Statistiken der letzten Jahre.
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§5.
Wir haben nun unsere statistische Übersicht der Größen G, G, U,U
auf der linken Seite der Verkehrsgleichung beendet, und es bleiben nur noch
die zwei Größen P und H auf der rechten Seite der Gleichung übrig.
Wir wollen uns zunächst mit H beschäftigen. Die Resultate unserer
Berechnungen sind in nachstehender labeile gegeben, die das Handelsvolumen
in Milliarden Dollar, zu den Preisen des Jahres 1909 veranschlagt,
ausdrückt:
Äbgeschätztes Handelsvolumen
(in Milliarden Dollar zu den Preisen des Jahres 1909).
1896
209
1903
335
1897
239
1904
324
1898
260
1905
378
1899
.... 273
1906
396
1900
275
1907
412
1901
311
1908
381
1902
304
1909
399
Die Tabelle ist in der Weise berechnet worden, daß der Durchschnitt
der Indexnummern der Mengen (nicht der Werte) für verschiedene Umsatzgebiete
genommen wurde. Die den Handel darstellenden Zahlen haben als
Grundlage die Angaben für 44 Artikel des Binnenhandels, 23 Import- und
25 Exportartikel, Aktienumsätze, Eisenbahnfrachttransporte und durch die
Postverwaltung beförderte Briefe. Die endgültigen Zahlen sind so eingerichtet,
daß die für das Jahr 1909 sich ergebende Zahl 399 beträgt, die den
tatsächlichen Geldwert der in diesem Jahre durchgeführten Geschäfte gleichkommt,
wie er auf der anderen Seite der Gleichung (d. h. GU + G'TJ') dargestellt
wird. In ihren gegenseitigen Beziehungen sind die Zahlen für H
von der anderen Seite der Gleichung unabhängig 1 ).
Der einzige übrigbleibende Faktor in der Verkehrsgleichung ist P, die
Indexnummer der Preise. Theoretisch könnte diese aus den bereits abgeschätzten
fünf anderen Größen berechnet werden, vorausgesetzt, daß wir
uns hinsichtlich der absoluten Richtigkeit auf unsere sämtlichen vorhergehenden
Berechnungen verlassen können. Doch ist es möglich, daß in all
den Größen G, G', U, U' und H Irrtümer vorgekommen sind, und wenn dies
wirklich der Fall ist, so würden diese Irrtümer in verstärkendem Maße in
i\ Bezüglich der genauen Methode zum Aufbau dieser Tabelle (die notwendigerweise
mit großer Mühe verbunden ist) siehe § 9 des Anhanges zu diesem (XII.) Kapitel.