* 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
längsten hat sie sich in Rumänien erhalten. In England wurde die
Kopfsteuer im Jahre 1377 eingeführt; sie führte zum Bauernaufstand.
In dieser Periode wurde sie schon nach Klassen differenziert. Nach
1698 wird sie abgeschafft. In Frankreich wurde sie erst im Jahre
1695 angewendet und hörte mit der Revolution auf. Auch in
Frankreich wurde ‘sie bald zur Klassensteuer. In den Vereinigten
Staaten von Nordamerika haben einzelne Staaten die Kopfsteuer
bis auf unsere Tage beibehalten, teils wie in der Schweiz, als
Korollarium des allgemeinen Wahlrechtes, teils zur Deckung ge-
wisser Staatsausgaben. Auch die in Frankreich bestehende taxe
personnelle hat den Charakter der Kopfsteuer. Größere Bedeutung
hat die Kopfsteuer noch in den Kolonien, Algier, Tunis usw.
Leroy-Beaulieu tadelt den großen Druck der Kopfsteuer in
Tunis, sowie deren strenge Eintreibung. In Australien kommt die
Kopfsteuer als Gemeindesteuer vor. Die noch bestehenden Kopf-
steuern sind zumeist Klassensteuern.
Ein charakteristisches Beispiel der klassifizierten Kopfsteuer
bietet die englische Polltax, welche im Jahre 1377 eingeführt wurde;
sie gruppierte die Individuen hauptsächlich nach ihrem Rang. Nur
die Bettler waren ausgenommen; jede andere Person über 16 Jahre
zahlte 4 Pence, der „Esquire“ und Attorney zahlte 6 sh 8 d, der
„Knight“ 1—2 Pfund, der „Earl“ 4 Pfund, der „Duke“ 60 Pfund
13 sh 4 d. Nach ähnlichen Graden zahlten die Bürgermeister,
Aldermen, Bischöfe, Richter. Unter Karl I. wurde die Steuer er-
höht; der Duke zahlte 100 Pfund, der Marquise 80, der Earl 60,
der Knight 20 Pfund usw.
2. Herdsteuer. Kine eigentümliche Art der Besteuerung
war die Herdsteuer, die in älteren Zeiten größere Bedeutung besaß;
gegenwärtig scheint sie nur mehr in Italien („fuocatico“) zu be-
stehen, als Gemeindesteuer. Die Steuer wurde nach Einkommens-
klassen ausgeworfen; es gibt Gemeinden, in denen nach dem
Einkommen die Steuerpflichtigen in 400 (!) Klassen eingeteilt
werden. In einzelnen Gemeinden besitzt die Steuer progressiven
Charakter.
3. Sonstige primitive Steuerarten. Von eigentüm-
lichen Steuerarten sei noch erwähnt die von Wilhelm III in
England eingeführte Steuer aus Anlaß von Eheschließungen, Ge-
burten und Sterbefällen, ferner eine Junggesellensteuer und eine
Steuer von kinderlosen Witwern. In Ungarn wurde im Jahre 1522
eine Steuer eingeführt, die aus folgenden Klassen bestand: a) eine
Steuer von jedem Gewerbetreibenden; b) eine Handelssteuer, !/,7
vom Werte der Waren: c) Mühlensteuer, ein Gulden. von jedem
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