Object: Nationale Bodenreform

Gütern und Bauernstellen und ihre Wiederausgabe an 
die Besitzer als Rentengüter einen Damm gegen die fort- 
schreitende Verschuldung zu errichten. Dann ist der Welt- 
krieg gekommen, und sein. unglücklicher Ausgang hat 
einer Fortsetzung dieser Tätigkeit Schranken gezogen. 
Die Urrachen. 
D letzten Ursachen der zunehmenden Verschuldung 
aufgedeckt zu haben, ist das Verdienst des Pro- 
fesors Dr. M. We y er m a n n gewesen. Ich habe schon 
auf S. 196 auf seine Untersuchungen hingewiesen. In 
jüngster Zeit hat Justizrat Dr. Li e r ß in einer Abhand- 
lung im Jahrbuch der Bodenreform diesse Verhältnisse 
geschildert.*) Nach ihm ist das ganze Unheil dadurch ent- 
standen, daß man zwei verschiedene Rechtssysteme mit 
einander verbunden hat, von denen jedes seine Vorzüge 
hatte. Die Verbindung beider hat aber verhängnisvolle 
Folgen gehabt. Das römische Recht hatte Boden und Ge- 
bäude als Einheit angesehen. Es hatte aber Pfandrechte 
außerhalb des Grundbuchs zugelassen. Das deutsche 
Recht hatte dagegen von altersher besonderen Wert auf 
klare Besitzverhältnisse gelegt und hatte Pfandrechte nur 
soweit sie im Grundbuch eingetragen waren und nach der 
Zeitfolge der Eintragung gelten lassen. Dafür. waren 
aber besondere Rechte an den Gebäuden zugelassen wor- 
den. Boden und Gebäude haben also nicht als Ein- 
heit gegolten. In Preußen haben die Baugläubiger 
noch bis zur Mitte des 18. Jahrhunderts Rechte auf Be- 
friedigung vor allen Hypothekengläubigern gehabt. Die 
Hypotheken- und Konkursordnung des Königs Fried- 
ri < Wilhelm I. vom 4. Februar 1722 hatte daran, 
ditiqrtcertt Nrhetumn " M xryt Pr. Her Vendeyurl L zr. urysn err. 
Immobiliarkreditwesens in Preußen. Karlsruhe 1910. Li ertz Dr. Hypothekarreform 
und Bodenreform. Jahrbuch der Bodenreform 1926 S. 1. 
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