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Die Unterstützungspflicht von Verwandten und
Arbeitgebern.
Bevor die öffentliche Armenpflege in Anspruch genommen werden
darf, sind die nächsten Verwandten und die Arbeitgeber, so weit es
Unter. Zesetzlich zulässig ist, zur Hilfe heranzuziehen. Das d. BGB $ 1601
stützungs- 1. S. W. (vgl. Eger, Reichsgesetz über den U. W. 4. Aufl. 8. 323) er-
pflicht der kennt die Pflicht der Ehegatten, wie der Verwandten in grader Linie
Verwandten, an, einander Unterhalt zu gewähren. Das preussische Lundrecht er-
streckte die Pflicht auch auf die Geschwister. Man hat darauf verzichtet,
weil sich die Geschwister verhältnissmässig selten dazu imstande zeigten,
und die denselben damit aufgebürdete Last als eine zu drückende em-
pfunden wurde, Diese Verwandten können nach dem preussischen Gesetz
auf dem Verwaltungswege zur laufenden Unterstützung gezwungen werden,
unter Vorbehalt des beiden Teilen zustehenden Rechtsweges. Mit Geld-
strafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft kann derjenige bestraft werden, der
seinen Verpflichtungen für seine Angehörigen nicht nachkommt, obwohl
er dazu imstande ist. Dies ist eine Massregel, welche namentlich öfters
Ehemännern gegenüber zur Anwendung kommt, die ihre Familie ver-
lassen, um anderswo Arbeit zu suchen und sich nicht weiter um sie
kümmern. .
Prinzipiell dürfte es gerechtfertigt erscheinen, die Unterstützungs-
pflicht der Verwandten so weit auszudehnen, als sich das Erbrecht
arstreckt. Denn, wer den Nutzen der Hinterlassenschaft für sich in
Anspruch nehmen’ kann, hat als Korrelat im entgegengesetzten Falle die
Verpflichtung auf sich zu nehmen, den Verwandten seinerseits Hilfe
zu leisten. Freilich würden damit ebenso mitunter Härten verbunden sein,
wie jetzt Glückszufälle durch Erbschaft von ganz entfernten Verwandten,
mit denen ein Zusammenhang gar nicht bestand. Es hängt dieses
aber nur zusammen mit dem unzweifelhaft viel zu weit ausgedehnten
Erbrecht, welches auch trotz der Beschlüsse der II. Kommission für
Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches in demselben eine Be-
schränkung nicht erfahren hat. Durch Verzicht auf das Erbrecht
müssten die entfernteren Verwandten sich allerdings von der Ver-
pflichtung zur Unterstützung befreien können, womit die Bestimmung
in vielen Fällen praktisch illusorisch würde.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers war während des Hörigkeits-
verhältnisses von selbst auf die Lebenszeit des Hörigen ausgedehnt.
Hatte er den unbedingten Anspruch auf die Verwertung der Arbeits-
kraft desselben, so musste er auch in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit die
Unterhaltung seiner Leute übernehmen. Mit der Befreiung und Selbst-
ständigmachung der Arbeiter fiel diese Verpflichtung fort. In der gleichen
Weise traten, wie wir sahen, in den Städten die Zünfte für ihre ver-
armten Mitglieder ein. Nach Beseitigung derselben blieben die Hand-
werker und ihre Gesellen nun gleichfalls auf ihre eigene Kraft an-
gewiesen, wie die einfachen Arbeiter. Der ausbedungene Lohn galt
als eine unbedingte Abfindung, so dass der Arbeitgeber keine Ver-
pflichtung gegenüber dem Arbeiter aus dem Arbeitsverhältnis über-
nahm. Krkrankte der Letztere, eventuell infolge eines Unfalls bei der
S$ 99.
Verpflichtung
des Arbeit-
vebers.