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Bauern im Vergleich mit den gutsherrlichen in dieser Beziehung in
einer viel günstigeren Lage, da sie neben den Krongütern gelegen sind.
Indem für die ersteren ein grösserer Fond von verhältnismässig billigem
Pachtland besteht, müssen die ehemaligen gutsherrlichen Bauern, da
das an sie zu verpachtende Land nicht in so grossem Masse vorhanden
ist, unter besonders schweren Bedingungen das Land in Pacht nehmen.
Soweit über den Landerwerb der Bauern mittels Pachtung.
Es war unser Ziel zu zeigen, dass auch die Pachtung mehr den
Mittel- und Qrossbesitzer als den besitzlosen Bauern und überhaupt denen,
die am meisten unter Landmangel leiden, zu statten kommt.
Es ergibt sich also, dass die bis jetzt bestehenden Mittel, den Land
hunger der Bauern zu beseitigen, ihr Ziel nicht nur nicht erreicht, sondern
— was noch wichtiger ist — die Umschichtung der bäuerlichen Bevölke
rung in Neurussland nur noch mehr begünstigt haben. Die Differenzierung
der Bauernschaft geht noch vor sich, indem der Landhunger der
bäuerlichen Bevölkerung noch grösser wird und die Gruppe der besitz
losen Bauern, die nur dem Recht nach als Bauern gelten, tatsächlich
aber eher zu den besitzlosen Proletariern gehören, immer zunimmt. Es
ist jetzt die Zunahme des allgemeinen Landhungers der Bauern und die
unvermeidliche Folge desselben, die Proletarisierung der Bauernmassen
in den neurussischen Gouvernements zu betrachten; denn diese wirkt
in starkem Masse auf die Vermehrung des Angebotes von einheimischen
Landarbeitern hin.
Es war schon die Reform vom Jahre 1861, die den Grundstein
zur wirtschaftlichen Ungleichheit der neurussischen Bauernschaft und
zur Entstehung einer Masse von besitzlosen Bauern gelegt hat.
Je nach dem Grundherrn, an den die Bauern vor dem Jahre 1861
gebunden waren, werden staatsherrliche, gutsherrliche und Apanagen
bauern unterschieden. Es stellte sich heraus, dass die verschiedenen
Bauernkategorien nach Aufhebung der Leibeigenschaft sich in einer
ganz verschiedenen wirtschaftlichen Lage befanden. Zwar hat die Reform
vom 19. Februar 1861 die gutsherrlichen Bauern von ihrer persönlichen
Gebundenheit an den Gutsherrn befreit, aber sie hat den Gutsherren
das Recht auf die zum Hofe gehörigen Ländereien gelassen. Da die guts
herrlichen Bauern diese Ländereien nicht entbehren konnten, so waren sie
gezwungen zu kaufen. Und da die Bauern Geldmittel nur in sehr unbedeutendem
Masse besassen, so gerieten sie dadurch in eine starke Abhängigkeit von dem
Gutsherrn. Die Ablösungszahlungen der ehemaligen gutsherrlichen Bauern
übertrafen die der staatsherrlichen und die der Apanagen-Bauern. So
betrug nach der Reform die Ablösungszahlung pro 1 Dess. in Rubeln: