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II. Zivilrecht.
zelnen Menschen gegen die einzelnen Naturgegenstände als natürliches Recht an und folgern
daraus, daß herrenlose Sachen jedermann in Besitz nehmen kann und damit von selbst
das Eigentum daran erwirbt. Herrenlos sind aber nicht nur die Sachen, die noch nie
einen Herrn gehabt haben, sondern auch die, die ihn wieder verloren haben, und die,
bei denen er nicht anerkannt wird. Zu den ersten gehören alle wilden Tiere jeder Art
und alle Erträgnisse des Meeres. Das römische Recht hat absolute Jagdfreiheit, nur
braucht niemand unbefugtes Betreten seines Bodens zu duldenn. Neue Herrenlosigkeit
tritt ein bei freigewordenen wilden Tieren, bei derelinquierten Sachen und bei Schätzen.
Bei den letzteren ist jedoch zuerst von Hadrian eine nicht unbillige Berücksichtigung des
Eigentümers, in dessen Boden der Schatz gefunden ist, eingeführt. Dieser soll stets die
Halfte haben und, wenn der Finder danach gesucht hatte, sogar das Ganze. Für den
Finder ist aber der Begriff Okkupation allmählich und kaum mit Bewußtsein in den der
Entdeckung umgewandelt. Nicht anerkannt wird nach römischer Anschauung das Eigentum
des Feindes im Kriege, und zwar ganz absolut. Im modernen Recht ist diese sogenannte
decupatio belliea auf das Kriegsmaterial der Truppen und der Staaten beschränkt.
2. Spezifikation?. Die Sachen dienen den menschlichen Bedürfnissen nicht
bloß durch ihren Stoff, sondern auch durch ihre Form. Die Form ist insofern nicht
nur für ihren Wert von Einfluß, sondern bestimmt vielfach auch ihren ganzen Begriff
im Verkehre, so daß bei Veränderung der Form die Sache geradezu als eine neue, andere
(nova spécies) erscheint, und zwar nicht nur bei eigentlicher Umbildung des Stoffes, wie
beim Beotbacken und Bierbrauen, sondern auch bei bloßer Bearbeitung desselben, wie bei
Bildhauerei und allen Metallarbeiten. Unwesentliche Veränderungen der Form und da⸗
her ohne Einfluß auf den Begriff der Sachen sind dagegen Ausdreschen, Auspressen,
Farben u. dgl. Bei den wesentlichen Veränderungen ist nun die Frage, ob mit der
seuen Sache auch ein neues Eigentum anfange und für wen oder ob das alte bleibe.
Die Römer haben das erstere stets angenommen, stritten aber, ob das Eigentum dem
Herrn des Stoffs oder dem Spezifikanten zufalle. So wenigstens bei Veränderung durch
AÄrbeit; bei Umbildung durch Natur oder durch Zerstörung wurde das Eigentum
des alten Herrn wohl nmie bezweifelt. Der Streit für den Fall der Arbeit beruhte aber
nicht auf dem Gegensatze von Kapital und Arbeit in ihrem Werte, sondern lediglich auf
dem formalistischen Prinzipe, daß die neue Sache „antes nullius fuit“ und darum dem
Spezifikanten als Erzeuger zufalle. Den letzten Grund bildet daher doch das Okku—
pationsprinzip, und nur darauf beruht auch die von Justinian gebilligte Mittelmeinung,
daß die neue Form dann als unwesentlich gelten und daher kein Eigentum begründen
solle, wenn die alte Form wiederhergestellt werden könne. Die Ausschließung des Erwerbs
bei mala sides ist auch mit dem Okkupationsprinzipe nicht unvereinbar. Die neueren
Gesetze legen dagegen das Hauptgewicht auf die Arbeit, indessen begründet diese an sich
nur ein Recht auf ihren Wert, nicht aber auf das Eigentum am Stoffe, und darum sind
auch die Bestimmungen darüber sehr verschieden.
3. Accessions. Die Römer haben das Prinzip, daß jede als körperliche Ein—
heit existierende Sache, deren Bestandteile also durch Natur oder Kunst physisch verbunden
find, auch rechtlich nur als Einheit behandelt werden kann, d. h. nur als ein Ganzes
im Eigeniume sein kann, nicht nach ihren verschiedenen Teilen, weil sonst das Eigentum
am Ganzen mit dem an den Teilen in Widerspruch kommen könnte. Eine Folge dieses
Prinzips ist, daß alles, was mit einer Sache physisch so verbunden wird, daß es nur
noch einen Teil derselben bildet, auch rechtlich unter das Eigentum an ihr fallen muß
1Wächter, Das (römische) Jagdrecht, in den Abhandlungen der juristischen Fakultüt zu
Leipzig. 1868. 1331; Schir mex, (Römisches) Jagdrecht, in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte XIJ
3115 Brünneck in Gruchots Beiträgen XVI (N. F. ) 182204; Wendt in den Jahrbb. für
Dogmatik XIX 878 ff.; Schirmer, Zeischrift der Saviguy-Stiftung für RG. III 23 ff.; Ihering
Jahrbb. f. Dogmatik XXII 244 -252.
Fie ee Die Spegiftkation, im Archis für d. civilist. Praxis XLVIII Nr. 1. 7. 18 u.
LIX Nr 14; Suͤlzer, Eigentumserwerb durch Spezifikation. 1884. J
ée Bechmann, Eigentumserwerb durch Accession. 1867; Goeppert, UÜber einheitliche, zu—
sammengesetzte u. Gesammt⸗Sachen. 1871.