Object: Anleiherecht, Reichsschuldenwesen, Reichsschuldbuch, Anleiheablösung, Anleihen auf Grund des Dawes-Plans, Anleihen der Reichspost und Anleihen der Schutzgebiete

wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der 
Gläubiger vor länger als zehn Jahren verstorben 
ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legiti- 
miert hat; 
wenn sonst ein gesetzlicher Gruud zur Hinter 
legung gegeben ist. 
Die hinterlegten Schuldverschreibungen ireten in 
allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der ge- 
löschten Forderung. 
A 
Artikel VI. 
($ 20 des Gesetzes.) 
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibun- 
gen usw. sind der Hinterlegungsstelle Abschritft 
des Kontos und, falls die ganze Forderung hinter- 
legt wird, die auf das gelöschte Monto bezür- 
liehen Akten ınitzuteilen. 
Die Beteiligten sind von der Hinterlegung 
gleichzeitig zu benachrichtigen. 
8 21. 
Kündigung. 
. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen 
sind die mit ihrer Forderung zu dem Zinssatz der ge- 
kündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich 
zu benachrichtigen, Die Wirksamkeit der Kündigung 
ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig. 
8 992, 
Zahlung der Zinsen. 
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen For- 
derung erfolgt, sofern nicht die Voraussetzungen des 
$ 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an den- 
jenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fällig- 
keitstermine der Zinsen vorangehenden Monats einge- 
Iragener Rerechtigter war. 
8 23. 
Zahlungswege. 
_ Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten 
Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fällirkeite. 
A)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.