Full text: Die Volkswirthschaftslehre

136 Buch 2. Kap. 2. Zusammenwirken der Produclionsmittel. 
Gleichzeitig erweitern sich einerseits die Eigenthumsrechte 
selbst, während andererseits Beschränkungen derselben mehr 
nur noch insofern eintreten, als solche insbesondere beim 
Grundeigenthum mittelbar oder unmittelbar im Interesse 
der Gesammtheit nothwendig werden. 
Die Verfiigung über den vom Sondereigenthum lebzeitlich zu 
machenden Gebrauch wird im Ganzen zunehmend unbeschränkter 
ebenso dessen Fortvererbung über die Lebenszeit hinaus. Selbst 
Grundstücke dürfen schließlich seitens ihres Eigenthümers in be 
liebigerer Weise bei eigener Bewirthschaftung benutzt oder unbe 
nutzt gelassen, an Andere abgetreten, zur Nutzung überlassen, 
verpfändet, in einer Hand angehäuft oder gegentheilig zerstückelt 
werden. Die sich aus dem Eigenthume ergebende und nlit diesem 
sich weiter ausbildende Erblichkeit des Vermögens sichert aber zu 
nächst der Familie dessen Erhaltung und nachher, bei lediglich 
durch Pflichttheilsbestimmungen in Schranken gehaltener Testir- 
freiheit, auch dem Erblasser die Möglichkeit, nach bestem Ermessen 
über ¡einen bcrcinßigcn IcßlwiHig &u üerfÜQcn. ÄHc 
derartige Wandelungen begünstigen, indem sie dem ivirthschaftlich 
bcre^gien @igcmwße ber 8igen#mer einen mit, ¿cit- 
lich unbeengteren Spielraum eröffnen, in der Mehrzahl der Fälle 
zugleich die zweckmäßige Benutzung der Eigenthumsobjecte. 
Beschränkungen des Privateigenthums werdeit in den Fällen 
nothwendig, in beiten ohne Eingriffe in die Dispositionsbefugniß 
Einzelner überwiegend bedeutsame Bedürfnisse Anderer und der 
beren 8cfricbiomig im öffcntiid)cn anten# Ment 
unbefriedigt bleiben müßten. Solche Eingriffe bleiben demnach 
hauptsächlich dem Grundeigenthnme gegenüber unvermeidlich weil 
die besonderen Falls eintretende Gruiidstücksbenntzung nicht mir 
auf die Nutzbarkeit benachbarter Ländereien, sondern sogar ans 
die natürlichen Existenzbedingungen, welche sich für die Bevöl 
kerung darbieten, sowohl förderlich als störend zurückzuwirken 
vermag, und weil Grundstücke mit den an ihnen haftenden Kapi 
talien in einer bestimmten örtlichen Lage unvertretbar durch 
Ihresgleichen unersetzbar sind. Selbige erfolgen z. B. aus 
sanitäts- und baupolizeilichen Gründen, ferner behnfs Erreichung 
besserer Zusammenlegung zersplitterten Grundbesitzes, erfolg- 
reicherer Durchführung von Ent- oder Bewässerungsanlagen am 
jeb# bei %froÿri«MDn (aimngacntcignmig)
	        
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