Object: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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stützung einräumen und dem Staate die absolute und weitestgehende 
Pflicht der Fürsorge für den Einzelnen aufbürden, Sie wollen damit 
die private Armenpflege unnötig machen und als entwürdigend beseitigen, 
Beides ist zu weit gegangen, vielmehr kann keine der beiden Arten 
entbehrt werden, sondern sie haben sich auf das Innigste zu ergänzen. 
Der berühmte Rechtslehrer Rudolf Gneist bezeichnete sie einmal als 
die untrennbar verwachsenen Siamesischen Zwillinge. 
Die Einräumung eines rechtlichen Anspruches auf Unter- 
stützung würde allerdings das Selbstverantwortlichkeitsgefühl unter- 
graben und dem Staate eine übermässige, unhaltbare Aufgabe auf- 
bürden,. wenn er jedem die Beschäftigung zuweisen und die Lebens- 
weise bestimmen sollte, um Bedarf und Produktion einander anzupassen 
und eine angemessene Ausnutzung aller Kräfte zu erzielen. Damit wäre 
das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, wie überhaupt die individuelle 
Freiheit beseitigt, und ein sozialistischer Zwangsstaat durchgeführt. 
Schattenseiten Die Privatwohlthätgikeit tritt überall je nach den massgebenden Per- 
der Privat. sönlichkeiten ungleich auf, ist nur selten mit genügender Allseitigkeit 
vohlthätigkeit. erzielen und wirkt erfahrungsgemäss meistens unsystematisch und 
unpädagogisch, wie das schon bei der Kirchenarmenpflege in alter Zeit 
zu beobachten war. Erst durch die Organisation bestimmter kommunaler 
Behörden wird die nötige Ordnung und Allgemeinheit, sowie ein prin- 
zipielles Vorgehen erreicht. Privatpersonen lassen sich zu leicht von 
momentanen Eindrücken leiten, Laune und Willkür spielen bei ihnen 
eine zu grosse Rolle. Der Eine ist zu weichherzig und giebt kritiklos 
ohne Prüfung, der Andere ist hart und unterlässt auch das Nötigste. 
In armen Gegenden ist die Versorgung eine unzureichende, weil natur- 
gemäss die Freiwilligkeit früher ihre Grenzen. hat, in wohlhabenden 
Gegenden wird dagegen zu viel gegeben. Hier muss eine Ausgleichung 
durch eine objektiv urteilende Autorität geschaffen werden, die ver- 
treten wird durch Personen, welche die Armenpflege als Beruf betreiben 
und sich umfassende Erfahrung und Menschenkenntnis angeeignet 
haben. Aber aus öffentlichen Kassen darf nur das Notwendigste 
Begrenzung zegeben werden, um die äusserste Not zu beseitigen. Die Behörden 
der öffent. haben nicht das Recht, auf öffentliche Kosten wohlzuthun, sondern nur 
ichen Wohl- zu unterstützen, soweit es die Menschenpflicht und das Gesamtinteresse 
‘hätigkeit. fordern, Die öffentliche Armenpflege kann nicht genügend individuali- 
sieren. Muss sie auch einen Unterschied aus pädagogischen Rück- 
sichten zwischen verschuldeter und unverschuldeter Armut machen, 
so kann sie es doch nicht in der Art der Unterstützung thun. Hier 
hat die Privatwohlthätigkeit ergänzend einzugreifen, um Unglücklichen 
reichlicher zu geben. Ihre schöne Aufgabe ist es, wohlzuthun und 
dieses dem einzelnen Fall anzupassen. 
Dazu kommt, dass die Privatwohlthätigkeit sich erfahrungsgemäss 
nicht verbieten lässt, weil sie einem tiefen Bedürfnis des Menschen 
entspricht. Sie soll auch nicht zurückgedrängt, sondern im Gegen- 
teile angeregt und ausgebildet werden, weil durch sie die edelsten 
Saiten im Menschen berührt und entwickelt werden. Sie muss aber 
in die richtigen Bahnen gelenkt und in zweckmässiger Weise ver- 
wertet werden. Dieses wird am besten geschehen, wenn die private 
Thätigkeit in nahe Beziehung zur öffentlichen tritt und durch diese ge- 
leitet wird.
	        
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