fullscreen: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Bundesregierungen ergangen. Es empfahl für die Regelung des 
Verkehrs mit solchen Waren, die sich ihrer Natur nach zu Beschlag 
nahmen und straffer Zwangsbewirtschaftung nicht eigneten, die 
aber bei der langen Dauer des Krieges doch von zunehmender 
Wichtigkeit für die allgemeine Volksernährung geworden seien, 
den Abschluß solcher Lieferungsverträge. Durch die Sicherheit, 
die sie dem Erzeuger hinsichtlich der Verwertbarkeit seiner Ernte 
gäben, würden sie fördernd auf die Erzeugung wirken und bei 
richtiger, unter Aufsicht der zuständigen Stellen erfolgender Hand 
habung ein Mittel sein, die erzeugten Waren richtig zwischen dem 
Frischverbrauch im Sommer und Herbst und der Verarbeitung zu 
Dauerwaren für Winter und Frühjahr zu verteilen. 
Hiermit sind jedoch die Vorteile der Lieferungsverträge im 
allgemeinen und für Gemüse im besonderen bei weitem nicht er 
schöpft. Sie haben einmal eine ungewöhnliche politische 
W i r k u n g, indem sie dazu beitragen, die Beziehungen zwischen 
Erzeuger und Verbraucher, zwischen Land und Stadt, enger zu 
gestalten und bei den bedauerlichen Gegensätzen, die der Krieg 
hier gezeitigt hat, Versöhnung und Verständigung zu sördern. Sie 
sind ferner geeignet, indem sie die zahlreichen Kräfte ein 
schalten, deren sich Kommunalverbände und Großverbraucher 
beim Abschluß der Lieferungsverträge bedienen, das Gemüse in 
allen Teilen des Reiches aufzusuchen und aufzusaugen, auch soweit 
es nicht im Großbetrieb und feldmäßig erzeugt wird, und es da 
hin zu lenken, wo Bedarf ist. Hiermit wird von vornherein 
schon lange vor der Ernte ein großer Teil der Ernte 
zweckentsprechend verteilt, eine Aufgabe, die von 
einer zentralen Stelle aus niemals mit Aussicht auf Erfolg an 
gefaßt werden könnte. Endlich aber bietet der Lieferungsvertrag 
ein weites Betätigungsfeld für den Handel, dem so 
Gelegenheit zur Entfaltung seiner im übrigen durch die Kriegs 
wirtschaft allenthalben eingeschränkten Tätigkeit geboten wird. 
Mit den Lieferungsverträgen soll den Kommunalverbänden 
und Großverbrauchern die Möglichkeit geschaffen werden, sich 
schon vor der Ernte das Rückgrat für die Versorgung 
ihrer Einwohner und Betriebe mit Gemüse zu sichern. Für den 
Rest der Ernte war die freie Betätigung -des Handels vorgesehen. 
Da es jedoch nicht ausgeschlossen war, daß auch dabei noch Miß- 
stände zutage treten könnten, mußte für äußerste Fülle der Reichs 
stelle die Befugnis gegeben sein, weitgehend einzugreifen. _ Die 
Verordnung vom 3. April 1917 sieht daher eine Absatz- 
b e s ch r ä n k u n g u n d eine Enteignung vor (88 11 bis
	        
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