136 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produclionsmittel.
Gleichzeitig erweitern sich einerseits die Eigenthumsrechte
selbst, während andererseits Beschränkungen derselben mehr
nur noch insofern eintreten, als solche insbesondere beim
Grundeigenthum mittelbar oder unmittelbar im Interesse
der Gesammtheit nothwendig werden.
Die Verfiigung über den vom Sondereigenthum lebzeitlich zu
machenden Gebrauch wird im Ganzen zunehmend unbeschränkter
ebenso dessen Fortvererbung über die Lebenszeit hinaus. Selbst
Grundstücke dürfen schließlich seitens ihres Eigenthümers in be
liebigerer Weise bei eigener Bewirthschaftung benutzt oder unbe
nutzt gelassen, an Andere abgetreten, zur Nutzung überlassen,
verpfändet, in einer Hand angehäuft oder gegentheilig zerstückelt
werden. Die sich aus dem Eigenthume ergebende und nlit diesem
sich weiter ausbildende Erblichkeit des Vermögens sichert aber zu
nächst der Familie dessen Erhaltung und nachher, bei lediglich
durch Pflichttheilsbestimmungen in Schranken gehaltener Testir-
freiheit, auch dem Erblasser die Möglichkeit, nach bestem Ermessen
über ¡einen bcrcinßigcn IcßlwiHig &u üerfÜQcn. ÄHc
derartige Wandelungen begünstigen, indem sie dem ivirthschaftlich
bcre^gien @igcmwße ber 8igen#mer einen mit, ¿cit-
lich unbeengteren Spielraum eröffnen, in der Mehrzahl der Fälle
zugleich die zweckmäßige Benutzung der Eigenthumsobjecte.
Beschränkungen des Privateigenthums werdeit in den Fällen
nothwendig, in beiten ohne Eingriffe in die Dispositionsbefugniß
Einzelner überwiegend bedeutsame Bedürfnisse Anderer und der
beren 8cfricbiomig im öffcntiid)cn anten# Ment
unbefriedigt bleiben müßten. Solche Eingriffe bleiben demnach
hauptsächlich dem Grundeigenthnme gegenüber unvermeidlich weil
die besonderen Falls eintretende Gruiidstücksbenntzung nicht mir
auf die Nutzbarkeit benachbarter Ländereien, sondern sogar ans
die natürlichen Existenzbedingungen, welche sich für die Bevöl
kerung darbieten, sowohl förderlich als störend zurückzuwirken
vermag, und weil Grundstücke mit den an ihnen haftenden Kapi
talien in einer bestimmten örtlichen Lage unvertretbar durch
Ihresgleichen unersetzbar sind. Selbige erfolgen z. B. aus
sanitäts- und baupolizeilichen Gründen, ferner behnfs Erreichung
besserer Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes, erfolg-
reicherer Durchführung von Ent- oder Bewässerungsanlagen am
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