Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

3. J. Weiffenbach, Militärstrafprozeß. 433 
schlagnahme und Durchsuchung in anderen als zum dienstlichen Gebrauch an— 
Jewiesenen Räumen findet binnen drei Tagen die Rechtsbeschwerde an den höheren 
Gerichtsherrn statt. b) Die ersuchten bürgeblichen Behörden, die wegen 
aller nicht unter a) fallenden Beschlagnahmen und Durchsuchungen anzugehen sind, ver— 
fahren lediglich nach den Vorschriften der bürgerlichen Strafprozeßordnung, haben jedoch 
in allen Faällen auf Verlangen die Milstärbehörde zum Vollzuge zuzuziehen 
(88 288, 289). 
IV. Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Erhebung der Anklage. 1. Das Er— 
mittlungsverfahren ist abzuschließen, sobald sich übersehen laͤßt, ob die Anklage zu erheben 
oder die strafgerichtliche Verfolgung einzustellen sei (S 1683. Den Abschkuß bildet 
die Vernehmung des Beschuldigten über das Ergebnis der Ermittlungen 
(8 173 Abs. 5). Demnächst hat der Untersuchungsführer dem Gerichtsherrn über das 
Ergebnis mündlich oder schriftlich Vortrag zu erstatten. Erachtet der Gerichtsherr eine 
Vervollständigung des Ermittlungsverfahrens nicht für erforderlich, dieses vielmehr für 
abgeschlossen, so befindet er darüber, ob der Beschuldigte außer Verfolgung zu setzen oder 
ob gegen ihn einzuschreiten ist. 2. Wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab— 
gelehnt oder die Einstellung des Verfahrens verfügt, so ist derjenige, der die Straf— 
berfolgung beantragt hat, unter Angabe der Gründe zu bescheiden. Ist derjenige, der 
die strafbare Handlung zur Anzeige gebracht hat, der Verletzte, so steht ihm die 
Rechtsbeschwerde an den höheren Gerichtsherrn zu, der den untergebenen 
Gerichtsherrn gegebenenfalls anweist, die Anklage zu verfügen. Gegen den ablehnenden 
Bescheid des höheren Gerichtsherrn steht dem Verletzten binnen vierzehn Tagen der An— 
tragauf Entscheidung durch das Reichsmilitärgericht zu. Erächtet letzteres 
den Antrag für begründet, so beschließt es, daß ein strafrechtliches Einschreiten gegen den 
Beschuldigten stattzufinden habe, und der Gerichtsherr hat demgemäß zu verfahren (88 247, 
249). 3. Liegt gegen den Beschuldigten hinreichender Verdacht einer strafbaren und militär— 
gerichtlich verfolgbaren Handlung vor, so können in Frage kommen!: 4) Disziplinar— 
bestrafung, insoweit nach 8 83 des Einf.«Ges. z. M.St. G. B. militaͤrische Vergehen in 
leichteren Fällen im Disziplinarwege geahndet werden können. b) Erlaß einer Straf— 
oerfügung wegen Übertretungen, wenn neben Einziehung keine höhere Strafe als Geldstrafe 
oder Haft bis zu vierzehn Tagen festzusetzen ist (ygl. 88 840 ff.)) ec) Verfügung der 
Anklage (8 250). Daß die Sache, sofern sich die Unzuftändigkeit des Gerichtsherrn ergeben 
hat, an die zuständige Stelle (anderen Gerichtsherrn oder bürgerliche Behörde) abzugeben ist, 
st selbstverständlich. — Hinsichtlich der Anklageverfügung ist zu bemerken: c) Ent 
prechend dem 8 208 der bürgerlichen Strafprozeßordnung kann der Gerichtsherr, wenn dem 
Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last zu legen sind, für die Strafzumessung 
aber die Feststellung des einen oder des anderen Straffalles unwesentlich erscheint, in Ansehung 
eines solchen Straffalles bis zur rechtskräftigen Eutscheidung über die anderen Fälle von 
einer Erhebung der Anklage absehen. Die Verfügung muß ersehen lassen, wegen welchen 
Straffalles von der Anklageverfügung vorläufig Abstand genominen ist, da es sich bei der 
Abstandnahme um einen bewußten Verzicht auf die Ausübung der gerichtsherrlichen 
Rechte handelt. Erachtet der Gerichtsherr nachträglich die weitere Anklage für geboten, 
so kann diese nur innerhalb eines Monats nach Rechtskraft des Urteils erhoben werden 
(S 258). 5) Die Verfügung, die die Erhebung der Anklage anordnet, bildet die maß— 
zebende Grundlage für das weitere Verfahren und zieht zugleich in tatsächlicher Beziehung 
die Grenze, indem Gegenstand der Urteilsfindung nur die in der Anklageverfügung be— 
zeichnete Tat ist, wie sich dieselbe nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung darstellt 
(8 317 Abs. 1). Die Anklageverfügung hat auch anzugeben, ob ein —A 
oder ein Kriegsgericht zu entscheiden hat (K 254). 9) Der vom Gerichtsherrn mit 
der Vertretung der Anklage beauftragte Gerichtsoffizier oder Kriegsgerichtsrat fertigt und 
unterzeichnet eine Anklageschrift, die die Angabe der Beweismittel und die wesent— 
lichen Ergebnisse der stattgehabten Ermittlungen enthält. — Die Anklageverfügung wird 
dem Beschuldigten zugleich mit der Anklageschrift, und zwar im kriegsgerichtlichen Ver— 
fahren unter Mitteilung von Abschriften, bekaunt gemacht. Ist der Beschuldigte verhaftet, 
Encyklopädie der Rechtswissenschaft. 6. der Neubearb. 1. Aufl. Bd. II. 29
	        
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