fullscreen: Die landwirtschaftliche Produktionspolitik in Österreich

Sicherheit des Gläubigers der Genojjenjdhaft wird noch da- 
durch erhöht, daß die Genofjenfhaftsbeiträge im Wege der 
politilden Erekution eingehoben werden; ferner be- 
jtimmen einige Landesqgejekge zu demfjelben Zwecke, daß, 
wenn eine Genofjenfdhaft mit der Bezahlung einer Geld- 
forderung im Rück|tand ijt, der CLandesausjhuß das Recht 
hat, au ohne SZuftimmung der Genoffenichaft Umlagen 
in der erforderlidhen Höhe auszujchreiben, jie durch ihre 
Oraane einzutreiben und ihrer Beftimmung zuzuführen. 
Ähnliqhe Dorfchriften enthält das Meliorationsgefjeß 
vom Jahre 1884 für Anleihen, weldge Genofjenjdhaften 
dur Ausgabe von Teiljhuldverjdhreibungen aufnehmen, 
ferner für Darlehen an MWaffergenoffenthaften vom 
Reid, einem Cand oder einem ÖSffentlidhen Inititui. 
Die Beiträge zu Jold)en Genojfenfdhaften werden wie die 
jtaatliqen Steuern unabhängig vom Willen der Genofjen- 
Jhaft durch die Steuerämter eingehoben und an die Gläu- 
biger der Genofjenfcdhaft abgeführt. 
Durch die vorftehend angeführten Maßnahmen ijt wohl 
alles getan, um den Wajfergenojfenjdhaften die Aufbrin- 
gung des Meliorationskapitals zu ermöglichen. 
Aber auch, um für Einzelmeliorationen die Erlangung 
von Kredit zu erleichtern, hat die öfterreichijdhe Gefjeß- 
gebung im Jahre 1896 eingeariffen: Darlehen, welche zur 
Ausführung von Bewälferungs- oder Entwäljerungs- 
anlagen gewährt werden, genießen nach einem Reicdhsgejeß 
vom Jahre 1896 unter gewijjen Dorausfjegungen den un- 
bedingten Dorrang vor allen anderen agrundbücdherlichen 
Baftungen. Jene Dorausfegungen find: Der Gläubiger 
muß ein öffentlider Fonds oder ein zur öffentlidhen Rech- 
nungslequng verpflidhtetes Kreditinftitut fein; der Zins- 
juß darf höchjtens vier Prozent betragen; die Schuld muß 
durch weniagjtens dreiprozentige Tilgunagsraten amortijiert 
werden; die Schuld muß eine unkündbare Rentenfchuld 
jein; die geplante Melioration muß einen Nußen er- 
warten Iajjen, der höher ijt als die Kofjten; das Darlehen 
darf nicht höher fein, als die Koften, und auch nicht höher, 
als der zehnfadge Kataftralreinertrag zuzüglich der 
Hälfte des vorausfichtligen Wertzuwachfjes. Eigene Be- 
jtimmungen follen das wirkliqdhe Entjtehen des zu erwar- 
tenden Wertzuwachies lichern. 
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