4. Strafbestimmungen
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Wer den 88 105b bis 1058 oder den auf Grund
dieser Vorsriften erlassenen Anordnungen zuwider Ar⸗
beitern an Sonn⸗- und Festtagen Beschäftigung gibt oder
den auf Grund des 8 105 b Abs. 2 erlassenen sramtgrischen
Bestimmungen zuwiderhandelt, nachdem er bereits zwei⸗
mal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten
Vorschriften rechtskräftig verurteilt worden ist, wird, falls
die Straftat vorsätzlich begangen wurde, mit Geldstrafe
von fünfzig bis eintausend Mark oder mit Haft bestraft.
8 146 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
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(9) Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark und im
Unvermögensfalle mit Haft wird bestraft:
4. wer den auf Grund der 88 120 , 137 4 Abs. 3,
8 1398 endgültig erlassenen Verfügungen oder,
abgesehen von dem Falle des 8 146 Abs. 1Nr. 2,
8 150 à den auf Grund der 88 120e, 120 5, 139,
139 a, 139 h erlassenen Bestimmungen zuwider—
handelt.
(4) In dem Falle * 4kann die Polizeibehörde bis zur
Herstellung des der Verfügung oder der Vorschrift ent—
sprechenden Zustandes die Einstellung des Betriebs, soweit
derselbe durch die Verfügung oder die Vorschrift getroffen
wird, anordnen, falls dessen Fortsetzung erhebliche Nach—
teile oder Gefahren herbeizusühren geeignet sein würde.
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Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Unver—
mögensfalle mit Haft wird bestraft:
7. wer es unterläßt, den durch 8 1056 Abs. 2,
*13460 Abs. 2, 88 138, 138 a Abs. 5, 8 139 b für
ihn begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
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Mit Geldstrafe bis zu sechs Mark und im Unver—
mögensfalle mit Haft von einem Tage für jeden Fall der
Verletzung des Gesetzes wird bestraft, wer den auf Grund
des 8 120 e Abs. 1 Satz 2 erlassenen Bestimmungen zu—
widerhandelt.