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Aus dem Notenwechsel betreffend die Anwendung des Handels
vertrages auf Finnland vom Februar 1894.
Die Kaiserlich Russische Regierung behält sich volle und unbeschränkte
Freiheit vor hinsichtlich der endgültigen Gleichstellung des Zolltarifs des Gross
fürstentums Finnland mit dem Zolltarife des russischen Reichs.
Im übrigen ist die Kaiserlich Russische Regierung damit einverstanden,
dass die Wirkung des Handels- und Schiffahrtsvertrages, welcher am 29- Januar
10. Februar
1894 zwischen Deutschland und Russland abgeschlossen worden ist, nebst den
Bestimmungen im ersten Teile des Schlussprotokolls, welches einen integrierenden
Teil des Vertrages bildet, sich auf das Grossfürstentum Finnland in allem er
streckt, was darauf anwendbar ist, und besonders in betreff der in den Artikeln 6,
9 und 13 enthaltenen Abmachungen.
Vergleiche die Vereinbarung unter Punkt 3 in dem nachstehenden „Protokoll
zum Zusatzverträge“.
Protokoll zum Zusatzverträge.
1. Die Kaiserlich Russische Regierung erkennt der Kaiserlich Deutschen
Regierung das Recht zu, den aus Russland nach Deutschland einge
führten Zucker mit einem Zuschlagszolle zu belegen, jedoch unter
folgenden Bedingungen:
a) dass dieser Zuschlagszoll nur auf den zum inneren Verbrauch in
Deutschland bestimmten Zucker Anwendung findet und den von
der ständigen Brüsseler Kommission festgesetzten Betrag nicht
überschreitet;
b) dass er nur erhoben wird, solange die Brüsseler Uebereinkunft in
Kraft bleibt und Deutschland daran teilnimmt;
c) dass die Kaiserlich Deutsche Regierung von ihrem Rechte, die Ein
fuhr russischen Zuckers zu verbieten, keinen Gebrauch macht und
keinerlei einschränkende Massregel trifft hinsichtlich der Einfuhr
des zur Wiederausfuhr bestimmten russischen Zuckers und aller
Massnahmen, denen in letzterem Falle der Zucker unterworfen werden
könnte;
d) dass eine Revision des Satzes des Zuschlagszolles vorgesehen wird,
wenn die Umstände sie notwendig machen sollten.
2. Die Kaiserlich Russische Regierung ist bereit, soweit es ihr möglich ist,
während der ganzen Dauer des Zusatzvertrags vom heutigen Tage
den in der anliegenden Liste ausgesprochenen Wünschen, betreffend
die russische Tarifierung gewisser Gegenstände Rechnung zu tragen.*)
3. Die Kaiserlich Russische Regierung wird, bevor sie zur Einverleibung
des Zollgebiets des Grossfürstentums Finnland in dasjenige des
russischen Kaiserreichs schreitet, die deütsche Regierung mindestens
zwei Jahre vorher von ihrer bezüglichen Entschliessung ver
ständigen; zugleich erklärt die Kaiserlich Russische Regierung, dass
aller Wahrscheinlichkeit nach diese Einverleibung nur schritt-
*) Diese Wünsche sind, sofern sie Berücksichtigung gefunden haben, bei den betreffenden Artikeln
des Zolltarifes angereiht.