
schöpft. Sie haben einmal eine ungewöhnliche politische
W i r k u n g, indem sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen
Erzeuger und Verbraucher, zwischen Land und Stadt, enger zu
gestalten und bei den bedauerlichen Gegensätzen, die der Krieg
hier gezeitigt hat, Versöhnung und Verständigung zu sördern. Sie
sind ferner geeignet, indem sie die zahlreichen Kräfte ein
schalten, deren sich Kommunalverbände und Großverbraucher
beim Abschluß der Lieferungsverträge bedienen, das Gemüse in
allen Teilen des Reiches aufzusuchen und aufzusaugen, auch soweit
es nicht im Großbetrieb und feldmäßig erzeugt wird, und es da
hin zu lenken, wo Bedarf ist. Hiermit wird von vornherein
schon lange vor der Ernte ein großer Teil der Ernte
zweckentsprechend verteilt, eine Aufgabe, die von
einer zentralen Stelle aus niemals mit Aussicht auf Erfolg an
gefaßt werden könnte. Endlich aber bietet der Lieferungsvertrag
ein weites Betätigungsfeld für den Handel, dem so
Gelegenheit zur Entfaltung seiner im übrigen durch die Kriegs
wirtschaft allenthalben eingeschränkten Tätigkeit geboten wird.
Mit den Lieferungsverträgen soll den Kommunalverbänden
und Großverbrauchern die Möglichkeit geschaffen werden, sich
schon vor der Ernte das Rückgrat für die Versorgung
ihrer Einwohner und Betriebe mit Gemüse zu sichern. Für den
Rest der Ernte war die freie Betätigung -des Handels vorgesehen.
Da es jedoch nicht ausgeschlossen war, daß auch dabei noch Miß-
stände zutage treten könnten, mußte für äußerste Fülle der Reichs
stelle die Befugnis gegeben sein, weitgehend einzugreifen. _ Die
Verordnung vom 3. April 1917 sieht daher eine Absatz-
b e s ch r ä n k u n g u n d eine Enteignung vor (88 11 bis