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VII AichHnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
B. Im einzelnen:
1. Die Gefellfchaft unterfcheidet fich infolgedefien inZbef. von den eingetragenen
Nereinen des 8 21 und den wirtjhHaftlihen BVBereinen des S 22, welch leptere
auf Grund befonderer reidhsgefeßlider Borfchriften oder durch ftaatlidhe Merleihung
NechHtsfähigkeit befigen; denn beide Kategorien gelten als Suriftifche Perfonen.
a) Bu beachten bleibt, daß auch eine bloße Gejellfchaft einen eigenen Nanıen
und eine Organifation Haben und auf den Wechfek der Mitglieder eingerichtet
jeinm fann “ Sur. Wir. 1906 S. 452 und ROET. in Holdheims
Monatsichr. Bd. 15 S. 255 und Recht 1906 S, 935), Wenn aber die Ve
ftimmungen über Eintritt und Austritt der Gefellichafter nicht bloß eine
Sürforge für bloß möglihe Fälle darftellen, vielmehr bei einigermaßen
(ängerem Beftande der Vereinigung mit Beränderungen im Per jonen*
it ande (die fich durch einfache Majoritätsbefchlüffe der Mitgliederver | ammlung
vollziehen : fönnen)_ beitimmt gerechnet wird, fo liegt ein Verein und feine
Sefellichaft vor 4. RNOE. Bd. 60 S. 97 und vol. ferner DLG. Marien-
verder Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 79). ,
Zefbitverftändlih jteht e8 den Gefellichaftern frei, foweit fie Die Hiezu nöftgen
NorausieBungen erfüllen können (SS 21 ff.) Die Rechtägeftaltung eNET
Xuriftiichen Lerfon bienach fich zu verfchaffen, jedoch nicht im Sinne einer
bloßen Üeberleitung, fondern in Form einer vollen Neubegründung.
Die Gefellichaft unterfcheidet jih an ich weiter auch von den fog. nicht
ceohtsfähigen Bereinen (f. Borbem. vor S 21 und Bent. zu 8 54);
das Gefek läßt aber gleichwohl auf diefe Vereine die Vorfchriften über die
Gefellichaft Anwendung finden. Vol. hiezu die Bem. zu S 54, Gierke, Vercine
ohne Iccht8fähigkeit nach dem neuen Kecbte, 2, Aufl. S. 10 ff, v. Staudinger
im der ©, Jur,3. 1900 S. 375 #., Dertmanı: VBorbent. 1 vor 8 705, Sachaw
Soldfhuidis Atichr. Bd. 56 S. 461. Uns der Praxis vgl. hiezu ai
Seuif. Arch. Bd. 62 Nr. 76 (abweichend Hölder, Natürliche und juriftiiche
Rerjonen 1905 S, 266 {f.)-
2, Ferner it von der Gefellichaft zu unterfcheiden die GemeinfHaft im Sime
der 88 741 ff. Sie liegt vor, wenn mehreren ein Recht gemeinfchaftlich zuftebt (3 S
durch gemeinfamen Kauf), ohne daß Ddiefe fich dabei Zur Hörderung eines hefonderen
gemeinfchaftlichen Zweds verbunden haben. €E3 beftehen freilich auch bier verfchiedene
egenfeitige Verpflichtungen im Interelfe der Semeinfchaft gl. 3. BD. 8 748). Allein
ei haben ihre ©rundlage nicht in einem gemeinjamen, gerade Hierauf abzielendin
Mertrage, fondern beruhen auf gefeßlicher Rorichrift. Val. hiezu auch unten
Bem. IV, 3, d, Jowie Yung, Bayr. Not.3. Bd. 10 S. 431 if. (Unterfchiede der Rechtäftellung
mehrerer gemeinfchaftlich Liegenidhaften ermerbenden Verfonen 20., ie nachdem Sefellichatt
pder Gemeinfchaft anzunehmen ijt.) ;
3. Nicht unter die Gefellfchaft fällt außerden: die fog. Teilpadht (val. die Bei.
zu $ 581), da auch hier die Verbindung 3zu einen gemeinjamen ‚Zwede fehlt; denn Die
Snterelien des PächterS und VerpächterS find hinfichtlich der ®emwinnziehung teine direkt
übereinftimmenden, Vol. hiezu Crome, Rartiarijche Kechtsgejchäfte SS 2 M. und über
Untericheidung zwifchen Pacht und SGefellichaft auch Hecht 1907 S. 829 und 1258.
4. Chenfowenig gehört hieher das Verhältnis eines Gemerbetreibenden
au feinen Gemwerbagebilfen, denen diejer ein AnteilSredht am Betriebsgewun
eingeräumt hat val. Crome, Bartiarijihe Redhtsgefhäfte S, 156). Die Stellung des
Arbeitgeber8 bleibt hier immerhin eine WM (3. B. Beftimmung der Preite,
ini ränkung des Betriebs 2C.), vhne daß die Arbeiter ein WiderfpruchSsrecht haben.
5. Yuch der fog. commis interesse (vgl. Dernburg, Preuß. PR. Bd. II S. 640)
mird nicht Teilbaber des Unternehnrer8, er ift nur verpflichtet, nicht auch berechtigt, feine
Dienfte zu Teiften, er hat auch kein Kontrollrecht 2c. val. Anoke a. a. DO. 12 und 13, Fomwic
ROHQG. Bd. 16 S. 276 und Iur. Aichr. 1903 Beil. 17, Recht 1907 S. 829; im Bweifel8-
jall, ob Gejellfchaft oder commis interesse vorliegt, wird Das Tebtere anzunehmen fein
val. Crome a. a. ©. S. 154 ff, Anvoke a. a. OD. S. 13.
8. Keine Gefellfchaft {ft das partiari]he Gefhäft, d.h. ein Gejdhäft, bei dem
der eine Teil lediglich anı Gewinn oder Verluit eine3 vom anderen Teile völlig jelb-
jtändig vorgenommenen oder vorzunehmenden GefchäfteS beteiligt it, vol. Nipr. d. DL®.
(Karlöruhe) Bd. 13 S. 396, ROE. Bd. 57 S. 177 und auch au3Z Früberem Kechte ROS.
BD. 20 S. 163, Bd. 31 S, 33, Bd. 33 S, 129.
, Bei Zweifelsfragen, ob Gefellfhaft oder partiarifdhes Eee HNU vor
liegt, ift aud) fetS zu beachten, daß eine Gefellidhaft nur von foldhen Leuten eingegangen
3a werden uileat, die Kich al8 1ozial aleichitehend betrachten, val. Anoke a. a. DO.