Object: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Jompensation to otner British claimants shall 
be assessed and paid in accordance with the 
same principle," 
Ähnlich Art. I des Protokolls zwischen der 
Schweiz und der Tschechoslowakei vom 18, De«=- 
zember 19468 "Die tschechoslowakische Regierung 
anerkennt die auf dem Spiele stehenden schweize- 
rischen Interessen mit allen damit verbundenen 
Rechten und wird den schweizerischen Berechtigten 
eine adäquate und effektive Entschädigung aus- 
richten." 
Die Entschädigung sollte in der Regel in Form von lang- 
fristigen Obligationen gezahlt werden. In manchen der Verträge 
war vorgesehen, daß die Anspruchsberechtigten selbst das Ent- 
schädigungsverfahren vor den Behörden des enteignenden Staates 
betreiben sollten (so z, s., in Art. VII, Abs, 1, des genannten 
Protokolls zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei). 
Dies entsprach zwar am ehesten dem liberalen Prinzip, wonach 
jeder einzelne seine Rechte selbst .dnrehsetzen soll, Es zeigte 
sich aber, dassdieses Prinzip bei den Enteignungen in den 
kommunistischen Ländern schwer durchführbar war. Der einzelne 
war meist zu schwach, um seine Ansprüche vor den Behörden des 
anteignenden Staates durchzusetzen, Deshalb wurden in anderen 
Verträgen gemischte Kommissionen eingesetzt, denen Vertreter 
des Heimatstaates der enteigneten Ausländer und Vertreter des 
enteignenden Staates angehörten (so in dem amerikanisch- _ 
polnischen Vertrag vom 24, April 1946). Aber auch dieses Ver- 
fahren erwies sich als undurchführbar, Die Festsetzung der 
Entschädigungen wurde ungebührlich lange hinausgezögert,. 
Deshalb gingen die westlichen Staaten in den späteren Verträgen 
zu dem Prinzip der G 1 o b a lentsehädigung über, Die Schweiz 
annullierte ihr 1. Abkommen mit der Tschechoslowakei, das auf 
dem Prinzip der individuellen Entschädigung basierte, und 
schloß ein 2. Abkommen ab, in dem eine Globalentschädigung 
vorgesehen wurde. 
Vgl. die Verträge zwischen der Schweiz und _ Polen, 
zwischen der Schweiz und Jugosl1aäw1 en, zwischen 
Frankreich und Polen, und den 2. Vertrag zwischen 
der Schweiz und der Tschechoslowakei,
	        
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