Full text: Zwei Bücher zur socialen Geschichte Englands

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Einleitung. 
in Erwägung, dass die Leute, wenn sie das Alles ver- 
zehrt haben, dann in ein anderes Kirchspiel wandern und 
zuletzt Landstreicher und Vagabunden werden — — 
soll es gesetzlich erlaubt sein, dass auf Klage der Kirchen- 
vorsteher oder Aufseher eines Kirchspiels von einem Friedens- 
richter innerhalb 40 Tagen nach erfolgter Niederlassung einer 
solchen Person in einem Besitzthum unter dem Werthe von 
10 Pfund jährlich, je zwei Friedensrichter — Personen, die 
voraussichtlich dem Kirchspiel, in das sie einziehen, zur Last 
fallen werden, ausweisen und in das Kirchspiel spediren dürfen, 
in dem diese Personen zuletzt heimathsberechtigt waren durch 
Geburt, Haushaltung, Aufenthalt, Lehrlingsschaft oder Dienst- 
verhältniss von mindestens 40 Tagen, es sei denn, dass diese 
Personen eine nach der Ansicht der Friedensrichter genügende 
Sicherheit für Entschädigung des Kirchspiels geben — —.* 
Gegen einen solchen Spruch von zwei Friedensrichtern 
ist Appellation an die nächsten Quartalsitzungen nach Art. 2 
gestattet, Art, 3 verfügt, dass Arbeiter behufs* Uebernahme 
bestimmter Arbeiten ihren Heimathsort verlassen dürfen, wenn 
ihnen durch Atteste des geistlichen Kirchenvorstehers und 
Armenaufsehers bezeugt war, dass sie ein Wohnhaus haben, 
in dem sie Familienangehörige zurücklassen und dass sie Ein- 
wohner sind. Sie erwerben aber an dem Orte, wo sie arbeiten, 
kein Heimathsrecht, können vielmehr nach Vollendung der 
Arbeit oder, wenn sie arbeitsunfähig werden, zurückspedirt, 
im Weigerungsfall in ein Correctionshaus oder öffentliches 
Arbeitshaus eingesperrt werden. Kirchenvorstände und Auf- 
seher der Heimathsgemeinde, welche die Aufnahme verweigern, 
können vor den Assisen belangt werden. 
Danach konnte sich jede Gemeinde aller Zuwandernden 
innerhalb 40 Tagen wieder entledigen — vorausgesetzt, dass 
der Zuwandernde ein Heimathsrecht in England besass. Die 
Strenge des Ausweisungsrechts war also auf Ausländer nicht 
anwendbar. 
Die 40 Tage Aufenthalt, durch die man Heimathsrecht 
gewann, sollten seit Jacob II. erst von der Anmeldung bei 
den Kirchenvorstehern und Aufsehern des neuen Wohnorts.
	        
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