Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 319 
Rechte, soweit sie sich auf Körperschaften beziehen, welche durch die Teilnahme an der 
Gesetzgebung selbst den Willen des Staates kundgeben. Anders stehen diejenigen Organe 
da, welche dazu berufen sind, den bereits kundgegebenen Staatswillen zur Durchführung 
zu bringen. Sie sind zwar keine integrierenden Bestandteile des Staates, beanspruchen 
aber auch ungeschmälerte Autorität. Diese kann durch bloßen Ungehorsam und durch 
Widersetzlichkeit versagt werden. Hiernach gibt es: 
. 1. Ungehorsamsdelikte. Versagt eine Einzelperson den Gehorsam gegen 
inen obrigkeitlichen Befehl, so macht sie fich regelmäßig nicht strafbar. Wohl aber kut 
sie es, wenn sie andere unter solchen Umständen zum Ungehorsam auffordert, welche ent— 
weder eine besondere Verachtung der Staatsautoritat offenbaren, wie z. B. durch die öffent— 
liche Aufforderung zum Ungehorsam durch die Presse (8 16 Preßgesetz vom 7. Mai 1874), 
oder dem Gemeinwohl Gefahr bringen, wie z. B durch die öffentliche Aufforderung zur Zu— 
widerhandlung gegen Gesetze und Verordnungen (8 110 St. G. B.), öffentliche Aufforderung 
zur Begehung eines Delikts ( 111 St. G.B.), Anreizung einer Militärperson zum Un— 
gehorsam (8 112 St. G. B.). 
Der Massenungehorsam wird in dem Delikt des Auflaufs geahndet. Einen Auflauf 
begeht eine auf öffentlichen Plätzen oder Wegen angesammelte Menschenmenge, die sich 
dem obrigkeitlichen Befehl zuwider nicht zerstreut (F 116 St. G. B.). 
II. Widersetzlichkeitsdelikte. 
A. Der wichtigste Fall ist der des Widerstandes gegen einen (deutschen) 
Vollstreckungsbegmten (Begriff des Beamten s. 8 859 St. G.B.) oder andere, 
zleichgestellte Personen, wie z. B. Gehilfen des Vollstreckungsbeamten, Soldaten, Schutze 
eute die sich in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes oder des ihnen übertragenen 
Dienstes befinden (8 118 St.G.B.). Die Ausübung ist eine rechtmäßige, wenn jene 
Personen nicht nur im allgemeinen, sondern auch im speziellen zuständig sind und in 
der richtigen Form vorgehen. Eine irrtümlich als rechtmäßig angenommene Vollstreckungs⸗ 
Jandlung wird niemals durch den guten Glauben des Vollstreckungsbeamten zu einer 
echtmäßigen. Der gute Glaube des Beamten entschuldigt zwar dessen Handlung, macht 
aber den Widerstand der Untertanen, die das Unrecht nicht über sich ergehen lassen wollen, 
zu keinem strafbaren. 
Befand sich der Beamte tatsächlich in der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes, so 
ist doch nicht jede Widersetzlichkeit strafbar, sondern nur diejenige, mit welcher Gewalt 
oder gewaltsame Drohung verübt wurde (z. B. durch Einschliezung des Beamten, dagegen 
zicht durch Verschließung der Zugangstüre), oder welche in einen tätlichen Angriff überging. 
Im letzteren Falle genügt jede Taͤtlichkeit, auch ohne Zufügung einer Verletzung. 
Außer den Vollstreckungsbeamten genießen besonderen Schutz gegen Widersiand: 
1. Die Jagd- und Forstbeamten, sowie die Waldeigentümer und Forst- und Jagd— 
oerechtigten (86 117 ff. St. G. B.). 
2. Die Zollbeamten nach einer Reihe von Nebengesetzen, z. B. 88 146 ff. Vereins⸗ 
zollgesetz vom J. Juli 1869, 817 Salzsteuergesetz vom 12. Oktober 1867, 8 68 Brannt- 
Deinsteuergesetz vom 8. Juli 1868, 8 36 Brausteuergesetz vom 81. Mai 1872 841 
Tabakfteuergefetz vom 16. Juli 1879, 8 53 Zuckersteuergesetz vom 27. Mai 1896 sin 
»en letzten drei Fällen sind Drdnungsstrafen normiert). 
3. Die Schiffsvorgesetzten gegenüber der Schiffsmannschaft (88 100 ff. Seemanns- 
ordnung vom 2. Juni 1802). 
0. B. Der Widerstand bezweckt, einen anderen in der Vornahme einer Handlung zu 
Andern, stellt sich also als eine Art Nötigung dar. Die Nötigung eines Beamten 
ist nun nach positivem Recht härter zu bestrafen als der Widerstand gegen einen Voll— 
treckungsbeamten. Daraus würde sich eine Privilegierung des letzteren Deliktes 
geben, die schwerlich in der Absicht des Gesetzgebers gelegen hat. Doch wird dieses 
Ergebnis kaum durch Interpretation vermieden werden können. 
F Die Nötigung eines Beamten oder einer Behörde ist in weitem Umfange strafbar. 
cs kommt weder, wie beim Widerstand, auf die Beamtenkategorie noch auf die Art der 
Handlung oder Unterlassung, zu der genötigt wurde, an. Die Grenzen, in denen sonst
	        
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