thumbs : Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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hundert  sein.  Nach  dem  Löwenberger  Goldrecht  ist  nun  der  Bergbau
kein  Zubehör  zum  Grund  und  Boden;  denn  es  heißt  in  demselben 1 :
Welch  man  uf  sine  ackire  suchen  will  nach  golde,  her  mac  iz  wol
tun  mit  des  Wazzermeisters  gunst.  grabit  her  ab  ane  laube  des
Wazzersmeisters,  so  mac  da  graben  all’hand  ma  (jedermann)  mit
rechte.
Auch  der  Grundeigentümer  bedurfte  also,  selbst  wenn  er  auf  seinem
Besitztum  Gold  suchen  wollte,  der  Erlaubnis  des  Wassermeisters.  Grub
er  ohne  dessen  Erlaubnis  Gold,  so  konnte  dies  dort  auch  jeder  andere
tun.  Ferner  mußte  jede  Zeche,  auch  die  vom  Grundherrn  auf  seinem
eigenen  Grund  und  Boden  betriebene,  dem  Landesherrn  „teilgold“  zahlen,
widrigenfalls  sie  verstürzt  (zugeschüttet)  werden  konnte 1  2 .  Sodann  verliegt
sich  jede  Zeche,  auch  die  vom  Grundbesitzer  auf  dessen  Boden  betriebene,
wenn  sie  nicht  bauhaft  bleibt,  in  Jahr  und  Tag 3 .
Die  Golderze  gehörten  nun  auch  ferner  dem  Fürsten  schon  deshalb,
weil  niemand  ohne  seine  oder  seines  Wassermeisters  Erlaubnis  darauf
Bergbau  treiben  durfte 4  *  und  weil  jeder  ihm  von  jeder  Zeche  Abgaben
entrichten  mußte.
Wenn  nun  auch  die  Golderze  dem  Fürsten  selbst  auf  den  Ländereien
von  Privatpersonen  gehörten,  so  folgt  daraus  noch  nicht,  daß  der  Oberflächenbesitzer ­
  sich  gefallen  lassen  muß,  wie  der  Fürst  durch  seine  Bergleute ­
  seine  Besitzung  beschädigt  und  Löcher  und  Gruben  daselbst  hervorruft,
um  die  ihm  zustehenden  Golderze  herauszuholen.  Der  Oberflächenbesitzer
selbst  durfte  sich  diese  zwar  nicht  ohne  Erlaubnis  aneignen,  aber  er
konnte  als  Oberflächenbesitzer  verbieten,  daß  andere  auf  seiner  Besitzung
Vorkehrungen  zum  Bergbaubetriebe  trafen.  Hierzu  lag  für  ihn  gerade
beim  Goldgraben  damals  eine  besondere  Veranlassung  vor,  auf  die  unten
bei  Besprechung  des  Sachsenspiegels  zurückzukommen  ist.  Das  Goldgraben ­
  um  Löwenberg  war  hiernach  ein  Regal,  aber  es  war  nicht  überall
frei  in  dem  Sinne,  daß  es  auf  fremden  Grundstücken  gegraben  bezw.
ausgewaschen  werden  durfte 6 ,  d.  h.  der  Regalherr  war  zwar  Herr  aller
1  Steinbeck  S.  80.  Zivier  S.  259.
2  „Von  welch  zeche  man  teilgolt  gibit,  di  sal  nimant  ebinen  wenne  mit  des
vursten  gunst  od’  mit  des  wazzirmeist’s“,  Steinbeck  S.  82.
3  Steinbeck  S.  83.
4  S.  auch  folgende  Stelle  bei  Steinbeck  S.  79:
„Ein  itzlich  man  mac  golt  suchen  in  allen  vrien  Zechen  (d.  h.  vom
Fürsten  oder  dem  Wassermeister  noch  nicht  verliehener  Zechen)  unde
in  allen  czuschen  (Forsten)  mit  des  Wazzermeisters  Laube.“
3  S.  oben  S.  3.
            
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