wenn glaubhaft bekannt geworden ist, daß der
Gläubiger vor länger als zehn Jahren verstorben
ist und ein Rechtsnachfolger sich nicht legiti-
miert hat;
wenn sonst ein gesetzlicher Gruud zur Hinter
legung gegeben ist.
Die hinterlegten Schuldverschreibungen ireten in
allen rechtlichen Beziehungen an die Stelle der ge-
löschten Forderung.
A
Artikel VI.
($ 20 des Gesetzes.)
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibun-
gen usw. sind der Hinterlegungsstelle Abschritft
des Kontos und, falls die ganze Forderung hinter-
legt wird, die auf das gelöschte Monto bezür-
liehen Akten ınitzuteilen.
Die Beteiligten sind von der Hinterlegung
gleichzeitig zu benachrichtigen.
8 21.
Kündigung.
. Im Falle der Kündigung einer der Reichsanleihen
sind die mit ihrer Forderung zu dem Zinssatz der ge-
kündigten Anleihe eingetragenen Gläubiger schriftlich
zu benachrichtigen, Die Wirksamkeit der Kündigung
ist jedoch von dieser Benachrichtigung nicht abhängig.
8 992,
Zahlung der Zinsen.
Die Zahlung der Zinsen einer eingetragenen For-
derung erfolgt, sofern nicht die Voraussetzungen des
$ 11 Abs. 2 vorliegen, mit rechtlicher Wirkung an den-
jenigen, welcher am zehnten Tage des dem Fällig-
keitstermine der Zinsen vorangehenden Monats einge-
Iragener Rerechtigter war.
8 23.
Zahlungswege.
_ Die Zinsen werden in der Zeit vom vierzehnten
Tage vor bis zum achten Tage nach dem Fällirkeite.
A)