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Solche Bürgschaft^ (Aval-) Akzepte geben die Banken häufig im Auf-
trage ihrer Kunden Reichs- und Staatsbehörden. Diese fordern von
Unternehmern, denen sie die Lieferung von Materialien oder Waren oder
die Ausführung von Arbeiten übertragen haben, eine Sicherstellung (Kau
tion) dafür, daß sie ihre übernommenen Verpflichtungen erfüllen; sie
wird häufig in Form des Bankakzepts gewährt. Wenn Behörden Steuern,
Zölle, Verbrauchsabgaben, Frachten usw. stunden, so wird die hierfür
geforderte Sicherstellung ebenfalls häufig in einem Bankakzept geleistet.
Bei Avalakzepten handelt es sich aber nur um einen E v e n t u al
kred i t, d. h. für die Bank, die ihr Akzept gegeben hat, tritt eine Ver
pflichtung zu dessen Einlösung nur dann ein, wenn die Firma, für die die
Sicherheit gestellt ist, ihre der Behörde gegenüber übernommenen Ver
pflichtungen nicht erfüllt. Gegen Weiterbegebung des Wechsels schützt die
Klausel „Nicht an Order" Z.
5, Das Akkreditivgeschäft.
Von einem „Akkreditiv" spricht man, wenn jemand einem anderen
(dem Begünstigten) bei einem Dritten (in der Regel einer Bank oder Bank-
firma) einen bestimmten Betrag zur Verfügung stellt und es diesem über
läßt, ob und bis zu welchem Betrage er darüber verfügt.
Ist die Zahlung an eine Gegenleistung geknüpft — in Frage kommt
fast ausschließlich die „Zug-um°Zug"-Aushändigung von Dokumenten über
verladene oder eingelagerte Waren —, so liegt ein documentary credit vor.
Der Käufer gibt also z. B. seiner Bank den Auftrag, an X Y 110 000 RM
gegen Aushändigung genau bezeichneter Dokumente zu zahlen (bzw. den
ihm vorgelegten Wechsel in Höhe dieses Betrages zu akzeptieren).
Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, so kann der Auftraggeber seine Or
der zur Zahlung (bzw. Akzeptleistung) gegen Aushändigung der Doku
mente jederzeit widerrufen (widerrufliches Akkreditiv). In der Regel ver
langt aber der Verkäufer Stellung eines unwiderruflichen Ak
kreditivs und schriftliche Bestätigung seitens der Bank. Durch die Be
stätigung ist die Bank dem Akkreditierten gegenüber gebunden; es liegt
ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne des § 780 des BGB. vor.
Voraussetzung für die Zahlung (Akzeptierung) ist natürlich, daß die Do-
i) S. meine „Wechsel- und Scheckkunde".