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Äußerungen von seiten der Organisierten gefallen, die
nit jenen nicht zusammen arbeiten zu wollen.
■’ Inhaber betreffenden Betriebes dem Arbeitgeberverbande J )
i nahm dieser sich in der Folge der Sache an und ließ
n alle bei seinen Mitgliedern beschäftigte Zigaretten-
; Aufforderung ergehen, bis zu einem näher bezeichneten
. Mai) aus dem Tabakarbeiter-Verband auszutreten. Falls
cht täten, so würden sie an diesem Tage entlassen bez.
in gekündigt werden.
‘res geschah dann auch, da die Arbeiter nicht gewillt
l ihr Koalitionsrecht beschneiden zu lassen. Drei Tage
m Ereignis (am 30. Mai) fand eine Arbeiterversammlung
der beschlossen wurde, die Arbeit am folgenden Tage
lerzulegen, falls die Fabrikanten nicht „die wegen der
ugehörigkeit erfolgte Aufkündigung und Entlassung rück-
jchten“. Da dies nicht geschah, erfolgte am 31. Mai die
Arbeitseinstellung. Zusammen mit den schon früher
Indifferenzen ausständig gewordenen Arbeitern und Ar-
i feierten jetzt insgesamt 3294 Personen; von diesen
610 dem Tabakarbeiter-Verband an. Mit ihren Dresdener
kklärte sich auch die Arbeiterschaft der Firma Josetti in
"er Zweigfabrik des Trustes, — insgesamt 113 Personen —
und legte gleichfalls die Arbeit nieder. Zudem wurde
erliner Gewerkschaftskommission an die deutsche Arbeiter-
Aufforderung gerichtet, die Firmen, „welche das Koali-
den Arbeiterinnen vernichten wollten“ 2 ), zu boykottieren,
cusstand dauerte den ganzen Juni an. Seinen Abschluß
hließlich am 1. Juli mit folgender Vereinbarung:
. Die dem Tabakarbeiterverband als Mitglieder angehören-
ligarettenarbeiter und -arbeiterinnen bilden zunächst eine
dere Sektion des Tabakarbeiterverbandes unter eigener
»nsleitung, die aus Zigarettenarbeitem oder -arbeiterinnen
eteiligten Betriebe bestehen muß. Diese Sektion hat als
lisation der Zigarettenarbeiter und -arbeiterinnen zu gelten,
er es gegebenenfalls die Arbeitgeber zu tun haben.
Arbeitgeberverband ist im Dezember 1904 von Dresdener Zigaretten-
jegründet worden zum Zwecke der „Herbeiführung und Pflege dauernd
erhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berück-
^recbtigter und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher
s'vergl. § 1 der Statuten des Arbeitgeberverbandes).
■gl. Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften
i. 15. Jahrgang, 1905, Seite 374.