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Einleitung.
Paragraphen). Der Reichstag kam zur zweiten Lesung am 29. und
30. Januar 1903, zur dritten Lesung am 23. März 1903?)
Das Gesetz ist am 30. März 1903 vollzogen und im Reichs
gesetzblatt vom 2. April 1903 vorschriftsmäßig veröffentlicht worden.
Zu schweren Bedenken gibt § 3 Abs. 3 des Gesetzes Anlaß.
Man hat nicht richtig gehandelt?) die Heimarbeit der Kinder zu
begünstigen. Es steht in Aussicht, daß die Kinder, welche bisher in
Werkstätten zu arbeiten hatten, nunmehr von ihren Arbeitgebern in
den Wohnungen der Eltern beschäftigt werden?) Der Abgeordnete
Hitze äußerte im Reichstage den Wunsch, daß man erwäge, ob nicht
die Kinder, welche für Dritte arbeiten, den Schutzbestimmungen
für fremde Kinder ganz allgemein zu unterwerfen seien. Leider ist
der Vorschlag weder in der Kommission noch im Reichstage geprüft
worden.
Jedenfalls ist aber durch das Kiuderschutzgesetz ermöglicht, die
Schäden, welche sich in der Heimarbeit finden, nach und nach aus
zubessern. Der Kinderschutz wird und muß sich auch weiter ent
wickeln. Etwaige Ausbeutung der Kinder in der Landlvirtschaft und
in dem Gesindcdienst wird später entgegengetreten werden. Augen
blicklich hat sich der Reichstag nur damit begnügt, durch eine Reso
lution, welche von der Kommission vorgeschlagen worden ist, den
Reichskanzler zu ersuchen, Erhebungen über in der Landwirtschaft
bestehende Mißstände zu veranlassen?)
1) StenograPh.Ber. S. 4997-5025; S. 5027—5054 (1. Lesung); S. 7545
—7556 ; 7592—7623 (2. Lesung); S. 8832-8837 (3. Lesung).
■) Schwiedland, Ziele und Wege einer Heimarbeitsgesetzgebung,
Wien 1903 S. 64 ff., Soz. Pr. in allen Jahrgängen. Vgl. auch zur recht
lichen Stellung der Heimarbeiter „das Gewerbegericht Berlin" S. 78 ff.
') Ähnliches ereignete sich nach der Novelle von 1891 aus Anlaß des
Verbots der Beschäftigung der schulpflichtigen Kinder in Fabriken (§ 135).
4 ) Siehe zur Durchführung des KSchG. Soz. Pr. XII Sp. 1326 ff., XIII
Sp. 32 ff. und hier Teil I S. 15.