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Äußerungen von seiten der Organisierten gefallen, die
nit jenen nicht zusammen arbeiten zu wollen.
■’ Inhaber betreffenden Betriebes dem Arbeitgeberverbande J )
i nahm dieser sich in der Folge der Sache an und ließ
n alle bei seinen Mitgliedern beschäftigte Zigaretten-;
Aufforderung ergehen, bis zu einem näher bezeichneten
. Mai) aus dem Tabakarbeiter-Verband auszutreten. Falls
cht täten, so würden sie an diesem Tage entlassen bez.
in gekündigt werden.
‘res geschah dann auch, da die Arbeiter nicht gewillt
l ihr Koalitionsrecht beschneiden zu lassen. Drei Tage
m Ereignis (am 30. Mai) fand eine Arbeiterversammlung
der beschlossen wurde, die Arbeit am folgenden Tage
lerzulegen, falls die Fabrikanten nicht „die wegen der
ugehörigkeit erfolgte Aufkündigung und Entlassung rückjchten“.
Da dies nicht geschah, erfolgte am 31. Mai die
Arbeitseinstellung. Zusammen mit den schon früher
Indifferenzen ausständig gewordenen Arbeitern und Ari
feierten jetzt insgesamt 3294 Personen; von diesen
610 dem Tabakarbeiter-Verband an. Mit ihren Dresdener
kklärte sich auch die Arbeiterschaft der Firma Josetti in
"er Zweigfabrik des Trustes, — insgesamt 113 Personen —
und legte gleichfalls die Arbeit nieder. Zudem wurde
erliner Gewerkschaftskommission an die deutsche Arbeiter-Aufforderung
gerichtet, die Firmen, „welche das Koaliden
Arbeiterinnen vernichten wollten“ 2 ), zu boykottieren,
cusstand dauerte den ganzen Juni an. Seinen Abschluß
hließlich am 1. Juli mit folgender Vereinbarung:
. Die dem Tabakarbeiterverband als Mitglieder angehörenligarettenarbeiter
und -arbeiterinnen bilden zunächst eine
dere Sektion des Tabakarbeiterverbandes unter eigener
»nsleitung, die aus Zigarettenarbeitem oder -arbeiterinnen
eteiligten Betriebe bestehen muß. Diese Sektion hat als
lisation der Zigarettenarbeiter und -arbeiterinnen zu gelten,
er es gegebenenfalls die Arbeitgeber zu tun haben.
Arbeitgeberverband ist im Dezember 1904 von Dresdener Zigarettenjegründet
worden zum Zwecke der „Herbeiführung und Pflege dauernd
erhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern durch Berück-^recbtigter
und Abwehr unberechtigter Forderungen und ungesetzlicher
s'vergl. § 1 der Statuten des Arbeitgeberverbandes).
■gl. Correspondenzblatt der Generalkommission der Gewerkschaften
i. 15. Jahrgang, 1905, Seite 374.