fullscreen: Die Arbeiterfrage in der Südrussischen Landwirtschaft

46 
Bauern im Vergleich mit den gutsherrlichen in dieser Beziehung in 
einer viel günstigeren Lage, da sie neben den Krongütern gelegen sind. 
Indem für die ersteren ein grösserer Fond von verhältnismässig billigem 
Pachtland besteht, müssen die ehemaligen gutsherrlichen Bauern, da 
das an sie zu verpachtende Land nicht in so grossem Masse vorhanden 
ist, unter besonders schweren Bedingungen das Land in Pacht nehmen. 
Soweit über den Landerwerb der Bauern mittels Pachtung. 
Es war unser Ziel zu zeigen, dass auch die Pachtung mehr den 
Mittel- und Qrossbesitzer als den besitzlosen Bauern und überhaupt denen, 
die am meisten unter Landmangel leiden, zu statten kommt. 
Es ergibt sich also, dass die bis jetzt bestehenden Mittel, den Land 
hunger der Bauern zu beseitigen, ihr Ziel nicht nur nicht erreicht, sondern 
— was noch wichtiger ist — die Umschichtung der bäuerlichen Bevölke 
rung in Neurussland nur noch mehr begünstigt haben. Die Differenzierung 
der Bauernschaft geht noch vor sich, indem der Landhunger der 
bäuerlichen Bevölkerung noch grösser wird und die Gruppe der besitz 
losen Bauern, die nur dem Recht nach als Bauern gelten, tatsächlich 
aber eher zu den besitzlosen Proletariern gehören, immer zunimmt. Es 
ist jetzt die Zunahme des allgemeinen Landhungers der Bauern und die 
unvermeidliche Folge desselben, die Proletarisierung der Bauernmassen 
in den neurussischen Gouvernements zu betrachten; denn diese wirkt 
in starkem Masse auf die Vermehrung des Angebotes von einheimischen 
Landarbeitern hin. 
Es war schon die Reform vom Jahre 1861, die den Grundstein 
zur wirtschaftlichen Ungleichheit der neurussischen Bauernschaft und 
zur Entstehung einer Masse von besitzlosen Bauern gelegt hat. 
Je nach dem Grundherrn, an den die Bauern vor dem Jahre 1861 
gebunden waren, werden staatsherrliche, gutsherrliche und Apanagen 
bauern unterschieden. Es stellte sich heraus, dass die verschiedenen 
Bauernkategorien nach Aufhebung der Leibeigenschaft sich in einer 
ganz verschiedenen wirtschaftlichen Lage befanden. Zwar hat die Reform 
vom 19. Februar 1861 die gutsherrlichen Bauern von ihrer persönlichen 
Gebundenheit an den Gutsherrn befreit, aber sie hat den Gutsherren 
das Recht auf die zum Hofe gehörigen Ländereien gelassen. Da die guts 
herrlichen Bauern diese Ländereien nicht entbehren konnten, so waren sie 
gezwungen zu kaufen. Und da die Bauern Geldmittel nur in sehr unbedeutendem 
Masse besassen, so gerieten sie dadurch in eine starke Abhängigkeit von dem 
Gutsherrn. Die Ablösungszahlungen der ehemaligen gutsherrlichen Bauern 
übertrafen die der staatsherrlichen und die der Apanagen-Bauern. So 
betrug nach der Reform die Ablösungszahlung pro 1 Dess. in Rubeln:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.