Contents: Regelung des Arbeitsschutzes insbesondere der Arbeitszeit nach den zur Zeit gültigen Gesetzen und Verordnungen (nebst Ausführungsanweisungen) und dem Entwurf des Arbeitsschutzgesetzes (in der vom Reichsrat beschlossenen Fassung)

4. Strafbestimmungen 
80 
Wer den 88 105b bis 1058 oder den auf Grund 
dieser Vorsriften erlassenen Anordnungen zuwider Ar⸗ 
beitern an Sonn⸗- und Festtagen Beschäftigung gibt oder 
den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen sramtgrischen 
Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zwei⸗ 
mal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten 
Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls 
die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe 
von fünfzig bis eintausend Mark oder mit Haft bestraft. 
8 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. 
8147 
(9) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im 
Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft: 
4. wer den auf Grund der 88 120 , 137 4 Abs. 3, 
8 1398 endgültig erlassenen Verfügungen oder, 
abgesehen von dem Falle des 8 146 Abs. 1Nr. 2, 
8 150 à den auf Grund der 88 120e, 120 5, 139, 
139 a, 139 h erlassenen Bestimmungen zuwider— 
handelt. 
(4) In dem Falle * 4kann die Polizeibehörde bis zur 
Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift ent— 
sprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebs, soweit 
derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen 
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nach— 
teile oder Gefahren herbeizusühren geeignet sein würde. 
8149 
Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver— 
mögensfalle mit Haft wird bestraft: 
7. wer es unterläßt, den durch 8 1056 Abs. 2, 
*13460 Abs. 2, 88 138, 138 a Abs. 5, 8 139 b für 
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen. 
8 150 4 
Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unver— 
mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der 
Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund 
des 8 120 e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zu— 
widerhandelt.
	        
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