Object: Die obligatorische Krankenversicherung

EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 541 
Versicherung der Bergarbeiter 
Am Ende jedes Jahres bestimmt der Verwaltungsrat jeder Unterstüt- 
zungskasse, welcher Betrag der verfügbaren Überschüsse in der Kasse zu 
verbleiben hat, um die laufende Verwaltung sicherzustellen. Der Rest wird in 
bar bei der „Caisse des depöts et consignations‘“ eingezahlt. Letztere zahlt 
nach den Bestimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 1. April 1898 
über die Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung, das auch auf die 
Gesellschaften zur Unterstützung der Bergarbeiter Anwendung findet, für 
die auf diese Weise angesammelten Kapitalien 4% v. H. Jahreszinsen. 
Der Gesamtbetrag der Summen, die bei jeder einzelnen. Gesellschaft in 
der Kasse verblieben und die bei der Hinterlegungskasse eingezahlt sind, 
stellen die Reserven der Unterstützungskasse dar. Die Reserven dürfen 
den doppelten Betrag der Jahreseinnahmen nicht überschreiten (Art. 16 
des Gesetzes von 1894). 
BETRAG DER RESERVEN 
SÄMTLICHER GESELLSCHAFTEN ZUR GEGENSEITIGEN UNTERSTÜTZUNG 
DER BERGARBEITER AM 3l. DEZEMBER JEDES JAHRES 
{in Franken) 
fahr 
1913 
1919 
1920 
1921 
1922 
1923 
Gesamtreserve 
10.198.488 
13.219.882 
14.146.614 
14.902.680 
19.601.615 
Reserve 
auf den Kopf 
des 
Versicherten 
5,58 
6,57 
6,31 | 
6,21 
7,39 
Teil der Reserve 
in der Kasse 
oder bei einer 
Snarkasse 
bei der Caisse 
des Döpöts et 
Consignations 
3 364.404 
6.463.870 
5.462.792 
5.345.880 
6.961.478 
6.757.012 
8.683.822 
9.556.800 
12.640.137 
Japan 
D Die Krankenversicherungskassen können Reserven bilden, die zur 
Sckung der Ausgaben bestimmt sind, die über den Voranschlag hinaus- 
ren: Sie müssen dann von ihren Einnahmeüberschüssen eine Summe 
sohn cklogen, die 5 v. H. der jährlichen Ausgaben beträgt, nach dem Durch- 
ser Nitt der letzten drei Jahre berechnet. Das Verfahren ist solange fortzu- 
zen, bis die Reserve diesen jährlichen Durchschnittsbetrag erreicht. 
Lettland 
Der Reservefonds besteht aus : 
Z) Abzügen von der Gesamtsumme der Beiträge und der Zuwendungen. 
Die satzungsmässige Höhe der Abzüge beträgt 5 bis höchstens 10 v. H. 
dieses Gesamtbetrages ; 
b) den jährlichen Einnahmeüberschüssen der Kasssen ; 
c) den Einnahmen aus den vom Kassenvorstand verhängten Geld- 
strafen sowie aus den vom Arbeitgeber für nicht rechtzeitige Beitrags- 
entrichtung zu zahlenden Strafen ; . 
d) aus Geschenken und Vermächtnissen, die ohne nähere. Zweckbe- 
_ Stimmung gemacht sind. 
bil Die vorstehend erwähnten Abzüge hören auf, wenn sich aus der Jahres- 
® anz der Krankenkasse ergibt, dass der Reservefonds die Summe der 
au t’gaben der beiden letzten Rechnungsjahre erreicht; sie werden wieder 
Zenommen, wenn der Reservefonds unter diesen Betrag herabsinkt.
	        
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