Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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fkann. Bei der Ansiedelung treten aber zumeist solche Käufer auf, 
die die Hälfte des Kaufschillingskapitals nicht entrichten kön 
nen, sondern, nur über einen Bruchtheil desselben verfügen. Der 
Pfandbrief erwies sich auch auf diesem Gebiete nicht als ein aus 
reichender Vermittlungsfaktor. 1 ) Deshalb bot die Gesetzgebung in 
dem — vorher erörterten — Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897 die 
Möglichkeit, den Pfandbriefen ähnliche Schuldverschreibungen 
zu emittiren, als deren Grundlage die bis zu drei Viertel des 
Schätzungswerthes des Colonialbesitzes gewährten Hypothekar 
darlehen dienen. Dadurch, dass die Ansiedelungsstellen mit Hypo 
thekardarlehen bis zu drei Viertel des Taxwerthes belastet und 
auf Grund der bis zur Höhe dieses Werthes gewährten Darlehen 
Schuldverschreibungen ausgegeben werden können, besteht gegen 
über der durch den Ges.-Art. V vom Jahre 1894 peschaffe-. 
nen Lage ein Unterschied' nur darin, dass der Colonisiren'de den 
durch die Ansiedler zu zahlenden Kaufpreis schneller zu Hän 
den bekommt und auch Jene der Ansiedelungsaction zugezogen 
werden können, die über ein geringeres Kapital als die Hälfte des 
Kaufschillingskapitals verfügen. Diese Vortheile konnten aber nicht 
zur Geltung kommen, da kein einziges Geldinstitut solche Ansiede 
lungsdarlehen gewährte und dergleichen Schuldverschreibungen 
ausgab. Mit dem Schuldverschreibungsgesetze vom Jahre 1897 ver 
folgte Bestrebung des Gesetzgebers, behufs Fortsetzung der 
Ansiedlungsaktion auf breiterer Grundlage, auch die Geldinstitute 
in den Dienst der Ansiedelungspolitik einzubeziehen, blieb erfolg 
los. Und diese Erfolglosigkeit ist auch natürlich. Die Geldinstitute 
konnten — auch ohne das Schuldverschreibungsgesetz — wenn 
dies durch die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründet war — 
Darlehen bis zu einem die Hälfte des Grundbesitzwerthes über 
steigenden Perzentsatze gewähren und auf Grund des höher fest 
gesetzten Taxwerthes Titres ausgeben; so dass sie, wenn sie auch 
bei der Gewährung von Darlehen bis 75°/o nicht gehen konnten, 
aber doch dieser Quote auch mit Hypothekardarlehen thatsächlich 
I näherzukommen in der Lage waren; es lohnte sich daher nicht 
wegen um einige Prozent höherer Belastung einen besonderen 
Sicherstellungsfonds bedingenden neuen Schuldverschreibungsty- 
pus in den Verkehr zu bringen, dessen Absatz auf den massgeben 
1 ) Törvönyjavaslat a hazai penzintezetek 411 a 1 k i- 
boesätott nemely kötvenyekbiztositäsäröl. (Gesetzentwurf 
über die Sicherstellung einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emit- 
tirten Obligationen.) Begründung. [Orszäggvülesi iromänyok. (Drucksachen des 
Reichstages.) 1897. Nr. 194 und Melleklet a 19. sz. iromänyhoz (Beilage zur 
Drucksache Nr. 19). S. 11 und 13.]
	        
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