Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

2. Titel: Gegenfeitiger Vertrag. 88 323, 324. ; 257 
Sand Dem. 8.) X. M. auch Neumann, 5. Uufl., 2, b zu S 323, unter Bezugnahme auf 
‚In Sur, ihr. 1898 S. 445 f. 
anj Sm Falle des Abi. 2 bei Herausgabe des Surrogats oder Abtretung des Erfaß- 
PruchsS hat der Gläubiger zu Leweijen: 
a) die Unmöglichkeit der Leiftung, . en 
b) 78 entltehen des Erjabkes oder Erfaßanfpruchs durch den Unmöglichkeits- 
all (casus), 
die Höhe des ErfabeS oder Erlabanipruchs. So richtig Schulze a. a. D. 
S, BE egen it eine von Schulze dem Schuldner auferlegte Rechen 
1 aft8pflicht über bie Entitehung des Erfaßes bzw. Erfabanfpruchs nach 
TlaRgabe des S 259 (val. Bem. 1 S. 84) nicht begründet; die Verpflidhtung 
des Schuldner8 befhränkt fih im Falle der Abtretung des ErfjaßanipruGs 
„auf die Nu8kfunft3yflicht des 8 402. , Ve 
la „Sür den Fall, daß die Abtretung des ErjabanfprudhS nicht ZUr Befriedigung des 
UWDigerS führt, fiebe Bem. 5, c a. © | 
die ih 7. Mb). 3: Kondiktion der jhon bewirkten Gegenleijtung: Sat der A 
der U nach 8 323 nicht zulommende Gegenleiftung ganz oder teilweife erhalten, 10 fann 
ferti Täubiger das Geleiftete nach den Vorichriften über die Herausgabe einer ungerecht= 
aten Bereicherung (88 812 ff.) zurücfordern. 
werd 8, Zwar it in 8 323 ebenfo wie in den 88 324 und 325 nur von einem Unmöglich- 
Unmee ‚Der Leiftung die Rede, alfo nach der Sprache des BGB. von der objektiven 
Bande Dleit; da e8 fich hier aber nur um die nachträglich eintretende Unmöglichkeit 
Seite und bei nachträglichem Eintreten objektive und füubieltive Unmöglichfeit ‚Fee 
die t Tind_(S 275 Abi. 2), {jo gelten die VBorfhriften der 88 323—325 au für 
88 Sr Oträglidg eintretende To EUue Unmöglichkeit. Val. VBorbem. I, 6, c zu den 
ege 2883 S. 133, 134. Cbenfo Vertmann Bem. 4, Schollmeyer Bem. 1. 3zu 5 323. Die 
SO Steilige Anficht würde in den Fällen des & 323 zu dem jonderbaren Ergebnis führen, 
nit N gg auldner des Anfpruchs auf die Gegenleiftung verluftig würde, wenn die Seiltung 
würh, {oß für ihn, Jondern für jedermann A wird, oe den Anfpruch behalten 
€, wenn die Unmöalichfett bloß in feiner Verfon ihren @rund hat. 
& 324.*) 
de Wird die aus einem gegenfeitigen Vertrage dem einen Theile obliegende 
tung in Folge eines Umftandes, den der andere Theil zu vertreten Hat, un- 
lic, jo behält er den Anfpruch auf die Gegenleiftung. Er muß fich jedoch 
ASjenige anrechnen lajfen, was er in Folge der Befreiung von der Leiftung er- 
\part oder durch anderweitige Verwendung feiner Arbeitsfraft erwirbt oder zu 
“Yoerben böswillig unterläßt. | 
„Das Gleiche gilt, wenn die dert einen Theile obliegende Leijtung in Solge 
eS yon ihm nicht zu vertretenden Umftandes zu einer Zeit unmöglich wird, 
3 Welcher der andere Theil im Berzuge der Annahme ift, 
4 x I, 368 A6f. 2; II, 275; II, 318, #4 "__- 
- Bom Gläubiger zu bertretende Unmöglichkeit: S 324 venelt Jene SALE, In 
Denen der Släubig er Der unmöglich gewordenen Seiftung die Unmöglichkeit zu vertreten 
+ Cr itellt eine Nu8nahme von dem GOrundjaße des $ 323 dar für zwei Fülle: 
a) Ybf. 1: wenn die Leiftung durhH Schuld des Gläubigers oder zu) 
r w, U zu vertretendes Berhalten dritter Perfonen unmöglich geworden 
Urt. Bgl. Bem. 2. , 
Abt. 2: wenn die Leitung infolge eine8 vom Schuldner nicht zu vertretenden 
MS zu * ner 3 eit A a in welcher der ®läubiger im 
erzuge der Annahme ift. Val. YDem. 5. . , 
Gr Der S6uldrer bebält hier den Anfprum auf die Gegenleiftung, 
der Wird, wenn die Unmöglichfeit von ihm nicht zu vertreten ft, gemäß $ 275 von 
ef aß befreit, ijt aber berechtigt, die Gegenleiltung zu fordern, wie wenn er 
©, 
®©) Siteratur: Die Borteilsanrehnung beim Erfülungsanipruche nach dent 
50, Münden tn Dr ;Tige S. 180 ff.; Bredht, Syftem der Vertragahaftung 
" YBerings SYahrb. Bd. 53 S, 251, 269. 
Staub inger, BGB, IIa (Rublenbec, Recht der SGuldverhältniffe). 5/6. Nufl.
	        
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