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stützung einräumen und dem Staate die absolute und weitestgehende
Pflicht der Fürsorge für den Einzelnen aufbürden, Sie wollen damit
die private Armenpflege unnötig machen und als entwürdigend beseitigen,
Beides ist zu weit gegangen, vielmehr kann keine der beiden Arten
entbehrt werden, sondern sie haben sich auf das Innigste zu ergänzen.
Der berühmte Rechtslehrer Rudolf Gneist bezeichnete sie einmal als
die untrennbar verwachsenen Siamesischen Zwillinge.
Die Einräumung eines rechtlichen Anspruches auf Unter-
stützung würde allerdings das Selbstverantwortlichkeitsgefühl unter-
graben und dem Staate eine übermässige, unhaltbare Aufgabe auf-
bürden,. wenn er jedem die Beschäftigung zuweisen und die Lebens-
weise bestimmen sollte, um Bedarf und Produktion einander anzupassen
und eine angemessene Ausnutzung aller Kräfte zu erzielen. Damit wäre
das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen, wie überhaupt die individuelle
Freiheit beseitigt, und ein sozialistischer Zwangsstaat durchgeführt.
Schattenseiten Die Privatwohlthätgikeit tritt überall je nach den massgebenden Per-
der Privat. sönlichkeiten ungleich auf, ist nur selten mit genügender Allseitigkeit
vohlthätigkeit. erzielen und wirkt erfahrungsgemäss meistens unsystematisch und
unpädagogisch, wie das schon bei der Kirchenarmenpflege in alter Zeit
zu beobachten war. Erst durch die Organisation bestimmter kommunaler
Behörden wird die nötige Ordnung und Allgemeinheit, sowie ein prin-
zipielles Vorgehen erreicht. Privatpersonen lassen sich zu leicht von
momentanen Eindrücken leiten, Laune und Willkür spielen bei ihnen
eine zu grosse Rolle. Der Eine ist zu weichherzig und giebt kritiklos
ohne Prüfung, der Andere ist hart und unterlässt auch das Nötigste.
In armen Gegenden ist die Versorgung eine unzureichende, weil natur-
gemäss die Freiwilligkeit früher ihre Grenzen. hat, in wohlhabenden
Gegenden wird dagegen zu viel gegeben. Hier muss eine Ausgleichung
durch eine objektiv urteilende Autorität geschaffen werden, die ver-
treten wird durch Personen, welche die Armenpflege als Beruf betreiben
und sich umfassende Erfahrung und Menschenkenntnis angeeignet
haben. Aber aus öffentlichen Kassen darf nur das Notwendigste
Begrenzung zegeben werden, um die äusserste Not zu beseitigen. Die Behörden
der öffent. haben nicht das Recht, auf öffentliche Kosten wohlzuthun, sondern nur
ichen Wohl- zu unterstützen, soweit es die Menschenpflicht und das Gesamtinteresse
‘hätigkeit. fordern, Die öffentliche Armenpflege kann nicht genügend individuali-
sieren. Muss sie auch einen Unterschied aus pädagogischen Rück-
sichten zwischen verschuldeter und unverschuldeter Armut machen,
so kann sie es doch nicht in der Art der Unterstützung thun. Hier
hat die Privatwohlthätigkeit ergänzend einzugreifen, um Unglücklichen
reichlicher zu geben. Ihre schöne Aufgabe ist es, wohlzuthun und
dieses dem einzelnen Fall anzupassen.
Dazu kommt, dass die Privatwohlthätigkeit sich erfahrungsgemäss
nicht verbieten lässt, weil sie einem tiefen Bedürfnis des Menschen
entspricht. Sie soll auch nicht zurückgedrängt, sondern im Gegen-
teile angeregt und ausgebildet werden, weil durch sie die edelsten
Saiten im Menschen berührt und entwickelt werden. Sie muss aber
in die richtigen Bahnen gelenkt und in zweckmässiger Weise ver-
wertet werden. Dieses wird am besten geschehen, wenn die private
Thätigkeit in nahe Beziehung zur öffentlichen tritt und durch diese ge-
leitet wird.