Object: Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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Aus dem Notenwechsel betreffend die Anwendung des Handels 
vertrages auf Finnland vom Februar 1894. 
Die Kaiserlich Russische Regierung behält sich volle und unbeschränkte 
Freiheit vor hinsichtlich der endgültigen Gleichstellung des Zolltarifs des Gross 
fürstentums Finnland mit dem Zolltarife des russischen Reichs. 
Im übrigen ist die Kaiserlich Russische Regierung damit einverstanden, 
dass die Wirkung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, welcher am 29- Januar 
10. Februar 
1894 zwischen Deutschland und Russland abgeschlossen worden ist, nebst den 
Bestimmungen im ersten Teile des Schlussprotokolls, welches einen integrierenden 
Teil des Vertrages bildet, sich auf das Grossfürstentum Finnland in allem er 
streckt, was darauf anwendbar ist, und besonders in betreff der in den Artikeln 6, 
9 und 13 enthaltenen Abmachungen. 
Vergleiche die Vereinbarung unter Punkt 3 in dem nachstehenden „Protokoll 
zum Zusatzverträge“. 
Protokoll zum Zusatzverträge. 
1. Die Kaiserlich Russische Regierung erkennt der Kaiserlich Deutschen 
Regierung das Recht zu, den aus Russland nach Deutschland einge 
führten Zucker mit einem Zuschlagszolle zu belegen, jedoch unter 
folgenden Bedingungen: 
a) dass dieser Zuschlagszoll nur auf den zum inneren Verbrauch in 
Deutschland bestimmten Zucker Anwendung findet und den von 
der ständigen Brüsseler Kommission festgesetzten Betrag nicht 
überschreitet; 
b) dass er nur erhoben wird, solange die Brüsseler Uebereinkunft in 
Kraft bleibt und Deutschland daran teilnimmt; 
c) dass die Kaiserlich Deutsche Regierung von ihrem Rechte, die Ein 
fuhr russischen Zuckers zu verbieten, keinen Gebrauch macht und 
keinerlei einschränkende Massregel trifft hinsichtlich der Einfuhr 
des zur Wiederausfuhr bestimmten russischen Zuckers und aller 
Massnahmen, denen in letzterem Falle der Zucker unterworfen werden 
könnte; 
d) dass eine Revision des Satzes des Zuschlagszolles vorgesehen wird, 
wenn die Umstände sie notwendig machen sollten. 
2. Die Kaiserlich Russische Regierung ist bereit, soweit es ihr möglich ist, 
während der ganzen Dauer des Zusatzvertrags vom heutigen Tage 
den in der anliegenden Liste ausgesprochenen Wünschen, betreffend 
die russische Tarifierung gewisser Gegenstände Rechnung zu tragen.*) 
3. Die Kaiserlich Russische Regierung wird, bevor sie zur Einverleibung 
des Zollgebiets des Grossfürstentums Finnland in dasjenige des 
russischen Kaiserreichs schreitet, die deütsche Regierung mindestens 
zwei Jahre vorher von ihrer bezüglichen Entschliessung ver 
ständigen; zugleich erklärt die Kaiserlich Russische Regierung, dass 
aller Wahrscheinlichkeit nach diese Einverleibung nur schritt- 
*) Diese Wünsche sind, sofern sie Berücksichtigung gefunden haben, bei den betreffenden Artikeln 
des Zolltarifes angereiht.
	        
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