Full text: Die obligatorische Krankenversicherung

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VIERTER TEIL 
AUNDERTSATZ DER MITGLIEDERZAHL DER VERSCHIEDENEN KASSENARTEN 
Jahr 
Von 100 Versicherten waren Mitglieder der 
Betriebskassen | Genossenschafts- | Vereinskassen 
Bezirkskassen 
‚919 
1920 
1921 
1922 
1923 
L924 
[925 
35,8 
35,9 
40,1 
46,3 
45,9 
45 
JE 
6,3 
4,4 
2,9 
3,6 
3,2 
2,9 
FR 
19,1 38,7 
20,4 39,2 
18,8 88,1 
16,9 33,1 
18,9 31,9 
20,7 | 31,3 
91... 30.5 
Diese Tabellen lassen die wachsende Bedeutung der Bezirkskrankenkassen 
arkennen. Die absolute und verhältnismässige Verminderung des Mitglieder- 
bestandes der Betriebskrankenkassen ist ebenfalls ersichtlich; ferner zeigt 
sich eine leichte Zunahme der Mitgliederzahl bei den Genossenschafts- 
krankenkassen, während die Vereinskrankenkassen eine erhebliche Zunahme 
der durchschnittlichen Mitgliederzahl zu verzeichnen haben. Die Vereins- 
kassen spielen in Österreich eine andere Rolle als die Ersatzkassen in Deutsch- 
land. Der Mitgliederbestand der Bezirkskassen verhält sich in Österreich 
zu jenem der Vereinskassen wie 100 zu 67, wogegen das Verhältnis zwischen 
Gebietskrankenkassen und Ersatzkrankenkassen in Deutschland sich wie 
100 zu 8 stellt. In Deutschland umfassen die Gebietskrankenkassen etwa 
drei Viertel der Versicherten, wogegen die österreichischen Bezirkskranken- 
kassen bisher kaum die Hälfte der Versicherten umfasst haben, 
POLEN 
Die Organisation der Krankenversicherung beruht, mit Ausnahme von 
Polnisch-Oberschlesien, auf territorialer Grundlage. Das Gesetz vom 
19. Mai 1920 ordnet die Errichtung einer Krankenkasse in jedem Distrikt 
und in jeder Stadt von mehr als 50.000 Einwohnern an. Für die Arbeit- 
nehmer der Staatsbahnen bestehen jedoch, wegen der besonderen Natur 
ihrer Tätigkeit, eigene Eisenbahnerkassen., 
Nach dem polnischen. Gesetz gehört jeder Versicherungspflichtige derje- 
nigen bezirklichen Krankenkasse an, in deren Zuständigkeitsbereich sein 
Arbeitsplatz liegt (Art. 5) 1. Die Zugehörigkeit zu einer anderen Krankenkasse 
vefreit nicht vom Beitrittszwang zur bezirklichen Krankenkasse (Art. 5, 2). 
Vor der Errichtung des polnischen Staates wurden im früheren 
Galizien (ehemals österreichisches Gebiet) 189 Krankenkassen der verschie- 
denen Typen mit 185.253 Mitgliedern gezählt. Im früher preussischen 
Gebiet gab es am 1. Januar 1913 ungefähr 250.000 Versicherte, die sich 
auf einige hundert Krankenkassen der verschiedenen Typen verteilten, 
Im ehemals russischen Gebiet dagegen gab es keinerlei Krankenversicherung, 
Diese Verschiedenheit zwischen den drei Teilen Polens nötigten den 
1 Als Arbeitsplatz betrachtet das Gesetz den Ort, an dem der Versicherungs- 
pflichtige in der Regel arbeitet. Der Arbeitsplatz ändert sich nicht, wenn der 
Versicherungspflichtige ihn vorübergehend verlässt und auf Anordnung seines 
Arbeitgebers Arbeiten von kurzer Dauer ausserhalb des Zuständigkeitsbereiches 
der Kasse verrichtet. Für Versicherungspflichtige ohne festen Arbeitsort gilt 
als ‚Arbeitsplatz‘ der Sitz des sie beschäftigenden Betriebes. Für Versicherungs- 
pflichtige, die im Dienste eines Unternehmens nacheinander in verschiedenen 
Gemeinden Aufenthalt nehmen müssen, gilt der Sitz der Hauptverwaltung als 
Arbeitsplatz (Art. 9).
	        
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