Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

Zolltarif
für  die  Einfuhr  in  Russland.
Gruppe  I.  Lebens-  und  Genussmittel.  Tiere.
1.  Getreide  aller  Art  im  Korn,  mit  Ausnahme  von
Reis;  Kartoffeln;  Erbsen  und  Bohnen,  mit  Ausnahme ­
  der  im  Art.  5,  P.  5  genannten  ....  zollfrei.
Pferdezahnmais  —  nach  Art.l  —  wie  Mais  (C.  91,
Nr.  14  551).
Linsensamen  —  nach  Art.  1  (C.  94,  Nr.  10117).
H  a  f  e  r  in  Körnern,  ohne  Schale  —  nach  Art.’l  (C.  09,
>t  n  ,

Nr.  34  804).
2.  Reis:
1.  bearbeitet,  für  das  Pud  1,05  R
1.  Vertragsgemäss:  Für  das  Pud  1,05  R

Reishäcksel  ohne  Hülsen  (Bruchreis  bearbeitet)  —
nach  Art.  2,  P.  1  (C.  94,  Nr.  8962).
2.  unbearbeitet  (in  Hülsen),  für  das  Pud  .  .  0,60  R
Anmerkung.  Reisbruch  (Bruchreis,  ohne
Hülsen,  in  dessen  Gewicht  nicht  mehr  als  5  v.  II.
ganze  Reiskörner  enthalten  sind),  zur  Stärkebereitung ­
  bestimmt,  gemäss  den  vom  Finanzminister ­
  erlassenen  Bestimmungen,  für  das  Pud  0,15  R
Das  Zolldepartement  hat  durch  C.  96,  Nr.  8290,  die
Zollämter  angewiesen,  bei  der  Besichtigung  eines  Postens
Bruchreis,  welcher  zu  Zwecken  der  Stärkeerzeugung  aus  dem
Auslande  eingeführt  wird,  mindestens  10%  der  Gesamtzahl
der  Packen  nach  Auswahl  einer  genauen  W  ägung  zu  unterziehen. ­
  Hierbei  ist  zur  Feststellung  des  gesetzlich  bestimmten
Prozentsatzes  an  ganzen  Reiskörnern  in  der  Bruchmasse
nach  der  einfachsten  Methode  zu  verfahren,  die  darin  be-3


            
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