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fkann. Bei der Ansiedelung treten aber zumeist solche Käufer auf,
die die Hälfte des Kaufschillingskapitals nicht entrichten kön
nen, sondern, nur über einen Bruchtheil desselben verfügen. Der
Pfandbrief erwies sich auch auf diesem Gebiete nicht als ein aus
reichender Vermittlungsfaktor. 1 ) Deshalb bot die Gesetzgebung in
dem — vorher erörterten — Ges.-Art. XXXII vom Jahre 1897 die
Möglichkeit, den Pfandbriefen ähnliche Schuldverschreibungen
zu emittiren, als deren Grundlage die bis zu drei Viertel des
Schätzungswerthes des Colonialbesitzes gewährten Hypothekar
darlehen dienen. Dadurch, dass die Ansiedelungsstellen mit Hypo
thekardarlehen bis zu drei Viertel des Taxwerthes belastet und
auf Grund der bis zur Höhe dieses Werthes gewährten Darlehen
Schuldverschreibungen ausgegeben werden können, besteht gegen
über der durch den Ges.-Art. V vom Jahre 1894 peschaffe-.
nen Lage ein Unterschied' nur darin, dass der Colonisiren'de den
durch die Ansiedler zu zahlenden Kaufpreis schneller zu Hän
den bekommt und auch Jene der Ansiedelungsaction zugezogen
werden können, die über ein geringeres Kapital als die Hälfte des
Kaufschillingskapitals verfügen. Diese Vortheile konnten aber nicht
zur Geltung kommen, da kein einziges Geldinstitut solche Ansiede
lungsdarlehen gewährte und dergleichen Schuldverschreibungen
ausgab. Mit dem Schuldverschreibungsgesetze vom Jahre 1897 ver
folgte Bestrebung des Gesetzgebers, behufs Fortsetzung der
Ansiedlungsaktion auf breiterer Grundlage, auch die Geldinstitute
in den Dienst der Ansiedelungspolitik einzubeziehen, blieb erfolg
los. Und diese Erfolglosigkeit ist auch natürlich. Die Geldinstitute
konnten — auch ohne das Schuldverschreibungsgesetz — wenn
dies durch die Zahlungsfähigkeit des Käufers begründet war —
Darlehen bis zu einem die Hälfte des Grundbesitzwerthes über
steigenden Perzentsatze gewähren und auf Grund des höher fest
gesetzten Taxwerthes Titres ausgeben; so dass sie, wenn sie auch
bei der Gewährung von Darlehen bis 75°/o nicht gehen konnten,
aber doch dieser Quote auch mit Hypothekardarlehen thatsächlich
I näherzukommen in der Lage waren; es lohnte sich daher nicht
wegen um einige Prozent höherer Belastung einen besonderen
Sicherstellungsfonds bedingenden neuen Schuldverschreibungsty-
pus in den Verkehr zu bringen, dessen Absatz auf den massgeben
1 ) Törvönyjavaslat a hazai penzintezetek 411 a 1 k i-
boesätott nemely kötvenyekbiztositäsäröl. (Gesetzentwurf
über die Sicherstellung einiger durch die vaterländischen Geldinstitute emit-
tirten Obligationen.) Begründung. [Orszäggvülesi iromänyok. (Drucksachen des
Reichstages.) 1897. Nr. 194 und Melleklet a 19. sz. iromänyhoz (Beilage zur
Drucksache Nr. 19). S. 11 und 13.]