Full text : Zollhandbuch für die Ausfuhr nach Rußland 1906-1917

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steht,  dass  man  einem  Packen,  in  welchem  der  Bruchreis  eingeführt ­
  wurde,  eine  Probe  entnimmt,  diese  in  ein  kleines
leeres  Gefäss,  z.  B.  ein  Wasserglas,  schüttet  und  in  diesem
Gefäss  einige  Zeit  zusammenrüttelt,  so  dass  alle  ganzen
Körner  an  die  Oberfläche  der  Bruchmasse  kommen,  die
ganzen  Körner  vorsichtig  ausliest  und  sowohl  diese  als  auch
den  davon  befreiten  Bruch  gesondert  abwägt  und  aus  den
so  erhaltenen  Ergebnissen  den  Prozentgehalt  an  ganzen  Reiskörnern ­
  bestimmt.
Ausserdem  fordert  das  Zolldepartement  die  Zollämter  auf,
etwaige  Vorschläge  zu  machen  über  ein  einfacheres  und  zweckmassigeres
  Verfahren,  das  zur  Vereinfachung  der  Besichtigung
beitragen  und  eine  richtige  Berechnung  der  Zollgebühren  gewährleisten ­
  könnte  (C.  96,  Nr.  8290).
3.  Mehl,  Malz  und  Grütze,  jeder  Art  (mit  Ausnahme
von  Kartoffelmehl):
1.  Mehl  und  Malz  jeder  Art,  für  das  Pud
Rohgewicht  0,45  R
Vertragsgemäss  bis  18./31.  XII.  1915:  Aus  1.
Malz  aller  Art,  für  das  Pud  Rohgewicht  ....  0,30  B
2.  Grütze,  nur  durch  eine  mechanische  Bearbeitung ­
  (Enthülsen  oder  Zerkleinern)  hergestellt,
für  das  Pud  Rohgewicht  0,60  R
3.  Grütze,  ausser  der  im  P.  2  dieses  Artikels
genannten,  für  das  Pud  Rohgewicht  1,50  R
Die  besonders  präparierten  Nährmittel  aus  Hafergrütze, ­
  die  im  Handel  unter  der  Benennung  „Herkules“,
„Champion“  u.  a.  m.  bekannt  sind,  sind  nach  Art.  3,  P.  3
des  Tarifs  zu  verzollen  (C.  01,  Nr.  21  454).
Der  Dirigierende  Senat  hat  durch  Ukas  Nr.  10855  vom
Jahre  1908  die  Tarifierung  der  Hafergrütze  aus  gewalzten ­
  Haferkörnern,  die  den  allgemein  bekannten  Fabrikaten
„Herkules“,  „Champion“  u.  a.  m.  analog  sind  und  nicht  allein
durch  mechanische  Bearbeitung,  sondern  auch  auf  andere
Weise,  wie  z.  B.  durch  Brühen  (Bähen)  aus  Hafer  hergestellt
werden,  nach  Art.  3,  P.  3,  des  Tarifs  als  zutreffend  anerkannt
(C.  09,  Nr.  5962,  P.  1).
Anmerkung.  Die  in  diesem  Artikel  genannten ­
  Waren,  welche  in  kleinen,  in  die  Hand
des  Käufers  übergehenden  Verpackungen  eingehen,
  werden  nach  den  entsprechenden  Punkten
dieses  Artikels,  zusammen  mit  dem  Gewicht  der
Verpackung  unter  Zuschlag  von  10  v.  H.  verzollt.
4.  Kartoffelmehl  und  Stärke  aller  Art;  Vermicelli
und  Makkaroni;  Arrowroot;  Leiokom,  Dextrin;
Sago;  Mandelkleie,  unparfümiert,  für  das  Pud  2,10  R
Vertraqsqemäss:  Aus  4.  Kartoffelmehl,  für  das
Pud  0,90  B
            
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