Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: anf. Taujch. 98 438, 439. 565 
bekannten Mangel befindet, j. ROGE. Bo. 52 S. 167 ff, und val. auch 
Aipr. d. OLG. (Karlsruhe) Bd. 8 S. 62 (Sieht der Käufer vor dem Vers 
tragsabfchlulie die Zen fter im Nachbarhaufe, fo kennt er damit daS nadh- 
barlicdhe Seniterrecht, KO er auch über defjen Umfang und Tragweite im 
unklaren Jein), fowie ROSE, bei Warneyer CErg.-Bd. 1909 Nr. 501. 
Die Kenntnis des Mangel8 auf Seite des KäuferS wirkt befreiend für 
den Verkäufer nur dann, wenn jene Kenntnis fchon beim NAb{Olufte 
des Naufes beitand. Erlangt der Käufer die Kenntnis erft fpäter, Io kann 
nur im Frage fommen, ob nicht etwa ein Verzicht auf die Menu 
de8 Mangel8 dann vorliegt, menn gleichwohl der Käufer den Kaufsgegenitan 
angenommen hat, (Dertmann Bem. 3 zu 8 439.) , 
Bei notarieller Beurkundung des Vertrags ift der Kauf erft 
„abgefchloffjen“ mit der notariellen Beurkundung, val. ROSE. in Sur. 
Wichr, 1902 Beil. S. 262, . , 
In M. 11, 316 it befonderS des Falle8 gedacht, daß beide Vertrags 
iO lieBende den Vertrag mwijfentlih und ausdrücklich über die 
Sache oder das Necht eines Dritten abjhlofjen. (VER. Il. I Tit. 11 
5 139) € bängt dann die Ent{cheidung von der Beurteilung der Bi ab, 
> ein Berzidt auf die HaftungsSpflidht von Seite des waänfers 
gegeben jei, oder ob im Gegenteil eine hejondere Garantie Jeiten3 des 
Berkäufer8 übernommen werden wollte — vorausgefeßt überhaupt, daß nicht 
der Vertrag wegen Verftoßes gegen die guten Sitten nichtig ft. , 
Kennt der Käufer beim Bertragsabfjohlulte das Beftehen einer obli- 
gatorijden Berbindlichkeit des Verkäufers hinfichtlih der Kauf- 
[ace, deren Erfüllung die entiprehende Erfüllung des KaufvertragS 
ıu8fOließt, fo fommt nicht S 439 in Betracht, vielmehr find die allge 
meinen SBejtimmungen (8 325) maßgebend. Dies {it insbejondere 3. B. von 
Wichtigkeit bei einem vertragsmäßigen Borkaufsrecdhte, das der 
Rüufer fennt. Vol. hiezu Seuff. Arch. Bd. 56 Nr. 99, Iıpr. d. OLG. Gam- 
burg) Bd. 1 S. 83. Im Hbrigen it, wie Neumann zu $S 439 zutreffend 
bervorhebt, unter Unitänden nicht au8gefchloffen, daß nach dem Willen 
der Vertragsteile der Kauf überhaupt nur für dem Fall der Be: 
Te der beitebenden BMerbindlichkeit des Verkäufers 
gelten fol. 
Woher der Käufer die Menntni3 erlangte, ob vom Berkäufer jelbft oder 
irgendwie bon einem Dritten, begründet Keinen Unterfchied GR. N, 215). 
8 wird insbefondere vom SGefeßge nicht verlangt, Daß die Vermittlung 
durch N Beitandteil des Kaufvertrag3 gemachte Erklärung 
erfolgt, f. RNGE. Bd. 52 S. 276. Auch ift gleichgültig, ob der Käufer die 
Anfprüche des Dritten für unbegründet gehalten hat: val. RES, Mecht 1907 
S. 764 Nr. 1630. 
Den fraglidhen Befreiungsgrund hat, wenn ibn der Berkäufer geltend 
macht, diefer zu beweifen. „Sl ein Recht, für defjen Fehlen der Ver» 
äußerer zu haften hat, im Grundbuch eingetragen, 10 fommt Dieje Eintragung 
vielleicht für den Beweis der Kenntnis des Erwerber8 in Betracht; fie ©. Dh. 
allein!) liefert aber dDiefen Beweis ebenjowenig, wie it von der Führung 
des Beweije8 befreit.“ M. II, 215: vol. aber auch B. I, 659 ff., wofjelbit 
näher erörtert ift, Daß fo die Auskunftspflicht des VBerküufer8 nach S 444 
auf die im Orundbuch enthaltenen Eintragungen beziehe, weldhe dem 
Käufer gegenüber nidht al8 notorifch gelten dürften; der Verkäufer jet 
Eu hi zu der Annahme berechtiat, dak der Käufer den Knbhalt des Grund- 
u enne. 
Die Kenntnis des Mangel8 im Rechte fchließt im übrigen die Vertretung 
aller Ronjequenzen auß, welche der Mangel im Rechte nach iGO zieht, 
bal. ROS. Bd. 52 S. 276. So It der Käufer, der von den Eigentum8- 
anfprüchen eines Dritten wußte, Keinen EEE auf Breisminderung vder 
Schadenserjaß, außer e8S übernahm der Verkäufer eine befondere ®Gewähr= 
feiftung, vgl. NGES., Recht 1907 S. 764 Hr. 1630. . N 
Unter Nechtsmangel ijt übrigens nicht bloß eine Eigentumsbefhränkung 
durch Rechte Dritter zu verftehen, fondern auch der Mangel des Eigen 
tum8 fje[bit, vol. DL®. Braunichweig, Recht 1908 S. 350. . 
Pi MR Hall des Vertransichlulies durch einen MNMertreter des Käufers 
UNeber den Ball, daß der Räufer den Rechtsmangel erft bei der Annahme 
der Aautfache, nicht aber beim Vertragsichlulie kennt, 1. Bem. I, A, 4 zu 8 440. 
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