Berechnung des Mindergeldwertes der Düngemittel bei Mindergehalt.
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Ganze in den Literkolben, läßt erkalten, füllt bis zur Marke mit Wasser auf,
schüttelt um und filtriert durch ein trocknes Filter. Von dem Filtrate verwendet
man 50—100 ccm zur Bestimmung des Kalis nach S. 157.
4. Feuchtigkeit. Vergl. S. 136.
Berechnung des Mindergeldwertes der Düngemittel bei
Mindergehalt.
Die Berechnung des Mindergeldwertes der Düngemittel bei Mindergehalt richtet
sich in erster Linie nach den mit dem Lieferer getroffenen Vereinbarungen, Hierbei sind
mehrere Fälle zu berücksichtigen.
1. Fall. Am richtigsten ist es, für die zu liefernden einzelnen Diingerbestandteile
(Stickstoff, lösliche Phosphorsäure, Kali usw.) einen festen Preis für je 1 kg zu vereinbaren
und die Düngemittel nach dem wirklich gelieferten und jedesmal ermittelten Gehalt zu
bezahlen, indem mau letzteren einfach mit dem vereinbarten Grundpreis multipliziert. So
wird es auch schon vielfach bei Massenlieferungen an größere Verbände gehandhabt. Man
bestellt Düngemittel von annähernd z. B. 7 % Stickstoff und 9 % löslicher Phosphorsäure
mit einem Grundpreise von z. B. 1,20 M. für l kg Stickstoff und 0,40 M. für 1 kg lösliche,
d. h. wasserlösliche Phosphorsäure, ermittelt jedesmal nach einer guten Durchschnittsprobe
den Gehalt, multipliziert letzteren mit den vereinbarten Preisen und bezahlt darnach. Sind
im vorstehenden Falle z. B. 6,72 % Stickstoff und 9.43 % lösliche Phosphorsäure gefunden
■worden, so werden bezahlt:
für Stickstoff
„ lösliche Phosphorsäure
6,72 x 1,20 =
9,43 x 0,40 =
8,06 M.,
3,77 „
Summa; 11,83 M.,
11,83 M. tür 1 dz. =-100 kg. a j, er n j c ht überall durchführen.
fFri“ Es wird'l 8 feste“ Geringstgehalt gewährleistet und eine gewisse Gehalts-
Schwankung (Latitflde), z. B. 3% g ( d - K m a3 0 / 0 Tder 'für je
es dürfen bei garantierten 10% Stickstoff oder „t rP tpn braucht- wenn also statt
;„VW*""-..... «....“TÄüSt'ÄXl*.
10% nur 9,7% gefunden werden, so hegt der usw . geliefert, so muß
haltsgrenzen. Fehlen aber 0,5 %, sind also statt 10 /„ n > Io
eine Rückvergütung für den ganzen Mjndergeha d ®“^® ndergehalt des einen Bestandteiles
Dabei gilt meistens wieder als Regel,, d ^ ander f n Bestandteiles ausgeglichen
h>s zu der Höhe von 1 % durch den Mehrgeb lösliche phosphorsäure bei einer Gehalts-
Gerden kann. Wenn z. B. 7 % Stickstoff und /« yon d o/ für jeden Bestandteil
Schwankung von 3% und einer Ausgieichslm ^ -W p ho8p horsäure geliefert sind, so
gewährleistet, aber nur 6,61 % Stickstoff und 9, Jo Mehrgehalt von 0,45 %
Gird der fehlende Gehalt von 0,39 % Stickstoff zum leii eure
löslicher Phosphorsäure ausgeglichen und gegengerec we i c h e Preise für die einzelnen
Bei der Berechnung kommt es weiter - > stickstoff zu 1)20 M., der für
ungerbestandteile vereinbart sind. Ist der P beträgt der Geldwert;
1 hg lösliche Phosphorsäure zu 0,40 M. vereinbart, so beträgt der Gern
. ni . , „ . 0,39 X 1,20 = — 0,47 M,,
für den Fehlbetrag an Stickstoff ■ ; ; ‘ 0,45 x 0.40 = + 0,18 „
„ „ Mehrbetrag an löslicher Phosphorsau ~
p . 7]irück zu vergüten bezw. am Preise nach-
d - h. es sind für je 100 kg Dünger 29 Pf- tie
z nlassen , • piuer festen allgemeinen Gehaltsg
3.' Pall. In anderen Fällen wird *“ den Bestandteile, sondern ein Gesam^reis
hem fester Preis für die einzelnen wertbesti Minderwer tsberechnung m anderer
den Dünger'vereinbart und hier muß man die
Vernehmen.