1. Titel: anf. Taujch. 98 438, 439. 565
bekannten Mangel befindet, j. ROGE. Bo. 52 S. 167 ff, und val. auch
Aipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 8 S. 62 (Sieht der Käufer vor dem Vers
tragsabfchlulie die Zen fter im Nachbarhaufe, fo kennt er damit daS nadh-
barlicdhe Seniterrecht, KO er auch über defjen Umfang und Tragweite im
unklaren Jein), fowie ROSE, bei Warneyer CErg.-Bd. 1909 Nr. 501.
Die Kenntnis des Mangel8 auf Seite des KäuferS wirkt befreiend für
den Verkäufer nur dann, wenn jene Kenntnis fchon beim NAb{Olufte
des Naufes beitand. Erlangt der Käufer die Kenntnis erft fpäter, Io kann
nur im Frage fommen, ob nicht etwa ein Verzicht auf die Menu
de8 Mangel8 dann vorliegt, menn gleichwohl der Käufer den Kaufsgegenitan
angenommen hat, (Dertmann Bem. 3 zu 8 439.) ,
Bei notarieller Beurkundung des Vertrags ift der Kauf erft
„abgefchloffjen“ mit der notariellen Beurkundung, val. ROSE. in Sur.
Wichr, 1902 Beil. S. 262, . ,
In M. 11, 316 it befonderS des Falle8 gedacht, daß beide Vertrags
iO lieBende den Vertrag mwijfentlih und ausdrücklich über die
Sache oder das Necht eines Dritten abjhlofjen. (VER. Il. I Tit. 11
5 139) € bängt dann die Ent{cheidung von der Beurteilung der Bi ab,
> ein Berzidt auf die HaftungsSpflidht von Seite des waänfers
gegeben jei, oder ob im Gegenteil eine hejondere Garantie Jeiten3 des
Berkäufer8 übernommen werden wollte — vorausgefeßt überhaupt, daß nicht
der Vertrag wegen Verftoßes gegen die guten Sitten nichtig ft. ,
Kennt der Käufer beim Bertragsabfjohlulte das Beftehen einer obli-
gatorijden Berbindlichkeit des Verkäufers hinfichtlih der Kauf-
[ace, deren Erfüllung die entiprehende Erfüllung des KaufvertragS
ıu8fOließt, fo fommt nicht S 439 in Betracht, vielmehr find die allge
meinen SBejtimmungen (8 325) maßgebend. Dies {it insbejondere 3. B. von
Wichtigkeit bei einem vertragsmäßigen Borkaufsrecdhte, das der
Rüufer fennt. Vol. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 99, Iıpr. d. OLG. Gam-
burg) Bd. 1 S. 83. Im Hbrigen it, wie Neumann zu $S 439 zutreffend
bervorhebt, unter Unitänden nicht au8gefchloffen, daß nach dem Willen
der Vertragsteile der Kauf überhaupt nur für dem Fall der Be:
Te der beitebenden BMerbindlichkeit des Verkäufers
gelten fol.
Woher der Käufer die Menntni3 erlangte, ob vom Berkäufer jelbft oder
irgendwie bon einem Dritten, begründet Keinen Unterfchied GR. N, 215).
8 wird insbefondere vom SGefeßge nicht verlangt, Daß die Vermittlung
durch N Beitandteil des Kaufvertrag3 gemachte Erklärung
erfolgt, f. RNGE. Bd. 52 S. 276. Auch ift gleichgültig, ob der Käufer die
Anfprüche des Dritten für unbegründet gehalten hat: val. RES, Mecht 1907
S. 764 Nr. 1630.
Den fraglidhen Befreiungsgrund hat, wenn ibn der Berkäufer geltend
macht, diefer zu beweifen. „Sl ein Recht, für defjen Fehlen der Ver»
äußerer zu haften hat, im Grundbuch eingetragen, 10 fommt Dieje Eintragung
vielleicht für den Beweis der Kenntnis des Erwerber8 in Betracht; fie ©. Dh.
allein!) liefert aber dDiefen Beweis ebenjowenig, wie it von der Führung
des Beweije8 befreit.“ M. II, 215: vol. aber auch B. I, 659 ff., wofjelbit
näher erörtert ift, Daß fo die Auskunftspflicht des VBerküufer8 nach S 444
auf die im Orundbuch enthaltenen Eintragungen beziehe, weldhe dem
Käufer gegenüber nidht al8 notorifch gelten dürften; der Verkäufer jet
Eu hi zu der Annahme berechtiat, dak der Käufer den Knbhalt des Grund-
u enne.
Die Kenntnis des Mangel8 im Rechte fchließt im übrigen die Vertretung
aller Ronjequenzen auß, welche der Mangel im Rechte nach iGO zieht,
bal. ROS. Bd. 52 S. 276. So It der Käufer, der von den Eigentum8-
anfprüchen eines Dritten wußte, Keinen EEE auf Breisminderung vder
Schadenserjaß, außer e8S übernahm der Verkäufer eine befondere ®Gewähr=
feiftung, vgl. NGES., Recht 1907 S. 764 Hr. 1630. . N
Unter Nechtsmangel ijt übrigens nicht bloß eine Eigentumsbefhränkung
durch Rechte Dritter zu verftehen, fondern auch der Mangel des Eigen
tum8 fje[bit, vol. DL®. Braunichweig, Recht 1908 S. 350. .
Pi MR Hall des Vertransichlulies durch einen MNMertreter des Käufers
UNeber den Ball, daß der Räufer den Rechtsmangel erft bei der Annahme
der Aautfache, nicht aber beim Vertragsichlulie kennt, 1. Bem. I, A, 4 zu 8 440.
ij)
k)
1