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Man hat das seit Jahren von der Zürcher Handelskammer 
wiederholte Verlangen nach einer Reduktion des Steuerfusses nicht 
begreifen wollen und gar als naiv belächelt. Wie man nur mit 
solchen Vorschlägen kommen möge, wo doch das 'neue Gesetz 
grössere Steuereinnahmen garantieren müsse! Bevor die Steuer- 
register nicht grössere Summen aufwiesen, könne von einer Re- 
duktion des Steuerfusses keine Rede sein! 
Dieses Raisonnement liegt nahe, ist aber nichtsdestoweniger 
ganz Unrichtig, Wenn man darin einig geht, dass heute in unserm 
Kanton fast durchweg schlecht versteuert wird und dass eine der 
Wahrheit eher entsprechende Einschätzung die steuerpflichtigen 
Summen stark vergrössern würde, so hat man sich bei der Reform- 
arbeit doch zu allererst über die Gründe der Steuerhinterziehung 
klar zu werden. Und da scheint es dann wirklich nicht gar 
schwer, zu erkennen, dass das Haupthindernis, das sich der wahr- 
heitsmässigen Einschätzung entgegenstellt, die übertriebene Höhe 
des Steuerfusses ist. 
Man braucht keine besondere Phantasie, um sich vorzustellen, 
wie es um die heute schon so schlechten Einschätzungsresultate 
bestellt sein würde, wenn man versuchte, statt des vierten Teils 
gleich die Hälfte des aus Vermögen herrührenden Einkommens 
als Steuer abzuverlangen. Wir denken, der Trieb zur Vermögens- 
verheimlichung müsste nicht nur doppelt, sondern vielfach stärker 
werden, als er heute schon ist. Von der gegenteiligen Massnahme, 
von der Reduktion des teuerlusses, nun aber auch die gegen- 
teilige' Wirkung, also die Abnahme der Vermögensverheimlichung 
)eSsere Einschätzungsresultate zu erwarten, soll eine 
Naivität sein, auf die der seriöse Gesetzgeber nicht hereinfallen dürfe ? 
Eine Orientierung über die anderwärtigen Steuerverhältnisse 
lässt erkennen, dass da, wo der niedrigste Steuerfuss besteht, auch 
am wenigsten über Steuerhinterziehung geklagt wird und umge- 
kehrt. Der ursächliche Zusammenhang ist in die Augen fallend. 
Ist es denn so schwer zu begreifen, weshalb wohl der stadt- 
zürcherische Steuerpflichtige, dem man von Fr. 4000 Vermögens- 
ertrag mehr als den fünften Teil (Fr. 852 oder 21,3%) als 
Steuer abnimmt, der Steuerkommission nicht mit derselben Offen- 
herzigkeit begegnet, wie etwa Bewohner von Frankfurt oder Berlin, 
die von dem nämlichen steuerpflichtigen Betrag nur den siebenund- 
zwanzigsten Teil (Fr. 150 oder 3,75%) zu zahlen haben? 
und somit | 
   
  
   
  
  
  
  
  
  
   
   
  
    
     
     
   
    
   
   
  
     
     
   
    
    
    
     
     
  
    
   
   
  
  
	        
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