EINNAHMEQUELLEN UND FINANZGEBAREN 541
Versicherung der Bergarbeiter
Am Ende jedes Jahres bestimmt der Verwaltungsrat jeder Unterstüt-
zungskasse, welcher Betrag der verfügbaren Überschüsse in der Kasse zu
verbleiben hat, um die laufende Verwaltung sicherzustellen. Der Rest wird in
bar bei der „Caisse des depöts et consignations‘“ eingezahlt. Letztere zahlt
nach den Bestimmungen des Art. 21 des Gesetzes vom 1. April 1898
über die Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung, das auch auf die
Gesellschaften zur Unterstützung der Bergarbeiter Anwendung findet, für
die auf diese Weise angesammelten Kapitalien 4% v. H. Jahreszinsen.
Der Gesamtbetrag der Summen, die bei jeder einzelnen. Gesellschaft in
der Kasse verblieben und die bei der Hinterlegungskasse eingezahlt sind,
stellen die Reserven der Unterstützungskasse dar. Die Reserven dürfen
den doppelten Betrag der Jahreseinnahmen nicht überschreiten (Art. 16
des Gesetzes von 1894).
BETRAG DER RESERVEN
SÄMTLICHER GESELLSCHAFTEN ZUR GEGENSEITIGEN UNTERSTÜTZUNG
DER BERGARBEITER AM 3l. DEZEMBER JEDES JAHRES
{in Franken)
fahr
1913
1919
1920
1921
1922
1923
Gesamtreserve
10.198.488
13.219.882
14.146.614
14.902.680
19.601.615
Reserve
auf den Kopf
des
Versicherten
5,58
6,57
6,31 |
6,21
7,39
Teil der Reserve
in der Kasse
oder bei einer
Snarkasse
bei der Caisse
des Döpöts et
Consignations
3 364.404
6.463.870
5.462.792
5.345.880
6.961.478
6.757.012
8.683.822
9.556.800
12.640.137
Japan
D Die Krankenversicherungskassen können Reserven bilden, die zur
Sckung der Ausgaben bestimmt sind, die über den Voranschlag hinaus-
ren: Sie müssen dann von ihren Einnahmeüberschüssen eine Summe
sohn cklogen, die 5 v. H. der jährlichen Ausgaben beträgt, nach dem Durch-
ser Nitt der letzten drei Jahre berechnet. Das Verfahren ist solange fortzu-
zen, bis die Reserve diesen jährlichen Durchschnittsbetrag erreicht.
Lettland
Der Reservefonds besteht aus :
Z) Abzügen von der Gesamtsumme der Beiträge und der Zuwendungen.
Die satzungsmässige Höhe der Abzüge beträgt 5 bis höchstens 10 v. H.
dieses Gesamtbetrages ;
b) den jährlichen Einnahmeüberschüssen der Kasssen ;
c) den Einnahmen aus den vom Kassenvorstand verhängten Geld-
strafen sowie aus den vom Arbeitgeber für nicht rechtzeitige Beitrags-
entrichtung zu zahlenden Strafen ; .
d) aus Geschenken und Vermächtnissen, die ohne nähere. Zweckbe-
_ Stimmung gemacht sind.
bil Die vorstehend erwähnten Abzüge hören auf, wenn sich aus der Jahres-
® anz der Krankenkasse ergibt, dass der Reservefonds die Summe der
au t’gaben der beiden letzten Rechnungsjahre erreicht; sie werden wieder
Zenommen, wenn der Reservefonds unter diesen Betrag herabsinkt.