Full text : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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II.  Die  Theorie  der  Bodenrente  und  ihre  Anwendungen.  613
ischen  Baron  Colins,  oder  christlichen  Sozialisten,  wie
r,  findet  man  es  von  Philosophen,  wie  Benouvier,  Fouillee
t  bestätigt.  Sie  gehen  soweit,  ein  Entschädigungsrecht
jetzigen  Generation  anzuerkennen,  das  zu  Lasten  der  Geehen
  hat,  die  die  früheren  Usurpationen  duldete,
dete  eine  schon  alte  Auffassung,  die  von  jeder  wirtschaftj:
  über  die  Rente  unabhängig  ist,  das  Urrecht  eines  jeden
Boden  und  forderte  die  Wiederaufrichtung  dieses  Rechtes,
'rigens  ihr  Echo  bei  fast  allen  Anhängern  der  Nationa-:-.Bodens,
  Stuart  Mill,  Wallace,  Henry  George  und
ier.  Hierdurch  stehen  sie  in  enger  Verbindung  mit  den
von  denen  wir  eben  gesprochen  haben.  Nur  einer,  Gossen,
Lsnahme.
i:  -ührt  nicht  sehr  weit,  die  Unrechtmäßigkeit  des  Grundi
  behaupten.  Denn  wenn  die  Aneignung  des  Bodens  eine
t  vorstellt,  so  liegt  diese  Ungerechtigkeit  so  weit  zurück,
■er  seit  langem  durch  Verjährung  gedeckt  sind.  Die  meisten
rundbesitzer,  wenn  nicht  alle,  haben  den  Boden  nicht  mit
:  )rt,  sondern  durch  die  Früchte  ihrer  Arbeit  und  ihrer  Errecht
  erworben.  In  ihren  Händen  ist  der  Boden  ein  ebenso
.  ssessenes  Produktionsmittel,  wie  irgendein  Kapital,  eine
Beispiel.  Es  ihnen  ohne  Entschädigung  nehmen,  würde
“ßht  nicht  wieder  gut  machen,  sondern  es  nur  mit  einem
krönen.  Daher  hatte  die  Theorie  des  Rechtes  der  Gemeinen ­
  ein  nur  platonisches  Interesse  bis  zu  dem  Tage,  an  dem
neue  Theorie:  die  der  Rente,  verstärkt  wurde,
ist  Ricardo  nämlich?  Daß  das  Privilegium  des  Grund-'zusagen
  unter  unseren  Augen  verewigt.  Der  Boden  genießt
-Gen  kein  anderes  Kapital  genießt.  Selbsttätig,  automatisch,
f  )r  Betätigung  des  Besitzers,  wächst  sein  Einkommen.  Die
;  er  Bewirtschaftung  auf  neue  Felder,  das  Wachstum  der  Behuf. ­
  „Die  Erde  ist  das  ursprüngliche  Erbe  der  gesamten  Menschheit. 1 *
and  Discussions,  Bd.  IV,  S.  243;  vgl.  auch  S.  256).  In  seinen
Mitical  Economy  (Bd.  II,  Kap.  II,  §  5)  drückt  er  sich  wie  folgt  1
--sentliche  Prinzip  des  Eigentums  darin  besteht,  einem  Jeden  das,  was  ]
rbeit  erzeugt  und  durch  seine  Enthaltsamkeit  angesammelt  hat,  zu
sich  dieses  Prinzip  nicht  auf  das  beziehen,  was  kein  Arbeitserzeugnis
rial  der  Erde.“  —  Wauras  (Theorie  de  la  propriete  in  den  Htudes
;iale,  S.  218)  schreibt:  „Auf  Grund  des  natürlichen  Rechtes  ist  der
ntum  des  Staates.“  —  Henry  George  (Progress  and  Poverty,
I;  S.  297  der  deutschen  Übers,  von  F.  Dobbert  „Fortschritt  und
.  Verlg.  0.  Hendel)  sagt:  „Das  gleiche  Recht  aller  Menschen  auf  die
°  Grund  und  Boden  ist  ebenso  klar  wie  das  gleiche  Recht  auf  die  Luft,
—  es  ist  ein  Recht,  verbürgt  durch  die  Tatsache  ihrer  Existenz. 1 *
            
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